Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
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Gelingt es einem, einen
Impfschaden nachzuweisen, so erhält man eine Entschädigung für den entstandenen Schaden. Dieser kann aus unterschiedlichen Rechtsgrundlagen resultieren. Zum einen kann man eine
Entschädigung nach dem IfSG verlangen, welche sich aus § 60 Abs. 1 Nr. 1a IfSG ergeben.
Hiernach entstehen dem Geschädigten Versorgungsansprüche, welche sich gegen das Bundesland richten, in dem die Impfung vorgenommen wurde.
Die Ansprüche stellen sich als Versorgungsansprüche nach den §§ 8, 9 BVG dar. Der Anspruch umfasst Leistungen auf Heilbehandlung, Leistungen der Kriegsopferfürsorge, Beschädigtenrente und Pflegezulage.
Aber was genau ist denn ein Impfschaden und wann liegt er vor?
Was ein Impfschaden ist, ergibt sich aus § 2 Nr. 11 IfSG. Ausweislich der Norm liegt ein Impfschaden dann vor, wenn „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden Schädigung durch die Schutzimpfung“ vorliegt.
Die
Corona Impfung ist eine solche Schutzimpfung im Sinne von § 2 Nr. 9 IfSG. Ausgangspunkt für das Verständnis des Begriffs des Impfschadens ist daher der Begriff der
„Impfreaktion“. Darunter sind die normalen Reaktionen auf Impfungen zu verstehen. Dies beispielsweise etwa in Form von leichten Schmerzen an der Einstichstelle, sowie leichte Kopfschmerzen oder eine erhöhte Temperatur.
Diese Impfreaktionen können sich für die verschiedenen Impfungen unterscheiden und treten normalerweise nur sehr kurz nach der Impfung für einen kurzen Zeitraum auf. Soweit also dann ein Schaden, der über die übliche Reaktion hinausgeht, vorliegt, handelt es sich um einen ersatzfähigen Impfschaden.
Eine weitere Voraussetzung ergibt sich aus dem IfSG nicht, sodass keine andere Impfkomplikation gefordert werden kann.
Impfschäden kann man an unterschiedlichen Stellen melden. Zunächst kann man sich an das Paul-Ehrlich-Institut wenden, welches sich damit befasst, mögliche Impfschäden zu sammeln, zu bewerten und sodann auszuwerten, ob es sich tatsächlich um einen Impfschaden handelt oder handeln kann, oder ob es medizinisch hier keinen Zusammenhang gibt.
Möchte man allerdings
rechtlich vorgehen und eine Entschädigung erhalten, so wird einem nichts anderes übrig bleiben, als einen
Rechtsanwalt einzuschalten, welcher sich sodann damit befasst, die Angelegenheit rechtlich zu bewerten und sodann gegen die Verursacher vorzugehen und einen Anspruch auf Schadensersatz geltend zu machen. Hierfür können Sie sich vertrauensvoll an uns wenden, da wir uns im Bereich des Medizinrechts bestens auskennen und hier Ihre Interessen als Patient mit vollem Engagement vertreten.
Was für Symptome nach einem Impfschaden festgestellt werden können und auftreten können, ist stets abhängig von der Impfung und ihrer Wirkweise und auch vom Gesundheitszustand eines Einzelnen.
So kann hier nicht allgemein festgehalten werden, welche Symptome und welche Krankheiten nach einer Impfung in Form eines Impfschadens auftreten.
Auch hier kann einem allerdings das Paul-Ehrlich-Institut weiterhelfen, da dieses im Regelfall alle bisher bekannten aufgetretenen Impfschäden nach den Impfungen aufgelistet und sortiert hat.
Sollte es sich um eine neuere Impfung handeln, wie gerade beispielsweise die Corona-Impfung, so werden sich hier noch nicht allzu viele Impfschäden und Symptome aufgelistet sein, so bleibt einem nichts anderes übrig, als einen Arzt zu befragen und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen, ob der bestehende und festgestellte Schaden auf eine Impfung zurückzuführen ist.
Welche Impfschaden Symptome nach einer Corona Impfung aufgetreten sind und welche eine Corona Impfreaktion möglich ist, können Sie weiter unten lesen.
Hier wird auch deutlich, was eine Corona Impfreaktion darstellt und wann Impfschäden Corona vorliegen.
Nicht nur bei Impfschäden der Corona-Schutzimpfung, sondern bei allen denkbaren Impfschäden ist die größte Hürde die des Beweises und der Kausalität. Wie bei allen Personenschäden und Schadensersatzforderungen muss stets beweisen werden, dass die Impfung kausal für den Eintritt des Schadens ist und ein Schaden nicht schon zuvor bestanden hat oder durch andere Vorgänge ausgelöst wurde.
Insbesondere bei Impfschäden ist hier eine erhebliche Schwierigkeit gegeben, da diese noch Jahre später auftreten können und es sodann nicht ganz einfach ist nachzuweisen, dass dieser Schaden nicht bereits vor der Impfung bestanden hat und die Impfung die medizinische Ursache für den Schadenseintritt ist. Hier helfen einem zunächst Sachverständigengutachten, welche die medizinische Situation herausarbeiten und erforschen, welche Ursache einem Schaden zu Grunde liegen. Hierbei können ehemalige Patientenunterlagen beigezogen werden, um zu beweisen, dass zuvor keine Erkrankung bestanden hat, sondern diese erst nach Erhalt der Impfung aufgetreten ist. Des Weiteren können hier Zeugenbeweise herbeigezogen werden.
Im Medizinrecht üblich ist auch die Möglichkeit einer Beweislastumkehr, welche beim Feststehen eines „groben Behandlungsfehlers“ besteht. Auch im Bereich der Impfschäden gibt es solche Beweiserleichterungen wie im Medizinrecht und Arzthaftungsrecht. Diese ergeben sich aus § 61 S. 1 IfSG, da nach dieser Norm insoweit bereits eine „Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs“ ausreicht und nicht der Vollbeweis erbracht werden muss. Es genügt somit ein „Überwiegen der für einen Zusammenhang sprechenden Anhaltspunkte“, sofern ernste, vernünftige Zweifel bezüglich einer anderen Verursachung ausgeschlossen werden können (BSG Urt. v. 19.03.1986 – 9a RVi/95).
Bestehen Zweifel, weil andere Ursachen in Betracht kommen, hat
die zuständige Versorgungsbehörde noch immer die Möglichkeit, den Schaden anzuerkennen, § 61 S. 2 IfSG. Eine Hürde ist allerdings, dass Grundlage für die Beurteilung eines Sachverständigen und auch des geltenden Rechts immer der „neueste Erkenntnisstand der Wissenschaft“ (BSG Urt. v. 07.04.2011 – B 9 VJ 1/10 R), da jedoch hier der neueste Stand der Wissenschaft bezogen auf die Corona Impfung noch sehr unausgereift und dünn ist, bestehen hier erhebliche Schwierigkeiten.
Bereits anerkannte Impfschäden in Deutschland bestehen bei langjährigen Impfungen wie der Hepatitisimpfung, der Schweinegrippeimpfung, nach anerkannten Kinderschutzimpfungen und der Pockenimpfung.
In der Vergangenheit wurden folgende Schäden als Impfschäden angesehen:
Bei der 2009 empfohlenen Schweinegrippeimpfung kam es im Nachhinein vermehrt zu Fällen der Erkrankung an Narkolepsie.
Hier hat das Sozialgericht Koblenz im Fall eines zwölfjährigen Mädchens entschieden, dass es im Nachgang zu der Impfung europaweit vermehrt zu Fällen der Erkrankung an Narkolepsie gekommen ist, welche im Zusammenhang mit der Schweinegrippeimpfung standen (Az. 4 VJ 4/15), aus diesem Grund wurde eine Versorgungsrente zugesprochen.
Bei Kleinkindern wird klassischerweise nach dem dritten Lebensmonat eine 6-fach-Impfung durchgeführt. Hier kam es nach Verabreichung des Impfstoffes bei einem Kind drei Tage nach der Impfung zu Krampfanfällen, woraufhin eine Schwerbehinderung festgestellt wurde. Ein Gutachten stellte das Dravet Syndrom fest, woraufhin das Landessozialgericht Bayern dieses als Impfschaden klassifizierte und sprach dem Säugling und seinen Eltern Leistungen nach dem Infektionsschutzgesetz zu (Az. L 15 VJ 4/12).
Ein weiteres Kleinkind wurde von der Kinderärztin gegen Hepatitis geimpft, woraufhin das Kind das Guillain-Barre-Syndrom entwickelte, welches aufgrund von Gutachten als Impfschaden der Hepatitis B-Impfung anerkannt wurde und aus diesem Grund eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zugesprochen (Az. S 7 VJ 601/09).
Das Sozialgericht Landshut hat in einem Fall bei einer 70jährigen Frau festgestellt, dass deren halbseitige Lähmung auf die im Jahr 1948 verabreichte Pockenimpfung zurückgeführt werden kann und aus diesem Grund Entschädigungsleistungen an die Frau zu zahlen seien (Az. S 15 VJ 6/17).
Für einen Impfschaden können unterschiedliche Stellen und Personen haften. Zum einen kann nach dem Infektionsschutzgesetz das Bundesland verantwortlich gemacht werden, in dem die Impfung verabreicht worden ist.
Zum anderen kann in Form eines Schadensprozesses gegen den Arzt und das ärztliche Personal vorgegangen werden, wenn man diesen einen Aufklärungs- oder Behandlungsfehler nachweisen kann. Ein Aufklärungsfehler kann dann vorliegen, wenn der Arzt vor der Verabreichung einer Impfung mangelhaft oder möglicherweise auch gar nicht aufgeklärt hat. Hierbei genügt es nicht, wenn der Arzt nur das Aufklärungsformular vorgelegt hat und dieses hat unterschrieben lassen, da stets auch die Möglichkeit bestehen muss in einem mündlichen Gespräch Rückfragen stellen zu können. Eine solche Aufklärungspflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 Corona ImfV iVm § 630e BGB. Aufgeklärt werden muss über die wesentlichen Aspekte „im Großen und Ganzen“ (BGH Urt. v. 14.03.2006 VI ZR 279/04). Hierbei können Aufklärungsbögen zwar als Gedankenstütze für den Arzt in einem Prozess dienen und im Rahmen einer Stufenaufklärung herangezogen werden vor Durchführung eines mündlichen Aufklärungsgesprächs. Allein die Zurverfügungstellung eines solchen Aufklärungsbogens genügt allerdings nicht, um die Aufklärung vollständig durchzuführen und einen Aufklärungsmangel zu verhindern.
In Betracht können auch
Haftungsfälle aus einem klassischen Behandlungsfehler kommen, wie wir ihn im Medizinrecht stets betrachten und bewerten müssen.
Hier kommt in Betracht, dass ein Arzt oder in einem Impfzentrum insoweit eine schadensrelevante Fehlbehandlung begangen hat, als der Impfstoff falsch gelagert oder dosiert wurde und es hierdurch zu Schäden bei den Geimpften Personen gekommen ist. Im Rahmen der Corona-Impfung kam es zunächst teilweise zu fehlerhaften Dosierungen, da zu Beginn der Impfkampagne hier Impfstoff verabreicht wurde, welcher eigentlich für eine Anzahl von bis zu fünf Personen gedacht war. Sprich es wurde eine komplette Ampulle verspritzt, obwohl diese ursprünglich vom Hersteller für eine Menge von fünf oder sechs Applikationen gedacht waren. Auch bei der Herstellung des Impfstoffes sind stets gewisse Hygienestandards zu erfüllen, die möglicherweise bei der Masse der durchgeführten Impfungen in Impfzentren, gerade während der Corona-Impfung schwer einzuhalten gewesen sind. Hier kann es sodann auch eine Rolle spielen, ob das Personal, welches geimpft hat überhaupt ausreichend qualifiziert war und unterscheiden konnte, ob die Impfung intramuskulär oder intravenös zu verabreichen war. Schwierig wird in diesem Bereich allerdings im Nachgang ebenfalls, die Kausalität und die Schadenshandlung zu beweisen.
Als letzte Möglichkeit besteht diejenige,
gegen den Hersteller der Impfung vorzugehen. Auch die Hersteller haften bei Schäden, und zwar aus §§ 84 ff. AMG.
Hier gibt es nun erste Entscheidungen bezogen auf die Corona Impfung, beispielsweise diejenige des LG Hof, welche eine Schadensersatzklage gegen Astra Zeneca abgewiesen hat. Bei einer Haftung aus § 84 AMG kommt es darauf an, ob ein Produkt- oder Informationsfehler vorliegt. Ein Produktfehler setzt nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG voraus, dass ein negatives Nutzen-Risiko-Profil für die Gesamtheit der potentiellen Anwender vorliegt. Anhaltspunkte hierfür gab es laut dem LG Hof bei der Corona Impfung nicht, da vom PRAC Ausschuss der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) wiederholt ein positives Nutzen-Risiko-Profil festgestellt worden sei.
Für die Informationspflicht genüge zwar ein ernst zu nehmender Verdacht, um eine Pflicht zur Aufnahme eines Hinweises in die Arzneimittelinformation zu begründen, Anhaltspunkte hätten aber im Zeitpunkt der Impfung der Klägerin im März 2021 noch nicht bestanden. Weitere sonstige Ansprüche hat das LG Hof ebenfalls abgelehnt (LG Hof, Urt. v. 03.01.2023 - 15 O 22/21). Die Klägerin hat hier Berufung eingelegt, welche beim zuständigen OLG eingegangen ist. Hier ist allerdings noch keine weitere Verfügung ergangen, weshalb noch nicht bekannt ist, wie das Verfahren weitergehen wird.
Ob in Ihrem speziellen Fall eine
Haftung wegen Impfschäden besteht oder Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben, können Sie im Rahmen einer Beratung bei unserem Rechtsanwalt für Medizinrecht gerne überprüfen lassen.
Bislang sind nach den Corona Impfungen folgende Impfreaktionen bekannt, die vermehrt aufgetreten sind. Nach einer Impfung mit einem mRNA-Impfstoff kam es häufig zu Schmerzen an der Impfstelle und es kam zu Abgeschlagenheit und Kopfschmerzen sowie in manchen Fällen zu Fieber. Eine solche Impfreaktion sollte nur kurzzeitig anhalten und nach wenigen Tagen verschwunden sein.
Wurde man mit einem monovalenten Impfstoff geimpft, so kam es bei Frauen verstärkt zu verlängerten oder vermehrten Menstruationsblutungen. Auch hier sollte es sich allerdings um eine kurzweilige Angelegenheit handeln, da bei länger anhaltenden Beschwerden keine Impfreaktion mehr besteht, sondern möglicherweise ein Impfschaden vorliegt. In seltenen Fällen kam es zu einer anaphylaktischen Reaktion, sprich einer allergischen Sofortreaktion.
Es gab auch Fälle, in denen sowohl bei Kindern, wie auch bei Erwachsenen eine Herzmuskelentzündung oder eine Herzbeutelentzündung (Myokarditis oder Perikarditis) aufgetreten sind. Dies war häufig nach bis zu 14 Tagen nach Verabreichung der Impfung der Fall und meist nach der zweiten Impfung bei jüngeren Männern sowie Jungen und männlichen Jugendlichen. Hierbei liegt wohl keine Impfreaktion mehr vor, sondern wir sprechen hier dann bereits von einem Impfschaden, da es in einigen Fällen nicht nur bei einem milden Verlauf blieb, sondern ein schwerwiegender Verlauf ggf. auch mit Folgeschäden vorlag oder die Erkrankung sogar zum Tod führte.
Nach Impfungen mit dem Impfstoff von Novavax kam es zu ähnlichen Impfreaktionen in Form von Druckempfindlichkeit und Schmerzen an der Einstichstelle, starke Müdigkeit, Muskelschmerzen, Kopfschmerzen, allgemeines Unwohlsein, Gelenkschmerzen und Übelkeit oder Erbrechen. In einigen Fällen kam es auch hier zu anaphylaktischen Reaktionen und zu Fällen der Herzbeutel- oder Herzmuskelentzündung.
Bei Impfstoffen von Johnson & Johnson kam es ebenfalls zu den üblichen kurzweiligen Impfreaktionen wie Schmerzen an der Einstichstelle, Kopfschmerzen, Ermüdung, Muskelschmerzen und Übelkeit. In einigen Fällen kam es auch zu Fieber, Husten, Gelenkschmerzen, Rötung und Schwellung an der Einstichstelle sowie Schüttelfrost. Es traten in einigen Fällen auch Zittern, Niesen, Schmerzen in Mund und Rachen, ein genereller Ausschlag, vermehrtes Schwitzen, Schmerzen in Arm oder Bein, Rückenschmerzen, ein allgemeines Schwächegefühl oder Unwohlsein oder ein Ausschlag auf. Jüngere Personen hatten hierbei häufiger lokale und systemische Reaktionen als ältere Personen. Über eine Impfreaktion hinausgehende Impfschäden traten hier auf, da es zu Thrombosen kommen konnte, hier kam es zu Hirnvenenthrombosen oder arteriellen Thrombosen.
Bei Kleinkindern kam es als Impfreaktion häufig zu Appetitlosigkeit, Gereiztheit und Weinen neben Rötungen an der Einstichstelle, Achselhöhle oder im Bereich der Leiste.
Insgesamt sieht man hier, dass die Impfreaktionen meist vergleichbar sind mit denen bei anderen Impfungen, allerdings der Übergang zwischen einer Impfreaktion und einem Impfschaden fließend ist und teilweise sogar Folgeschäden und weitergehende Beschwerden aufgetreten sind, welche sodann möglicherweise Ansprüche auf Entschädigung auslösen.
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