Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
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Von einer klassischen Unfallflucht bzw. Fahrerflucht spricht man dann, wenn der Unfallbeteiligte sich so weit vom Unfallort entfernt, dass er seine Pflicht einem Berechtigten seine Unfallbeteiligung offenzulegen nicht mehr erfüllen kann oder sich außerhalb des Bereichs befindet, in dem feststellungsbereite Personen den Wartepflichtigen vermuten und gegebenenfalls durch Befragen ermitteln würden.
Unfallbeteiligter gem. § 142 Abs. 5 StGB ist derjenige, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung eines Unfalls beigetragen, also eine Mitursache gesetzt haben kann. Nach der herrschenden Meinung genügt hier eine insoweit nicht fern liegende Möglichkeit. Auch ein Mitinsasse eines Fahrzeuges, ein Radfahrer oder aber ein Fußgänger können Unfallbeteiligte sein. Sogar Personen, die selbst nicht am Straßenverkehr teilgenommen haben, aber von außen auf diesen eingewirkt haben.
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Zunächst einmal muss ein Unfall vorliegen. Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, in welchem sich ein verkehrstypisches Schadensrisiko realisiert und unmittelbar zu einem nicht völlig belanglosen Personen- oder Sachschaden führt. Dieser Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen.
Öffentlicher Straßenverkehr ist der der Fortbewegung dienende Verkehr von Fahrzeugen und Fußgängern auf allen Wegen, Plätzen, Durchgängen und Brücken, die jedermann oder wenigstens allgemein bestimmten Gruppen von Benutzern, wenn auch nur vorübergehend oder gegen Gebühr zur Verfügung stehen.
Zum öffentlichen Straßenverkehr gehören auch allgemein zugängliche Kundenparkplätze, der Allgemeinheit zur Verfügung stehende Parkhäuser während den Öffnungszeiten, Tankstellengelände, auch Fußgängerwege und Grundstückseinfahrten.
Es muss dann ein Personen- oder Sachschaden tatsächlich eingetreten sein, eine Gefährdung oder die bloße Möglichkeit eines Unfalls reichen nicht aus.
Ein völlig belangloser Schaden schließt den Tatbestand jedoch aus. Belanglos ist ein Sachschaden, wenn er unter 25 Euro liegt. Die Vermögensverhältnisse des Geschädigten sind hierbei belanglos. Eine Besonderheit liegt vor bei dem Überfahren von Wild. Dabei liegt dann kein Unfall im Sinne des § 142 StGB vor, wenn keine Schadensersatzansprüche des Jagdberechtigten ausgelöst werden. In der Regel ist auch das Überfahren von Kleintieren kein Unfall im Sinne des § 142 StGB.
Der Tatbestand des § 142 StGB ist auch dann ausgeschlossen, wenn lediglich der Unfallverursacher einen Schaden erleidet.
Dann kann keine Fahrerflucht vorliegen, da kein Entfernen vom Unfallort gegeben ist, bei welchem ein Unfallbeteiligter seine Offenbarungspflicht verletzt.
Der Unfallort ist die Stelle, an der sich der Unfall ereignet hat und die ggf. beteiligten Fahrzeuge zum Stehen gekommen sind, samt der unmittelbaren Umgebung und eines etwa in unmittelbarer Nähe gelegenen, nicht verkehrsgefährdeten Platzes.
Der § 142 StGB hat mehrere Tatbestandsalternativen, die erste lautet wie folgt: Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er 1. Zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder 2. Eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.
In der ersten Alternative bedarf es einer feststellungsbereiten Person. Dies kann jeder sein, der zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und/oder der anderen Geschädigten, die nicht Unfallbeteiligte sind, Feststellungen zu treffen und an die Berechtigten weiterzugeben bereit ist. Wenn sich der Unfallbeteiligte entfernt, bevor er es anderen ermöglicht, seine Personalien, das amtliche Kennzeichen und die Art der Beteiligung zu notieren, liegt eine Fahrerflucht vor.
In der zweiten Alternative ist der Fall geregelt, dass sich kein Feststellungsinteressent findet. Selbst in dieser Situation hat der Unfallbeteiligte die Pflicht, eine angemessene Zeit abzuwarten, ob ein Feststellungsinteressent erscheint. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es keinen weiteren Unfallbeteiligten gibt und der Geschädigte gerade abwesend ist, etwa bei Unfällen auf öffentlichen Parkplätzen oder in Parkhäusern. Diese Wartepflicht besteht grundsätzlich gegenüber allen Geschädigten und ist nicht dann schon erfüllt, wenn der Unfallbeteiligte einem Geschädigten die erforderlichen Angaben getätigt hat und nicht davon ausgehen kann, dass dieser die Daten an den oder die weiteren Geschädigten weiterleitet.
Fraglich ist, wie lange man als Unfallbeteiligter warten muss, bevor man sich von der Unfallstelle entfernen kann und wie man sich dann im Anschluss verhalten muss. Grundsätzlich ist es so, dass man eine den Umständen nach angemessene Zeit warten muss, bevor man sich von der Unfallstelle entfernen kann. Zu berücksichtigen sind hierbei sämtliche Umstände, welche für die dem konkreten Unfallereignis angemessene Wartefrist nach Auffassung eines verständigen Beurteilers eine Rolle spielen können, die Schadenshöhe, die Schwere des Unfalls, die Tageszeit, die Witterung und die Verkehrsdichte. Je nach Situation können zwischen 10 Minuten und bis zu 30 Minuten oder länger als Wartezeit vorausgesetzt werden. Grundsätzlich muss man als Unfallbeteiligter nicht auf die Polizei warten, wenn deren Zuziehung nicht objektiv erforderlich ist und man alle Angaben getätigt hat und auch keine Handlungen vornimmt, die dazu geeignet sind, Feststellungen gerade zu verhindern.
Fragen Sie sich, ob bei Ihnen alle Voraussetzungen des § 142 StGB erfüllt waren, oder ob die Behörde nicht einen Fehler gemacht hat in der Anklageerhebung, dann kontaktieren Sie uns gerne. Im Bereich Verkehrsrecht hilft Ihnen unser Fachanwalt im Verkehrsrecht gerne jederzeit und vertritt Sie bei eventuellen Bußgeldverfahren oder Strafverfahren.
Das Bußgeld beträgt nach § 142 StGB für Fahrerflucht entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren. Auch ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg sind möglich. Wer bei einem Parkschaden einfach weiterfährt, riskiert bis zu drei Punkte in Flensburg und ein dreimonatiges Fahrverbot.
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Fahrerflucht: Nach § 142 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfernt sich ein Unfallbeteiligter nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort. Auch dies kann strafbar sein, wenn der Unfallbeteiligte nicht unverzüglich eine Feststellung der Unfallbeteiligung nachträglich ermöglicht. Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang ohne schuldhaftes Zögern augenblicklich nach dem Unfall bei einer nahe gelegenen Polizeidienststelle.
Nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, welcher sich berechtigt oder entschuldigt entfernt und eine Feststellung nicht unverzüglich nachholt. Gerechtfertigt handelt man, wenn ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. Ein solcher kann beispielsweise sein das Verbringen eines Verletzten ins Krankenhaus oder aber bei eigener Verletzung der Transport von einem selbst ins Krankenhaus. Auch bei Vorliegen einer rechtfertigenden Pflichtenkollision liegt ein solcher Grund vor, insbesondere, wenn andere wichtige Pflichten bestehen, beispielsweise als Zeuge vor Gericht zu erscheinen oder aber Pflichten im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Hier kommt jedoch nur ein eng begrenzter Bereich in Betracht: Geschäftliche Verpflichtungen stellen im Übrigen zu keiner Zeit einen solchen wichtigen Grund dar, der eine Rechtfertigung bietet.
Entschuldigt handelt, wer beispielsweise in einer kalten Winternacht durchnässt ist und seine Kleider wechseln muss oder wer einem schwerst verletzten Angehörigen auf der Fahrt ins Krankenhaus beistehen muss. Auch hier sind die Gründe jedoch nur in sehr geringer Anzahl vorstellbar.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie nicht berechtigt oder entschuldigt den Unfallort verlassen haben, überprüfen wir das gerne für Sie und vertreten Sie sowohl im Bußgeld- wie auch im Strafverfahren. Kontaktieren Sie einfach einen unserer Fachanwälte im Verkehrsrecht.
Für den Tatbestand der Fahrerflucht wird eine Strafbarkeit von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder von einer Geldstrafe erhoben. Bei § 142 StGB handelt es sich um einen Vergehenstatbestand nach § 12 Abs. 2 StGB, da das angedrohte Mindestmaß der Freiheitsstrafe nicht mindestens ein Jahr ist, sondern bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe sein kann. Welche konkrete Strafe ausgesprochen wird, hängt stets von der Art des Unfalls ab, von der Höhe des Schadens und vom Verhalten des Unfallbeteiligten. Ermöglicht dieser eine unverzügliche Mitteilung innerhalb von 24 Stunden und eine Begutachtung seines Fahrzeuges, so gibt § 142 Abs. 4 StGB vor, dass eine Strafmilderung oder sogar das Absehen von Strafe möglich ist. Insofern hängt die Höhe der Strafe extrem davon ab, wie man sich selbst als Unfallbeteiligter verhält.
Eine Fahrerflucht liegt also dann vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle entfernt, ohne dass eine Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art der Beteiligung zum Unfallhergang vorgenommen werden konnte. ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben, um eine Feststellung zu ermöglichen.
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Die Ermittlung durch die Polizei dauert hier stets unterschiedlich lange. Sind alle Unfallbeteiligten und Geschädigten bekannt und wird der Unfall noch am Unfallort von der Polizei aufgenommen, so kann es direkt zu einer Verwarnung kommen und es wird noch an der Unfallstelle meist eine Bekanntgabe der Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten vollzogen. Insoweit kann es dann auch zu keiner Strafbarkeit aus § 142 StGB kommen.
Hat sich jedoch ein Unfallbeteiligter entfernt, so wird zunächst an der Unfallstelle der Schaden aufgenommen und eine Anzeige angefertigt.
Sodann wird mit der Ermittlung begonnen, in deren Rahmen eventuell Zeugen vernommen werden, mögliche Kameraaufzeichnungen gesichtet werden und weitere notwendige Ermittlungsschritte unternommen werden. Sollte sich ein Unfallbeteiligter von sich aus melden und einen Grund angeben aus welchem er nicht warten konnte oder er gibt an die Wartefrist abgewartet zu haben und nach längerem Ausbleiben des Geschädigten oder sonstigen feststellungsbereiten Personen dann heimgefahren zu sein und sich jetzt unverzüglich zu melden, so wird durch die Polizei noch überprüft, ob ein solcher Grund auch wirklich vorliegt und die Angaben des Unfallbeteiligten glaubhaft sind.
Nach Abschluss dieser Ermittlungen wird die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weitergegeben, die sodann entscheidet ob eine Anklage oder ähnliches erhoben wird, ob eine Einstellung mit oder ohne Auflagen erfolgt oder ob weitere Ermittlungen notwendig sind. Erst dann ist die Ermittlung abgeschlossen und es steht ein vorläufiges Ergebnis aus Sicht der Ermittlungsbehörden und Strafverfolgungsbehörden fest.
Eine Ermittlung darf jedoch nicht länger als fünf Jahre andauern, da eine Strafbarkeit nach § 142 StGB nach fünf Jahren verjährt ist, § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB. Verjährungsbeginn ist gem. § 78 a StGB mit Beendigung der Tat und deren Erfolgseintritt, im Falle des unerlaubten Entfernens vom Unfallort also in dem Zeitpunkt, in dem ein solcher Abstand zum Unfallort eingetreten ist, der einen Zusammenhang des Flüchtenden mit dem Unfallort zeitlich und örtlich nicht mehr vermuten lässt.
Als Geschädigter kann man auch nachträglich eine Anzeige betreffend eine Fahrerflucht aufgeben. Diese hat dann nur den Nachteil, dass es schwer ist festzustellen, wann genau es zu dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort kam, da zunächst einmal ein Unfallort definiert werden muss.
Hinzu kommt, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit Zeugen ihre Erinnerung verlieren und auch Aufzeichnungen von Kameras oftmals nach 24 oder 48 Stunden bereits gelöscht werden. Insofern ist eine nachträgliche Anzeige zwar möglich, jedoch oftmals erfolglos, da keine positiven Ermittlungsergebnisse erzielt werden können.
Insbesondere nicht, wenn ein Unfallbeteiligter nicht benannt werden kann oder meistens nicht einmal ein genauer Unfalltag und Unfallort genannt werden kann.
Damit lässt sich das Ausmaß des Blechschadens einfacher feststellen.
Als bedeutender Sachschaden gelten hierbei alle Reparaturkosten von mindestens 1.500 Euro. Hinzu kommen laut Bußgeldkatalog fast immer drei Punkte in Flensburg. Unter Umständen kann Fahrerflucht ein Fahrverbot als mögliche Nebenfolge haben.
Nach §§ 69, 69 a StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Führer eines Fahrzeuges als zum Führen ungeeignet erwiesen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges einschlägig vorbestraft ist. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist geregelt, dass auch bei einem Entfernen vom Unfallort eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, sollte bei dem Verkehrsunfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden sein oder ein Sachschaden in bedeutendem Wert entstanden sein. Hiermit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Bagatellschäden nicht grundsätzlich möglich, sondern es muss gesondert und im Einzelfall überprüft werden, ob eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges vorliegt. Ansonsten wird in § 69 Abs. 2 StGB davon ausgegangen, dass eine Ungeeignetheit in der Regel vorliegt.
Es wird regelmäßig nicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, sondern gleichzeitig eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis getroffen nach § 69 a StGB. Dies bedeutet, dass erst nach Ablauf dieser Sperrzeit die Fahrerlaubnis wieder beantragt und ausgestellt werden darf.
Es bedarf jedoch stets einer gesonderten Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und ebenfalls der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, über die sodann auch der Richter entscheidet.
Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist der Führerschein, das Gesetz spricht hier von Fahrerlaubnis, nicht automatisch weg. Die Entziehung muss zusätzlich angeordnet werden. Diese Anordnung bedarf als Voraussetzung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Diese Ungeeignetheit ergibt sich aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Eigenschaft des Täters, insbesondere nach Würdigung seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen, die zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen.
Eine automatische Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es nicht, in § 69 Abs. 2 StGB gibt es nur einzelne Fälle, in denen die Ungeeignetheit in der Regel bewiesen ist, bzw. angenommen werden kann.
Ein Fahren ohne Fahrerlaubnis stellt eine Straftat dar, welche in § 21 StVG, also außerhalb des StGB geregelt ist. Auch hierbei handelt es sich um ein Vergehen, welches mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet wird. Beachtet werden muss allerdings, dass hier nicht nur der Fahrer bestraft wird, sondern auch der Halter des Fahrzeuges mit welchem ohne Fahrerlaubnis gefahren wird eine Strafe erhalten kann. Auch kann es passieren, dass die Haftpflichtversicherung bei eventuellen Schäden am Fahrzeug oder an anderen Fahrzeugen in den Regress mit dem Halter oder dem Fahrer geht.
Unterscheiden muss man allerdings, ob der Fahrer gar keine Fahrerlaubnis besitzt, oder ob nur der Führerschein gerade nicht mitgeführt wird.
Sollte der Fahrer keine Fahrerlaubnis besitzen, so kommt eine Strafbarkeit nach § 21 StVG in Betracht, sollte der Fahrer eine Fahrerlaubnis haben und sie lediglich nicht mitführen, so kommt es nur zu einem Verwarngeld, welches in der Regel 10 Euro beträgt oder sogar nur zu einer mündlichen Verwarnung durch die Polizei.
Grundsätzlich ist der Tatbestand des § 142 StGB auch erfüllt, wenn nur ein Sachschaden oder sogar nur ein Bagatellschaden vorliegt. Solch ein Bagatellschaden wird heutzutage jedoch kaum mehr anzunehmen sein, da bereits bei kleineren Parkremplern oder ähnlichem direkt ein Schaden im Rahmen von mindestens 500,00 € bei dem anderen Fahrzeug eintritt. Zu denken ist bei Bagatellschäden eher an solche Verkehrsunfälle bei denen kein weiteres Kraftfahrzeug beteiligt ist. Sollte es jedoch zu Unfällen mit Radfahrern oder Fußgängern kommen, so ist andererseits meistens wieder ein Personenschaden eingetreten.
Egal um was für eine Art von Schaden es sich handelt, es wird nach einer Anzeige oder einer Kenntnisnahme von der Polizei immer gleich verfahren. Es wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und nach Abschluss der Ermittlungen der Ermittlungsbericht sodann der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese entscheidet dann darüber, ob Anklage zu erheben ist oder ob im Wege eines Strafbefehls vorgegangen wird. Die Staatsanwaltschaft kann auch eine Einstellung möglicherweise gegen Auflagen anordnen, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft dies genügt um eine erneute Begehung zu verhindern. Hierbei kommt es nicht nur auf den Art und die Höhe des Schadens an, sondern auch auf eventuelle Vorstrafen des Unfallbeteiligten und dessen Nachtatverhalten.
Pauschal kann also keine Höhe eventueller Geldstrafen angegeben werden, da diese stets nach Art des Falles gewählt und festgelegt werden.
Sollten Sie Probleme bezüglich eines Entfernen vom Unfallort oder weiterer verkehrsrechtlicher Vorwürfe haben, so können Sie diese gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches von einem unserer Fachanwälte im Verkehrsrecht überprüfen lassen.
Wenn wir dieses Thema besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um Fahrerflucht nachweisen zu können. Oftmals sind es Zeugen, die einen Unfall beobachtet haben und die Unfallflucht der Polizei melden, um die Fahrerflucht nachweisen zu können. Ist das Kennzeichen des Unfallflüchtigen bekannt, kann die Polizei schnell den Fahrzeughalter ermitteln.
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Als Geschädigter kann man auch nachträglich eine Anzeige betreffend eine Fahrerflucht aufgeben. Diese hat dann nur den Nachteil, dass es schwer ist festzustellen, wann genau es zu dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort kam, da zunächst einmal ein Unfallort definiert werden muss. Hinzu kommt, dass nach Ablauf einer gewissen Zeit Zeugen ihre Erinnerung verlieren und auch Aufzeichnungen von Kameras oftmals nach 24 oder 48 Stunden bereits gelöscht werden. Insofern ist eine nachträgliche Anzeige zwar möglich, jedoch oftmals erfolglos, da keine positiven Ermittlungsergebnisse erzielt werden können. Insbesondere nicht, wenn ein Unfallbeteiligter nicht benannt werden kann oder meistens nicht einmal ein genauer Unfalltag und Unfallort genannt werden kann.
Nach §§ 69, 69 a StGB kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Führer eines Fahrzeuges als zum Führen ungeeignet erwiesen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges einschlägig vorbestraft ist. In § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist geregelt, dass auch bei einem Entfernen vom Unfallort eine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, sollte bei dem Verkehrsunfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden sein oder ein Sachschaden in bedeutendem Wert entstanden sein. Hiermit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bei Bagatellschäden nicht grundsätzlich möglich, sondern es muss gesondert und im Einzelfall überprüft werden, ob eine Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges vorliegt. Ansonsten wird in § 69 Abs. 2 StGB davon ausgegangen, dass eine Ungeeignetheit in der Regel vorliegt.
Es wird regelmäßig nicht nur die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet, sondern gleichzeitig eine Sperre zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis getroffen nach § 69 a StGB. Dies bedeutet, dass erst nach Ablauf dieser Sperrzeit die Fahrerlaubnis wieder beantragt und ausgestellt werden darf.
Es bedarf jedoch stets einer gesonderten Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und ebenfalls der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, über die sodann auch der Richter entscheidet.
Bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist der Führerschein, das Gesetz spricht hier von Fahrerlaubnis, nicht automatisch weg. Die Entziehung muss zusätzlich angeordnet werden. Diese Anordnung bedarf als Voraussetzung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Diese Ungeeignetheit ergibt sich aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Eigenschaft des Täters, insbesondere nach Würdigung seiner körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen, die zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen.
Eine automatische Entziehung der Fahrerlaubnis gibt es nicht, in § 69 Abs. 2 StGB gibt es nur einzelne Fälle, in denen die Ungeeignetheit in der Regel bewiesen ist, bzw. angenommen werden kann.
Wenn wir dieses Thema besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
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Häufig gestellte Fragen
Damit lässt sich das Ausmaß des Blechschadens einfacher feststellen. Als bedeutender Sachschaden gelten hierbei alle Reparaturkosten von mindestens 1.500 Euro. Hinzu kommen laut Bußgeldkatalog fast immer drei Punkte in Flensburg. Unter Umständen kann Fahrerflucht ein Fahrverbot als mögliche Nebenfolge haben.
• Höhe der Geldauflage im Ermittlungsverfahren.
• Höhe der Geldauflage 300 Euro. Keine Besonderheiten im Fall, typischer "Parkrempler"
In einer allgemeinen Abteilung werden ca. 75–80 % aller Verfahren eingestellt. Das Verfahren kann auch noch in der Hauptverhandlung nach §§ 153 ff. eingestellt werden.
Wenn die Fahrerflucht nicht bemerkt wurde, als der Unfall geschah, muss, wenn der Schaden dann bekannt wurde, die Polizei informiert werden. Das stellt eine Selbstanzeige dar und ist für viele Menschen eine Hürde. Fahrerflucht wird bei Bagatellschaden oft nicht bemerkt und ist trotzdem eine Straftat.
Wie hoch sie genau sein soll, dazu schweigt die Strafprozessordnung. In der Praxis bemisst sich die Geldauflage nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. Geringverdiener zahlen also weniger als Gutverdiener, oft "nur" ein paar Tausend Euro.
Wird bei Fahrerflucht ein Fahrverbot ausgesprochen, dauert dieses in der Regel einen bis drei Monate. Da es sich um ein strafrechtliches Verbot handelt, kann dieses allerdings bis zu sechs Monaten ausgeweitet werden.
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