Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
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Ein Abtretungsvertrag (Zession) regelt die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen. Solche Verträge spielen in verschiedenen Lebensbereichen eine wichtige Rolle, wie beispielsweise bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen, Baufinanzierungen oder dem Verkauf offener Forderungen durch Online-Händler an Inkassounternehmen. Um wirksam zu sein, muss ein Abtretungsvertrag bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllen. Hier erfahren Sie, was Sie über die Erstellung, Bestandteile und Einschränkungen eines Abtretungsvertrages wissen müssen.
Was ist ein Abtretungsvertrag?
Ein Abtretungsvertrag ist eine rechtliche Vereinbarung, mit der eine Forderung von einer Person (dem bisherigen Gläubiger) auf eine andere (den neuen Gläubiger) übertragen wird. Der ursprüngliche Schuldner bleibt dabei unverändert. Der Vertrag dient dazu, Ansprüche zu sichern oder die Abwicklung von Forderungen zu erleichtern.
Damit ein Abtretungsvertrag rechtsgültig ist, müssen folgende Bestandteile enthalten sein:
Ein Abtretungsvertrag unterliegt bestimmten rechtlichen Vorgaben:
Abtretungsverträge kommen häufig in folgenden Situationen zum Einsatz:
Vorteile:
Nachteile:
Ein Abtretungsvertrag ist ein vielseitiges Werkzeug, um Forderungen rechtlich sicher zu übertragen. Er findet in verschiedenen Bereichen Anwendung, von Verkehrsunfällen bis hin zu Finanzierungen. Durch sorgfältige Gestaltung und rechtliche Prüfung können Sie sicherstellen, dass der Vertrag wirksam und für alle Beteiligten von Vorteil ist. Bei Unsicherheiten hilft ein Fachanwalt für Vertragsrecht, den Abtretungsvertrag rechtssicher zu gestalten.
Unter der Abtretungserklärung versteht man einen Vertrag, den der bisherige Inhaber eines Rechts oder einer Forderung mit dem neuen Gläubiger schließt (§§ 398 ff. BGB). Im Zuge der Zession verzichtet der Zedent (= bisheriger Gläubiger) auf seine Rechte an der Forderung und allen damit verbundenen Ansprüchen. Gleichzeitig erwirbt der Zessionar (= neuer Gläubiger) sämtliche Rechte vollumfänglich. Dies umfasst auch verbundene Nebenrechte wie Pfandrechte, Hypotheken sowie die Rechte aus einer Bürgschaft.
Der Vertrag kann in vielen Fällen formfrei sein. Lediglich für wenige Zessionen schreibt der Gesetzgeber eine bestimmte Form vor, beispielsweise bei der Abtretung von Wertpapieren. Es ändert sich weder der Schuldner, der einer Abtretung übrigens nicht zustimmen muss, noch der Inhalt der Forderung. Allerdings dürfen sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schuldner nicht verschlechtern. Wichtig ist daher, dass sich weder die Gesamtforderung erhöht, noch die vereinbarte Laufzeit gekürzt wird oder bestehende Sonderrechte wegfallen.
Tritt ein Gläubiger seine Rechte an einer Forderung ab, wird der Schuldner bei einer „offenen Zession“ darüber informiert. Daraufhin leistet dieser seine Zahlungen an den neuen Gläubiger. Das muss allerdings nicht sein. Es gibt auch die sogenannte „stille Abtretung“ oder „stille Zession“, bei der ein Schuldner keine Kenntnis von dem Gläubigerwechsel hat. Er zahlt weiterhin an den ihm bekannten abtretenden Gläubiger, der die Beträge an den Zessionar weiterleiten muss (§ 816 BGB). Mit der Zahlung ist der Schuldner von der Forderung befreit (§ 407 BGB), auch wenn der Zahlungsempfänger diese nicht weiterleitet.
Wichtig: Voraussetzung ist, dass die Vertragsparteien die stille Zession im Abtretungsvertrag nicht ausgeschlossen haben.
Rechtsanwalt Göppingen
Meinungen unserer Mandanten
Frau Elisabeth Marx ist sehr kompetente und freundliche Anwältin. Sie hat sich viel Zeit genommen und ich wurde erstklassig beraten.
Vielen herzlichen Dank dafür!
A.R. Google MyBusiness
Ein grosses Dankeschön an die Kanzlei vorallem an Herrn Robert Dory mir wurde super geholfen beim durchsetzen meiner Rechte!! Kann diese Kanzlei nur weiter empfehlen, weiter so!!!!
Beste Grüße
N.T. - Google MyBusiness
Ich möchte mich bei der Kanzlei Dory rechtherzlich für die Tatkräftig Unterstützung bedanken.
Wir wurden sehr Gut von Ihrer Kanzlei Beraten und wie ich finde Erfolgreich vertreten. Ich kann diese Kanzlei mit besten Gewissen nur weiter empfehlen.
D.F. - Google MyBusiness
Ich wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dory in einem komplexen erbrechtlichen Fall vertreten. Herr Rechtsanwalt Werner Dory hat gleich zu Beginn bereits die richtigen Maßnahmen getroffen, um eine gute Ausgangssituation zu schaffen. ...
C.K. - Google MyBusiness
Eine Abtretungserklärung kann
jede natürliche oder juristische Person vereinbaren, die Inhaber eines bestehenden Rechts oder einer Forderung ist. Der Anspruch darf nicht erloschen und nicht ausgeschlossen sein. Ein solcher Ausschluss könnte zwischen dem ursprünglichen Gläubiger und dem Schuldner vertraglich vereinbart sein. In diesem Fall wäre eine Abtretung nicht möglich.
Eines der bekanntesten Anwendungsbeispiele sind Abtretungserklärungen im Rahmen einer Baufinanzierung. Bauen Sie eine Immobilie und benötigen dafür einen Kredit, sind ausreichende Sicherheiten erforderlich. In der Regel dient die zu finanzierende Immobilie zugleich als Beleihungsobjekt.
Reicht deren Wert nicht aus, kann etwa eine Kapitallebensversicherung als Zusatzsicherheit dienen. Dazu treten Sie die Rechte daran an das finanzierende Kreditinstitut ab. Währenddessen zahlen Sie weiterhin die Versicherungsprämien, haben jedoch keinen Leistungsanspruch. Bleiben Sie Zins- und Tilgungszahlungen schuldig, darf die kreditgebende Bank die Sicherheit verwerten. Dann muss die Versicherungsgesellschaft den Rückkaufswert Ihrer Kapitallebensversicherung an die Bank überweisen.
Auch die Anwendung im Rahmen eines
Verkehrsunfalls ist üblich. Zur reibungslosen Schadensregulierung tritt das Unfallopfer die Ansprüche gegen die Versicherung des Unfallverursachers an die Kfz-Werkstatt ab. Diese wird damit zum Gläubiger und kann ohne Umwege von der gegnerischen Versicherung den Rechnungsbetrag für die Reparatur fordern.
Wichtigste Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Zession ist, dass der ursprüngliche Gläubiger verfügungsbefugt ist. Unterschreibt eine unberechtigte Person die Erklärung, ist die Abtretung unwirksam. Das ist denkbar, wenn eine Forderung mehreren Gläubigern gemeinschaftlich zusteht. Eine Abtretung muss dann ebenfalls gemeinschaftlich vereinbart werden. Tritt einer der Beteiligten allein als Zedent auf, ist die Zession unwirksam.
Der Gesetzgeber verpflichtet den Abtretungsgläubiger in
§ 402 BGB, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Auf Wunsch hat er dem neuen Gläubiger die Forderung mithilfe vorhandener Urkunden zu belegen. Dieser darf auf eigene Kosten verlangen, dass über die Forderung eine öffentlich beglaubigte Urkunde ausgestellt wird
(§ 403 BGB).
Zur Wirksamkeit der Erklärung stellt der Gesetzgeber nur wenige formale Anforderungen.
Die Abtretung ist in der Regel ohne notarielle Beurkundung rechtsgültig, muss aber grundlegende Angaben enthalten, z. B.:
Wirksam ist die Zession ebenfalls als sogenannte „Vorausabtretung“ von erst in der Zukunft entstehenden Forderungen. Mehrere Forderungen können zudem als Globalzession zediert werden. Die Abtretung kann auch auf einen Teil einer Forderung beschränkt sein, vorausgesetzt diese ist teilbar.
In folgenden Fällen ist eine Abtretung unzulässig:
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Mit einer Abtretungserklärung ist ein rechtswirksamer Vertrag zustande gekommen, der nicht mehr widerrufen oder gekündigt werden kann. Ist eine Rückabtretung das Ziel der Beteiligten, muss eine weitere Zession erfolgen. Das bedeutet, dass sich Zedent und Zessionar über eine erneute Abtretungserklärung einigen müssen.
Es kommt vor, dass eine Forderung gleichzeitig an verschiedene Zessionare abgetreten wird. Nach dem Prioritätsprinzip ist jedoch nur die zeitlich erste Zession maßgebend. Der Gläubiger hat nach der ersten Abtretung kein Verfügungsrecht mehr. Daher sind dessen nachfolgende Zessionen unwirksam.
Hat der Schuldner eine Forderung gegenüber dem abtretenden Gläubiger, darf er diese auch gegenüber dem neuen Gläubiger geltend machen. Voraussetzung ist, dass diese bestand, bevor der Schuldner vom Gläubigerwechsel erfahren hat
(§ 406 BGB). Da der Zessionar mit der Abtretungserklärung in das Rechtsverhältnis eingetreten ist, darf der Schuldner die Forderungen gegeneinander aufrechnen.
Forderungsabtretungen sind ein häufig genutztes Mittel in der Finanz- und Shoppingwelt. Wer eine Forderung wirksam übertragen will, muss allerdings einiges beachten. Um sicherzustellen, dass der Abtretungsvertrag korrekt ist, empfehlen wir, diesen durch einen Experten erstellen oder Ihren Entwurf prüfen zu lassen.
Die
Rechtsanwaltskanzlei Dory ist u.a. spezialisiert auf
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