Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
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Wir überprüfen Ihren Immobilienkaufvertrag, um die besten Bedingungen für Sie zu sichern.
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Sicher haben Sie sich schon gefragt, ob die Überprüfung des Immobilienkaufvertrages notwendig ist, nachdem dieser von einem Notar erstellt worden ist. Im Gegensatz zu einem Notar, der Ihnen nur die Einzelheiten des vorformulierten Vertrags mitteilt, erläutern wir alle ungünstigen Klauseln und setzen uns für Ihre Interessen ein.
Neben dem Kaufvertrag selbst werden von uns auch weitere relevante Unterlagen geprüft, wie z.B.:
Die zur Anpassung des Immobilienkaufvertrages notwendige Kommunikation mit Ihrem Vertragspartner bzw. dem Notar übernehmen wir für Sie.
Rechtsanwalt Göppingen
Meinungen unserer Mandanten
Frau Elisabeth Marx ist sehr kompetente und freundliche Anwältin. Sie hat sich viel Zeit genommen und ich wurde erstklassig beraten.
Vielen herzlichen Dank dafür!
A.R. Google MyBusiness
Ein grosses Dankeschön an die Kanzlei vorallem an Herrn Robert Dory mir wurde super geholfen beim durchsetzen meiner Rechte!! Kann diese Kanzlei nur weiter empfehlen, weiter so!!!!
Beste Grüße
N.T. - Google MyBusiness
Ich möchte mich bei der Kanzlei Dory rechtherzlich für die Tatkräftig Unterstützung bedanken.
Wir wurden sehr Gut von Ihrer Kanzlei Beraten und wie ich finde Erfolgreich vertreten. Ich kann diese Kanzlei mit besten Gewissen nur weiter empfehlen.
D.F. - Google MyBusiness
Ich wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dory in einem komplexen erbrechtlichen Fall vertreten. Herr Rechtsanwalt Werner Dory hat gleich zu Beginn bereits die richtigen Maßnahmen getroffen, um eine gute Ausgangssituation zu schaffen. ...
C.K. - Google MyBusiness
Schnelle Prüfung Ihres Immobilienkaufvertrages.
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Beim Immobilienkaufvertrag geht es in der Regel um einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB
über ein Haus, ein Grundstück, eine Eigentumswohnung oder sonstige Immobilie. Hierbei ist
aber im Unterschied zum üblichen Kaufvertrag besondere Vorsicht geboten. Der
Immobilienkaufvertrag bedarf einer gesonderten Vertragsgestaltung, da an manchen Stellen
die gesetzlichen Regelungen nicht ausreichen, um den Willen der Vertragsparteien umfassend
zu erfassen.
Die Notwendigkeit notarieller Beurkundung Gemäß § 311 b BGB sind Immobilienkaufverträge notariell zu beurkunden. Diese Regelung dient dem Schutz und der Warnung vor eben jenen weitreichenden finanziellen und rechtlichen Konsequenzen eines solchen Vertrages. Das Erfordernis der Beurkundung erstreckt sich dabei auf alles, was nach dem Willen der Vertragsparteien vereinbart werden soll.
Zu denken ist hier insbesondere an mitverkaufte bewegliche Gegenstände, Rückkauf- oder Rückmietrechte oder Renovierungs- oder Bauverpflichtungen einer Vertragspartei. In der Praxis wird dies gelegentlich von den Beteiligten, sei es aus Unkenntnis, sei es absichtlich aus Kostengründen, übersehen und ist vom Notar durch entsprechende Nachfragen aufzuklären. Die fehlende notarielle Beurkundung macht den Vertrag bis zur Grundbucheintragung nichtig, sodass sich Fehler in dieser Hinsicht gravierend auswirken (§
125 S. 2 BGB).
Zunächst ist hier die Frage zu stellen, wer kauft was von wem. Im Immobilienkaufvertrag
sind alle Vertragsparteien vollständig aufzunehmen. Darüber hinaus muss der konkrete
Kaufgegenstand sowie die Kaufpreishöhe festgelegt sein. Um Fehler zu vermeiden, ist es
erforderlich, dass der Notar vor der Beurkundung das Grundbuch einsieht und den
Kaufgegenstand entsprechend in den Immobilienkaufvertrag aufnimmt. Der Käufer sollte
daher genau überprüfen, was im Vertrag laut Grundbuch genannt ist, da schließlich nur dieser
Kaufgegenstand verkauft wird.
Im Grundbuch ist auch eingetragen, ob das Grundstück belastet ist, zum Beispiel durch eine
Dienstbarkeit (Wege- und Leitungsrechts für benachbarte Grundstücke). Dies steht in
Abteilung II des Grundbuchs, diese müssen dabei häufig vom Käufer übernommen werden,
weil sie sich auf das spezielle Grundstück beziehen und meist eine Löschung nicht erreicht
werden kann. Es ist eine Sache der Kaufpreisfindung, ob der Käufer mit diesen Rechten leben
kann oder eben nicht und der Kauf nicht zustande kommt.
Rechte in Abteilung III des Grundbuchs (Grundpfandrechte) können und müssen dagegen
durch die Zahlung einer Geldsumme erledigt werden. Regelmäßig werden diese Rechte aus
dem Kaufpreis unmittelbar an die Gläubiger bezahlt. Meist handelt es sich dabei um diejenige
Bank, die dem Verkäufer dessen Kauf oder Bau finanziert hat.
Das Kaufobjekt muss lastenfrei sein- sogenannte Freiheit von Belastungen, soweit diese nicht
übernommen werden. Nicht übernommen werden die auf das Kaufobjekt lastenden
Grundpfandrechte: In der Praxis sichern diese jedoch meist noch bestehende Darlehen des
Verkäufers, die dieser seinerseits zum Erwerb des Kaufgegenstandes verwendet hat. Diese
Darlehen werden dann auf Rechnung des Verkäufers durch den Kaufpreis abgelöst.
Daneben hat aber auch der Käufer ein Eigeninteresse daran, dass der Verkäufer den Kaufpreis
auch tatsächlich zur Tilgung dieser Darlehen verwendet. Denn nur dann werden die Banken
den Kaufgegenstand auch von ihren Grundpfandrechten freigeben und der Erwerber erhält
unbelastetes Eigentum. Wenn der Käufer also den gesamten Kaufpreis an den Verkäufer
zahlt, geht er das Risiko ein, dass dieser das Geld anderweitig verwendet und die
Grundpfandrechte bestehen bleiben. In der Praxis zahlt der Erwerber daher direkt an die
Banken des Verkäufers.
Die Banken wiederum übersenden an den Notar Löschungsbewilligungen bzgl. der
Grundpfandrechte unter der Treuhandauflage, dass ein bestimmter Betrag aus dem Kaufpreis
an die Bank gezahlt wird. Der Notar teilt diesen Betrag dem Käufer mit, der den Kaufpreis
entsprechend überweist und nur den verbleibenden Rest unmittelbar an den Verkäufer
bezahlt. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die Banken des Verkäufers den von ihnen zu
beanspruchenden Teil des Kaufpreises erhalten und, da die Löschungsbewilligungen bereits
bei dem Notar verwahrt werden, mit Eigentumsumschreibung die Löschung erfolgt.
Der Verkäufer und der Käufer können je nach Einzelfall auch ein gesondertes Rücktrittsrecht
vereinbaren. Damit regeln sie, unter welchen Umständen sie vom Immobilienkaufvertrag
zurücktreten können und inwieweit dafür gegenüber dem Vertragspartner Entschädigung
erbracht werden muss. Auch dieses Rücktrittsrecht bedarf einer notariellen Beurkundung.
Wurde im Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart, so gilt das gesetzliche Rücktrittsrecht.
Durch die Auflassungsvormerkung wird der Übereignungsanspruch des Käufers an dem Kaufobjekt sichergestellt. Zwischen dem Abschluss des Immobilienkaufvertrags und der Übertragung des Eigentums des Kaufobjekts vergeht üblicherweise ein längerer Zeitraum.
Durch die Eintragung der Vormerkung in das Grundbuch ist insbesondere ein Weiterverkauf an Dritte gegenüber dem Erwerber unwirksam. Weder anderweitige Verfügungen des Verkäufers über die Kaufsache (§ 883 II BGB) noch eine eventuell eintretende Insolvenz (§106 InsO) können dann den Eigentumserwerb des Erwerbers hindern. Erst wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat, wird das Eigentum umgeschrieben. Soweit zwischen
Eintragung der Vormerkung und Eigentumsumschreibung ein Störfall (bspw. Insolvenz) eintreten sollte, sind beide Parteien notfalls bis zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens gesichert.
In Betracht kommen Genehmigungen, die zur Rechtswirksamkeit oder zum Vollzug des Vertrages notwendig sind. Es fallen darunter, insbesondere die Verwalterzustimmung bei der Veräußerung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß § 12 I WEG, aber auch familiengerichtliche Genehmigungen bei der Beteiligung Minderjähriger oder bestimmte öffentlich-rechtliche Genehmigungen wie die Grundstücksverkehrsgenehmigung bei der Veräußerung landwirtschaftlicher Grundstücke (§ 2 Grundstücksverkehrsgesetz).
Eventuell kann im Immobilienkaufvertrag auch vereinbart werden, ob die Kaufpreisfälligkeit von Erklärungen über das Nichtbestehen oder den Verzicht auf eventuelle Vorkaufsrechte abhängen soll. Öffentlich-rechtliche Vorkaufsrechte haben regelmäßig dingliche Wirkung oder führen sogar zu einer Grundbuchsperre, sodass der Eigentumserwerb des Käufers nur gesichert ist, wenn die entsprechenden Erklärungen vorliegen.
Auch Mängelrechte genannt – sofern nicht vertraglich ausgeschlossen – verjähren innerhalb von fünf Jahren ab Übergabe der Immobilie. Dabei ist zwischen Sach- und Rechtsmängel zu unterscheiden:
Sachmängel: wie zum Beispiel Feuchtigkeitsschäden, asbesthaltigen Fassadenverkleidung, Undichtigkeit des Daches Rechtsmängel: Im Grundbuch eingetragene Belastungen, bestehende Miet- und Pachtverhältnisse, Beschränkungen nach dem Wohnraumförderungsgesetz in Bezug auf Mieterkreis und Miethöhe, insbesondere bei Sozialwohnungen. Oftmals werden Sachmängel im Immobilienkaufvertrag ausgeschlossen, sofern keine
arglistige Täuschung (123 BGB) vorliegt. Arglistige Täuschung liegt vor, wenn dem Verkäufer ein Mangel bereits bekannt war und er davon ausgehen musste, dass er auch für den Käufer relevant ist – er ihn aber trotzdem nicht darüber informiert. Hierbei gibt es eine Besonderheit der Verjährung: Die Ansprüche verjähren erst innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist oder der Käufer Kenntnis von dem
Mangel erlangt hat (§ 438 Abs. 3 BGB).
Nach der gesetzlichen Regelung der §§ 433, 320 BGB ist auch die Übergabe der Kaufsache Zug um Zug mit der Kaufpreiszahlung zu leisten. Übergabe, also Besitzverschaffung, bei einer bebauten Immobilie erfolgt insbesondere durch die Übergabe der Schlüssel.
Im Gegensatz zur Eigentumsverschaffung ist hier eine Zug-um-Zug-Leistung mit der Kaufpreiszahlung zumindest denkbar und wird häufig auch so vereinbart. Besitzübergabe gegen Kaufpreiszahlung kann erfolgen durch Übergabe von Bargeld, eines bankbestätigten Schecks oder gemeinsamer Blitzüberweisung bei Schlüsselübergabe in der Bank des Käufers. Zur einfacheren Handhabung wird in der Praxis, trotz strenggenommen abweichender vertraglicher Regelung, meist erst der Kaufpreis überwiesen und dann die Übergabe nebst gemeinsamer Begehung vollzogen.
Zu berücksichtigen ist, dass an jede vertraglich geregelte Frist eine Vertragsstrafe für den Fall eines Verzugs
vereinbart werden kann. Dies gilt insbesondere für die Fälligkeit des Kaufpreises und den Übergabetermin,
da eine Nicht-Einhaltung dieser Fristen oftmals mit finanziellen Einbußen der Gegenseite einhergehen kann.
Die häufigsten Rücktrittsgründe vom Immobilienverkauf seitens Verkäufer sind:
- Keine vereinbarungsgemäß Kaufpreiszahlung vom Käufer
- Vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen durch den Käufer
Die häufigsten Rücktrittsgründe vom Immobilienverkauf seitens Käufer sind:
- Keine Löschungsbewilligung der Bank bzgl. einer Grundschuld bereit ist (z. B. bei
einem Konflikt zwischen Bank und Verkäufer über die Höhe der
Vorfälligkeitsentschädigung)
- Erhebliche Mängel der Immobilie arglistig verschwiegen
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Im Folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen und die entsprechenden Antworten.
Sie können sich auch bei Fragen unter der Rufnummer +49 7161 96062-0 an uns wenden.
Sobald der Immobilienkaufvertrag notariell beurkundet ist, ist er für beide Parteien rechtsverbindlich. Sie sind verpflichtet, die im Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten einzuhalten. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine Rückabwicklung möglich. Ein Käufer kann im Immobilienkaufvertrag auch ein Rücktrittsrecht vereinbaren. Die Rücktrittsklausel ist sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer von Vorteil, da sie eine größere Sicherheit bei der Ausführung der Vereinbarung bietet.
Ohne Rücktrittsrecht kann es schnell zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten kommen. Die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Immobilienkaufvertrag kann das Auftreten von Problemen verhindern.
Grundsätzlich hat der Käufer einer Immobilie 14 Tage Zeit, den Immobilienkaufvertrag zu prüfen. Das Gesetz sieht dies ausdrücklich vor, doch kann in Fällen, in denen ein gewerblicher Käufer eine Immobilie erwirbt, darauf verzichtet werden. Der Notar wird dem Käufer zu diesem Zweck einen Vertragsentwurf übermitteln.
Entgegen der landläufigen Meinung wird die Prüfung eines Immobilienkaufvertrags nicht von dem Notar vorgenommen, der die Unterzeichnung des Vertrags überwacht. Er fungiert als neutraler Dritter und beantwortet Fragen auf der Grundlage seines juristischen Fachwissens, darf jedoch keine Rechtsberatung anbieten oder konkrete Vorschläge für eine der beteiligten Parteien machen.
Sollten Sie mehr als 14 Tage benötigen, um den Immobilienkaufvertrag zu prüfen, können Sie eine Fristverlängerung beantragen. Dies ist in der Regel kein Problem und seriöse Verkäufer werden es erfahrungsgemäß nicht ablehnen.
Wenn Sie Ihren Immobilienkaufvertrag von einem Rechtsexperten prüfen lassen, können Sie sich vor möglichen Problemen in der Vereinbarung schützen. Die Frist muss in diesem Fall eingehalten werden, kann aber mit Zustimmung des Verkäufers verlängert werden. Ein Anwalt für Immobilienrecht kann Sie bei der Prüfung eines Vertrags und der Gewährung einer Fristverlängerung unterstützen. kein Problem mehr.
Nein. Anwälte haben die Verpflichtung, eine Kollisionsprüfung vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob der Anwalt nicht bereits die andere Seite vertritt. Zudem sprechen buchhalterische Aspekte gegen eine anonyme Beratung.
Ein Immobilienkaufvertrag muss zu seiner Gültigkeit bestimmte Mindest- bzw. Pflichtangaben enthalten.
Dazu gehören folgende Punkte:
Angaben zu den Vertragspartnern
Name des Verkäufers
Name des Käufers
Angaben zum Kaufobjekt
Beschreibung der Immobilie bzw. Der offizielle Name der Immobilie und die genauen geografischen Koordinaten (Flurstück, Katasterbezeichnung, Straße und Ort) sind anzugeben.
Grundbuchauszug und Informationen zu vorhandenen Belastungen der Immobilie
Angaben zur Ausstattung der Immobilie.
Beschreibung von zum Verkauf stehenden beweglichen Gegenständen, wie z. B. ein Heizöltank mit X Litern Inhalt.
Beschreibung vorhandener Mängel
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