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Und plötzlich ist alles anders. Sie ärgern sich, Sie sind sauer, Sie sind wütend. Das verstehen wir - und sind für Sie da. Mit einer individuellen Lösung und dem:der passenden Rechtsexperte:in Anwalt für Erbrecht.
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Erbrecht: Nach uns die Sintflut – Das in der Tat ist die Maxime, nach der die meisten Mitbürger handeln, wenn es um ihr Vermögen geht. Gut 2/3 der erwachsenen Deutschen haben kein Testament errichtet, obwohl sie beträchtliches Vermögen angesammelt haben.
Das Vermögen der Bundesdeutschen wird auf 7 Billionen Euro geschätzt. Der durchschnittliche Nachlasswert liegt heute schon bei über € 150.000,00.
Jeder der mindestens über ein kleines Vermögen verfügt und seien es nur ein paar tausend Euro, sollte jedoch eine letztwillige Verfügung, ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Die verbreitete Vorstellung, das Gesetz berge doch sicher keine besonderen Überraschungen, erweist sich vielfach als Irrtum.
Die gesetzliche Erbfolge lenkt nicht selten das Vermögen in eine ganz andere Richtung, als es sich der Erblasser vorgestellt hat, wie nachfolgende Beispiele zeigen:
In der Regel führt die gesetzliche Erbfolge in die Erbengemeinschaft. Leider hat es das Gesetz so eingerichtet, dass sich die Erben das Leben äußerst schwer machen können. Wer per Testament eine Erbengemeinschaft vermeidet, schützt das Vermögen und stiftet Frieden.
Kinderlose Ehepartner beerben sich nicht gegenseitig allein, sondern der Überlebende erbt zusammen mit den Eltern.
Ein kinderloser Lediger, dessen Vater nicht mehr lebt, wird nicht etwa nur von seiner Mutter beerbt. Ist nämlich der Vater vorverstorben, erben neben der Mutter die Geschwister des Erblassers, ja sogar dessen Stiefgeschwister, wenn der Vater Kinder aus der Beziehung mit einer anderen Frau hinterlassen hat.
Viele wissen nicht, dass das Erbrecht des überlebenden Ehepartners auch vom ehelichen Güterstand abhängt, in welchem man gelebt hat. So erbt der Überlebende gesetzlich 1/4 weniger, wenn die Eheleute z. B. Gütertrennung vereinbart hatten. Das ist eine Folge, an die bei Abschluss des Ehevertrages oft überhaupt nicht gedacht wird.
Auch über die Möglichkeit einer Vollmacht ist wenig bekannt. Dabei ist das Risiko, von Altersarmut betroffen zu werden, für einen Ehegatten, der in jüngeren Jahren mit seinem Partner einen Erbvertrag geschlossen hat, bei dem wechselseitig Alleinvertretungsvollmacht eingeräumt worden ist, nicht auszuschließen.
Wenn mit zunehmenden Alter die körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen, besteht die Gefahr, dass einer der Vertragspartner von einem Dritten zum Vollmachtmissbrauch verleitet wird.
Das gesetzliche Erbrecht des BGB besteht aus einer Kombination mehrerer Prinzipien.
Es geht nicht nur darum, welche Form die letztwillige Verfügung haben sollte, ob Testament oder Erbvertrag, sowie die korrekte Form zu beachten.
Es geht insbesondere auch um die Frage des richtigen Inhalts einer letztwilligen Verfügung, eines Testaments oder eines Erbvertrages.
Soll ich nur einen Erben einsetzen oder mehrere? Macht eine Nachlassverwaltung Sinn? Wie erfolgt die Nachlassauseinandersetzung?
Kann ich im Falle der Erbengemeinschaft eine Teilungsanordnung verfügen oder ein Vorausvermächtnis, ein Vermächtnis oder ein Nießbrauchvermächtnis?
Macht eine Vor- oder Nacherbschaft Sinn? Wann macht eine Vor- oder Nacherbschaft Sinn?
Wie kann ich den Vorerben befreien? Was ist eine Ersatzerbschaft?
Wie sollte ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten aussehen? Wann ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?
Wie verhält es sich mit dem Pflichtteil? Wer denkt an Vollmachten für den Todesfall?
Wie sieht es mit der Erbenhaftung aus? Kann steueroptimiert verschenkt oder vererbt werden?
Welche Auskunftsansprüche gibt es im Erbrecht? Welche Grundlagen für die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche habe ich?
Was ist eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung?
Macht vielleicht eine Stiftung Sinn?
Auch anhand dieses Fragenkatalogs, der alles andere als einen Anspruch auf Vollständigkeit besitzt, können Sie erkennen, dass jeder eine Mitverantwortung dafür trägt, ob er geordnete Verhältnisse oder ein Potential für nervenaufreibende und kostenträchtige Konflikte hinterlässt.
Wer diese Verantwortung wirklich ernst nimmt, verlässt sich nicht auf seine rechtlichen Instinkte, sondern investiert beizeiten in eine qualifizierte Beratung.
Die Kosten betragen einen Bruchteil derjenigen eines Erbenstreits.
Das Erbrecht ist die Gesamtheit der Vorschriften, die festlegen, wie das Vermögen und die Schulden einer Person nach deren Tod auf eine andere Person übergehen. Das Grundgesetz (GG Art. 14) garantiert das Erbrecht, das im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) weiter ausgeführt ist.
Grundsätzlich hat das Erbrecht die Funktion, das Privateigentum des Erblassers nicht untergehen zu lassen, sondern seinen Fortbestand im Wege der Rechtsnachfolge zu sichern (siehe BVerfG FamRZ 95, 405; 09, 1039).
In Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist das Erbrecht aufgeführt und wird dort als wichtiges Grundrecht garantiert (sog. Institutionsgarantie). In §§ 1922–2385 im Fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind ebenfalls Regelungen zum Erbrecht zu finden. Diese Regelungen beschäftigen sich sowohl mit der Erbfolge, der rechtlichen Stellung des Erben, dem Testament, dem Erbvertrag, dem Pflichtteil als auch der Erbunwürdigkeit, dem Erbverzicht, dem Erbschein und dem Erbschaftskauf. Erblasser haben somit zahlreiche Möglichkeiten, ihren Nachlass zu gestalten und genau zu regeln, wer welchen Anteil erhält.
Das nationale Erbrecht unterliegt drei wichtigen Prinzipien:
-Universalsukzession
-Unbeschränkte Verwandtenerbfolge
-Testierfreiheit
Grundsätzlich kann jeder seine Erben selbst bestimmen. Wer wie viel bekommen soll und ob eventuell jemand vom Erbe ausgeschlossen werden soll, hängt ganz vom Erblasser ab. Dafür muss dieser allerdings zu Lebzeiten ein Testament oder einen Erbvertrag aufsetzen lassen. Ist das nicht passiert, bestimmt das Gesetz die Erbfolge. Wie die gesetzliche Erbfolge aussieht, sehen wir uns jetzt im Detail an.
Wer wird Erbe, wenn der Erblasser ohne Testament stirbt? Im Erbrecht werden in erster Linie Kinder und Ehegatten berücksichtigt. Wer als Erbe wie viel bekommt, hängt vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad ab. Im gesetzlichen Erbrecht werden als Erstes die nächsten Verwandten, also Kinder und Enkel, berücksichtigt. Als Nächstes erben entfernte Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten. Schließlich erben Onkel und Tanten sowie Cousins und Cousinen. Die weiter entfernten Verwandten werden grundsätzlich durch nähere Verwandte von der Erbfolge ausgeschlossen.
Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sogenannten Parentel- oder Ordnungssystem, wonach Verwandte je nach Abstammung in Ordnungen aufgeteilt werden:
1. Ordnung (§ 1924 BGB): Kinder oder Enkelkinder des Erblassers
2. Ordnung (§ 1925 BGB): Eltern des Erblassers, Geschwister und Nichten und Neffen, geschiedene Elternteile der verstorbenen Person gehören ebenfalls zu Erben zweiter Ordnung
3. Ordnung (§ 1926 BGB): Großeltern des Erblassers, Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen
Als Erstes finden immer die Verwandten erster Ordnung Berücksichtigung und schließen damit die Verwandten zweiter und dritter Ordnung aus. Das bedeutet konkret: Hatte ein Verstorbener Kinder, erben weder Eltern noch Geschwister des Verstorbenen, da diese zur 2. Ordnung zählen. Hatte der Verstorbene keine Kinder, sind die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben eingesetzt. Gibt es keine Eltern mehr, kommen Geschwister, Nichten oder Neffen infrage usw.
Innerhalb der Ordnung gilt das sogenannte Repräsentationsprinzip: Stirbt etwa die Großmutter, dann erben ihre Kinder als Erben erster Ordnung, nicht jedoch die Enkelkinder. Solange Geschwister als Erben zweiter Ordnung noch leben, können Neffen und Nichten erben etc. An die Stelle des zuvor verstorbenen Verwandten treten übrigens die Kinder, was sich Eintrittsprinzip nennt.
Ehepartner, Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager zählen nicht zu den Verwandten. Allerdings steht Ehepartnern ein gesetzliches Ehegattenerbrecht zu, womit wir uns im nächsten Abschnitt beschäftigen.
Der überlebende Ehegatte erbt neben den Verwandten ebenfalls. Laut § 1931 BGB schränkt das Ehegattenerbrecht das Erbrecht der Verwandten ein. Da der eingetragene Lebenspartner inzwischen weitgehend dem Ehegatten gleichgestellt ist (§ 10 LPartG), gilt Ähnliches auch für ihn. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten bestimmt die Erbquote der übrigen Erben.
Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben den Verwandten erster Ordnung zu einem Viertel und neben Verwandten zweiter Ordnung oder neben den Großeltern zur Hälfte als gesetzlicher Erbe berufen. Haben die Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft gelebt, erhöht sich der Erbanteil des Ehegatten üblicherweise auf die Hälfte (§§ 1931 Abs. 3, 1371 BGB). Das geschieht automatisch, wenn das Ehepaar keinen Ehevertrag aufgesetzt hat.
Übrigens: Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers bis zum dreißigsten Tag nach dem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Somit haben auch Personen Rechte, die dem Hausstand angehören. Das müssen nicht zwangsläufig Verwandte oder Ehegatten sein.
Der Nachlass umfasst somit das gesamte Vermögen des Erblassers. Neben den finanziellen Mitteln geht es dabei auch um mögliche Wertvolle Vermögenswerte wie Immobilien und Grundbesitz. Folglich werden Bankkonten, Bargeld, Aktien, Immobilien, Autos und persönlicher Besitz in den Nachlass einbezogen.
Wie bereits erwähnt, hat der Erblasser die Möglichkeit, die Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag selbst zu regeln. Schließt dieser einen Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kind, Ehegatte oder Lebenspartner) aus dem Erbe aus, können diese den Pflichtteil verlangen. Das ist mit einer Verfügung von Todes wegen möglich. Der Pflichtteil beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils und kann nur unter den engen Voraussetzungen der § 2333 bis § 2338 BGB entzogen oder beschränkt werden.
Damit gehört diese Verfügung zur größten Einschränkung der Testierfreiheit, die allerdings in ständiger Rechtsprechung verfassungsgemäß ist. Die Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB und das Schenkungsverbot des Heimgesetzes in § 14 HeimG zählen ebenfalls zu den Einschränkungen der Testierfreiheit.
Eine Erbschaft verursacht bei vielen Menschen zwiespältige Gefühle, da für die Erbschaft zunächst einmal ein Mensch als Erblasser sterben muss. Ein Erbe anzutreten ist zudem nicht selten problematisch für den Erben, wenn es mit weitergehenden Pflichten oder sogar Kosten verbunden ist. Allerdings ermöglicht der § 2371 BGB dem Erben, das Geerbte zu veräußern.
Ist der Erbe unfreiwillig Teil einer Erbengemeinschaft geworden, kann diese Vorgehensweise sehr nützlich sein. Eine langwierige und schwierige Erbauseinandersetzung kann dadurch verhindert werden. Das gilt sowohl für Erben, die Teil einer Erbengemeinschaft sind, als auch für alleinige Erben. Der Erbschaftskauf kommt in der gängigen Praxis jedoch nur dann zum Tragen, wenn ein Erbe sich nicht der Erbauseinandersetzung einer Erbengemeinschaft aussetzen will.
Gemäß § 2033 BGB hat der Erbschaftskauf Charakter eines Rechtsgeschäfts. Dafür wird ein schuldrechtlicher Vertrag im Sinne eines Kaufvertrags zwischen zwei Personen aufgesetzt. Beim Erbschaftskauf handelt es sich im Gegensatz zu einem herkömmlichen Kaufvertrag allerdings um den Verkauf eines Rechts und nicht um die Veräußerung einer beweglichen Sache von einer Partei an die nächste.
Als rechtliche Grundlage für den Erbschaftskauf dient der § 2371 BGB. Gegen eine Entgeltzahlung überträgt der Erbe seinen Erbschaftsanspruch auf eine andere Person. Der Vertrag bedarf gemäß § 2371 BGB der notariellen Beurkundung.
Abgesehen von bestehenden Erbschafts-, Renten- und Unterhaltsansprüchen gehen alle Verpflichtungen und Schulden des Verstorbenen auf die Erben über und sind Teil des Nachlasses. Nießbrauch- und Wohnrechte fallen nicht unter diese Kategorie.
Im Mittelstand sind nach wie vor viele Unternehmen in Familienhand. Die Vererbung des Unternehmens ist neben der Nachfolgeregelung daher ein wichtiges Thema. Zwischen der Nachfolge- und Erbregelung besteht ein enger Zusammenhang. Sowohl die Nachfolgeproblematik als auch die Steuern beim Unternehmensverkauf stellen eine Herausforderung dar. Meist geht es nicht nur um die Fortführung der Firmentradition, sondern auch um den Unternehmensbestand selbst.
Für Unternehmen kann die drohende Erbschaftssteuer (ErbSt) existentiell belastend sein, auch wenn es für Betriebsvermögen Steuererleichterungen gibt. Im Rahmen von Steuerreformen werden solche Steuererleichterungen beschlossen und sollen den Firmenerben entlasten, damit dieser zur Fortführung des Unternehmens ermutigt wird. Im Regelfall werden hier jetzt 85 Prozent des Unternehmenswertes von der Besteuerung ausgenommen.
Die fortschreitende Digitalisierung stellt neue Herausforderungen an das Erbrecht: Was passiert mit meinen Daten, wenn ich sterbe? Wem gehören meine Daten und wer entscheidet im Todesfall, was mit meinen Online Profilen passiert? Nahezu jeder von uns hinterlässt heute seine Spuren im Internet und auf Datenträgern. Ob E-Mail-Account, Instagram-Profil oder wichtige Daten auf USB-Sticks – all das zählt zum digitalen Nachlass und ist ein überraschend komplexes Thema.
Unter „digitalem Nachlass“ versteht man grob die Menge an elektronischen Daten, die ein Nutzer im Todesfall im Internet und auf Datenträgern hinterlassen hat. Dazu zählen Onlinekonten, Profile in sozialen Netzwerken, Cloud-Speicher, E-Mail-Postfächer, Lizenzen, Chatverläufe, Medien, Kryptowährungen und vieles mehr.
Für den digitalen Nachlass kommt das Erbrecht zum Tragen: Es ist wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das bedeutet konkret: Alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen an Online-Diensten gehen auf den Erben über. Jeder Online-Nutzer sollte daher noch zu Lebzeiten festlegen, wer das digitale Erbe einmal verwalten soll und wie mit den persönlichen Daten umgegangen werden soll.
Dafür sollte am besten eine Person des Vertrauens benannt und eine Liste mit allen Konten einschließlich Passwörtern angelegt werden. Der digitale Nachlass kann auch in einem Testament geregelt werden.
Vermögenswerte, die u.a. im Rahmen eines Erbfalls auf den Erben oder eine Schenkung unter Lebenden auf Andere übergehen, werden nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) mit der Erbschaftssteuer besteuert. In Deutschland hängen Erbschafts- und Schenkungssteuer eng miteinander zusammen und werden im Gesetzbuch gemeinsam geregelt. Die Schenkungsregeln dienen vor allem als Ergänzung des Erbschaftssteuergesetzes. Sie sollen verhindern, dass Erblasser die Erbschaftssteuer durch vorzeitige Schenkungen umgehen.
In unserem FAQ beantworten wir, als Anwaltskanzlei und Rechtsanwalt, die wichtigsten Fragen zum Erbrecht kurz und bündig.
Hier finden Sie wesentliche Informationen auf einen Blick.
Das Erbrecht regelt den Übergang des Nachlasses eines Verstorbenen auf die Erben. Es beinhaltet alle Regeln zur gesetzlichen Erbfolge und den letzten Willen eines Erblassers. Diese sind im Grundgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (Art. 14 GG, §§ 1922-2385 BGB).
Wer erbt oder enterbt wird, entscheidet in der Regel der Erblasser. Dazu verfasst er ein Testament oder einen Erbvertrag. Liegt nichts dergleichen vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die gesetzliche Erbfolge gliedert die Verwandten eines Erblassers in Ordnungen (= Parentelsystem): Zuerst erben die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen (gesetzliche Erben erster Ordnung), danach die Eltern und Geschwister (gesetzliche Erben zweiter Ordnung). Die Großeltern des Verstorbenen und blutsverwandte Onkel und Tanten bilden die dritte Ordnung (gesetzliche Erben dritter Ordnung). Zuletzt kommen die Urgroßeltern des Erblassers sowie die Geschwister der Großeltern als deren Nachkommen (gesetzliche Erben vierter Ordnung).
Die Geschwister des Erblassers sind Erben zweiter Ordnung und erben daher nur, wenn es keine Nachkommen erster Ordnung gibt. Sie haben außerdem keinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Geschwister sind nur dann erbberechtigt, wenn der Erblasser (z. B. der Bruder) unverheiratet und kinderlos ist und die Eltern verstorben sind. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, steht ihnen dessen Erbe zu.
Ist ein Elternteil gestorben, treten an dessen Stelle die lebenden Kinder (= Geschwister des Erblassers) zu gleichen Teilen. Nach dem Tod beider Eltern haben sie Anspruch auf das vollständige Erbe. Diese Erbansprüche bleiben auch im Fall einer Scheidung bestehen.
Als Erbengemeinschaft unter Geschwistern müssen sie das Erbe selbstständig verwalten und aufteilen.
Wichtig: Halbgeschwister haben nur das Recht auf das Erbe des Elternteils, mit dem sie verwandt sind.
Die Verankerung im Grundrecht garantiert die Testierfreiheit, d. h. jede Person hat das Recht, ein Testament aufzusetzen. Der Verfasser kann darin eine Person mit einem Vermächtnis bedenken, ohne diese als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Mit dem Vermächtnis lässt der Erblasser dem Begünstigten beispielsweise einen Gegenstand, Wertpapiere oder Geld zukommen.
Auch wenn der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Erbe ist, hat er nicht automatisch Zugriff auf das Vermächtnis. Vielmehr handelt es sich um ein „schuldrechtliches Verhältnis“ gegenüber der Erbengemeinschaft. Der Begünstigte muss seinen Anspruch gegenüber den Erben anmelden. Dazu bleiben drei Jahre Zeit, beginnend ab dem Tag, an dem dieser von der Zuwendung erfahren hat.
Gehört der Begünstigte nicht zur Erbengemeinschaft, entfallen auch die Pflichten als Erbe. Er haftet beispielsweise nicht für Nachlassschulden und die Begräbniskosten des Erblassers.
Wichtig: Ein Vermächtnis ist vererbbar. Stirbt der Vermächtnisnehmer vor Erhalt der Zuwendung und hat gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten die Annahme erklärt, sind seine Erben erbberechtigt.
Der Verfasser eines Testaments muss die im Erbrecht verankerten Pflichtteile berücksichtigen. Damit schützt das BGB die Kinder, Enkel, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Auch wenn dieser eine der genannten Personen nicht begünstigen will, haben alle Pflichtteilsberechtigten einen monetären Anspruch von 50 % des gesetzlichen Erbteils.
Sachgegenstände und Immobilien werden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs rechnerisch berücksichtigt und deren Wert anteilig ausgezahlt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf den Übergang eines Gegenstandes an den Erben.
Wichtig: Der Erbe muss den Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen. Verfügt er nicht über ausreichende Barmittel, ist die Stundung des Betrages möglich (§ 2331a BGB).
Ein Pflichtteilsberechtigter kann auf seinen Anspruch verzichten. Dieser Pflichtteilsverzicht erfolgt noch zu Lebzeiten des Erblassers per Vertrag und ist notariell zu beglaubigen. Allerdings verzichtet der Pflichtteilsberechtigte damit nicht nur auf seinen eigenen Anspruch, sondern auch auf den seiner Kinder und Enkel. Es sei denn, dies wird im Vertrag ausdrücklich abweichend geregelt.
Ändert der verzichtende Pflichtteilsberechtigte seine Meinung, kann der Verzicht nur mit Zustimmung des Erblassers, d. h. noch zu dessen Lebzeiten, im Beisein eines Notars widerrufen werden.
Wichtig: Erklärt der Erbe nur den Erbverzicht, besteht weiterhin ein Pflichtteilsanspruch. Um auch auf diesen wirksam zu verzichten, wird vom Notar der Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgesetzt.
Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis können miteinander kollidieren:
Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen an die zukünftigen Erben, nennt man dies „vorweggenommene Erbfolge“. Durch die Freibeträge im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) bleiben Zuwendungen oft steuerfrei. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre ausgeschöpft werden (§ 16 ErbStG):
Wichtig: Sämtliche Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre werden auf den Erbanspruch angerechnet.
Wenn Eigentümer ihre Immobilie verkaufen wollen, ohne ausziehen zu müssen, bieten sie diese auf Nießbrauchbasis an. Damit bleibt ihnen ein lebenslanges Nutzungsrecht, zum Beispiel in einer Wohnung im Haus, das unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich ausgestaltet sein kann. Als Nießbraucher sind sie verpflichtet, das nun fremde Eigentum zu erhalten und zu pflegen.
Der Anspruch endet mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten. Auch Angehörige haben keinen Anspruch auf Übertragung des Rechts. Es gilt: Der Nießbrauch kann grundsätzlich nicht vererbt werden (§ 1059 BGB).
Das gilt auch für den Fall, dass der Nießbraucher einem Dritten die Ausführung überantwortet hat. Das Recht selbst bleibt beim Berechtigten und erlischt mit dessen Tod.
Erben haben das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notarielle Erklärung oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht. Das Recht ist zeitlich befristet:
Sie möchten Ihr Vermögen für die Nachwelt sichern und die Steuerbelastung möglichst gering halten?
Wir von der Rechtskanzlei Dory unterstützen Sie bei der Gestaltung und Errichtung Ihres Testaments oder Erbvertrags und beraten Sie zu Pflichtteilsansprüchen und der gesetzlichen Erbfolge.
Als Erben informieren wir Sie z. B. über die Testamentseröffnung, eine Erbausschlagung und über die Besonderheiten eines Vermächtnisses. Wir unterstützen Sie bei der Nachlasspflege (§ 1960 BGB) ebenso wie bei der Kommunikation mit Behörden. Bei Bedarf setzen wir Ihre erbrechtlichen Ansprüche selbstverständlich auch vor Gericht durch.
Leistungen rechnet ein Anwalt nach dem RVG, dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ ab. Das Honorar können Sie mithilfe eines Gebührenrechners grob ermitteln.
Für eine Erstberatung in unserer Göppinger Rechtskanzlei berechnen wir 190,00 EUR zzgl. MwSt. Der Betrag ist sofort fällig und kann in bar oder per Girocard beglichen werden. Reicht die angesetzte Stunde für eine umfangreiche Erstberatung nicht aus, schließen wir mit Ihnen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung ab.
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