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Ein Richter sitzt mit einer Holzfamilie und einem Hammer an einem Tisch.

Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt


Eine der härtesten umkämpften Ehescheidungsfolgen ist der nacheheliche Unterhalt.


Den Nachehelicher Unterhalt können Sie ab Rechtskraft der Ehescheidung begehren. Der Unterhalt, der eventuell davor geschuldet ist, nennt sich Trennungsunterhalt. Mit Rechtskraft der Ehescheidung endet automatisch der Trennungsunterhalt. Die beiden Unterhaltstypen ähneln sich, sind aber nicht identisch.


Auf Trennungsunterhalt kann grundsätzlich nicht verzichtet werden, während beim nachehelichen Unterhalt durchaus ein Verzicht in Betracht kommt.
Der Trennungsunterhalt kann grundsätzlich auch nicht zeitlich begrenzt werden, was indes beim nachehelichen Unterhalt der Fall ist.
Beim nachehelichen Unterhalt gilt mehr der Grundsatz der Selbstverantwortung und es muss einer der nachehelichen Unterhaltstatbestände vorliegen.


Diese sind:


  • Betreuungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
  • Unterhalt wegen Krankheit und Alter
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen



Nachehelicher Unterhalt - Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Kindesbetreuung


Nachehelicher Unterhalt. Betreuungsunterhalt oder Unterhalt wegen Kindesbetreuung: Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt ist gegeben, wenn ein geschiedener Ehegatte vom anderen Ehegatten wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen kann.


Nach dem Gesetz gilt dies jedenfalls in den ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes uneingeschränkt. In den ersten 3 Jahren der Kindesbetreuung muss der betreuende Ehegatte grundsätzlich keinerlei Berufstätigkeit ausüben.


Etwas Anderes kann gelten, wenn der betreuende Ehegatte bereits während bestehender Ehe direkt nach der Geburt gearbeitet hat.
Nach Ablauf der 3 Jahre verlängert sich der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht.


Der betreuende Elternteil hat mit Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes eine sogenannte Erwerbsobliegenheit.
In welchem Umfang der betreuende Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, hängt insbesondere von den Kindeswohlbelangen ab.


Es müssen ausreichende Betreuungsmöglichkeiten vorhanden sein, damit eine berufliche Tätigkeit des betreuenden Elternteils überhaupt mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Allerdings bedarf es hier einer besonderen Darlegung durch den betreuenden Elternteil zu den einzelnen Betreuungsmöglichkeiten, zu dem Betreuungsaufwand und zu den Besonderheiten im eigenen Fall.


Es reicht nicht aus, auf das jeweilige Alter des zu Betreuenden oder der zu betreuenden Kinder abzustellen, sondern es müssen darüber hinaus noch weitere Umstände hinzutreten, die eine eigene Betreuung durch den betreuenden Elternteil erfordern und somit eine Fremdbetreuung nicht möglich oder sinnvoll ist.


Je älter das Kind ist, und je weniger Kinder zu betreuen sind, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegungen durch den betreuenden Elternteil.

Anwaltliche Beratung

Wie lange muss Betreuungsunterhalt gezahlt werden?

Betreuungsunterhalt wird bis zum dritten Geburtstag des Kindes gezahlt.

Es kann im Einzelfall aber auch verlängert werden, wenn wichtige Gründe dagegen sprechen, das Kind fremdbetreuen zu lassen. Auch der Vater kann nach diesen Regelungen Anspruch auf Betreuungsunterhalt haben.

Nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt - Verschiedene Unterhaltsarten


Ausbildungsunterhalt:


Ein etwas seltener Unterhaltsanspruch ist gegeben, wenn ein Ehegatte wegen der Ehe eine Schul-oder Berufsausbildung nicht begonnen oder abgebrochen hat, wenn er nach der Scheidung eine Ausbildung beginnt oder fortsetzt. 


Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit:


Auch wenn nach Rechtskraft der Scheidung grundsätzlich der Grundsatz der Selbstverantwortung gilt und somit  jeder Ehegatte selber dafür verantwortlich ist, ob und wie er sich unterhält und somit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, besteht dennoch Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, wenn ein Ehegatte trotz ernsthafter und intensiver Suche keine Arbeitsstelle findet.


Auch hier muss der Ehegatte, der Unterhalt begehrt konkret darlegen, weshalb es ihm nicht möglich ist, einer Beschäftigung, die angemessen sein muss, nachzugehen.


Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss durch Bewerbungen und Absagen nachweisen, dass er sich hinreichend und nachhaltig um eine Beschäftigung bemüht hat.


Wenn es sich um einen Ehegatten handelt, der auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt keine reale Beschäftigungschance mehr hat, was unter Umständen der Fall ist, wenn er sich im fortgeschrittenen Alter befindet, keine berufliche Qualifikation nachweist und der Zeitpunkt seiner letzten beruflichen Tätigkeit bereits lange zurücklag, kann unter Umständen der Nachweis auch allein durch Hinweis auf diese Sachverhalte geführt werden.


Dabei ist zu beachten, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte grundsätzlich nur einer angemessene Erwerbstätigkeit nachzugehen hat.
Eine gut ausgebildete Bürokraft muss nicht darauf verwiesen werden, dass sie nur noch als Reinigungskraft arbeiten kann.


Hier sind Grenzfälle denkbar. Eine frühere Sekretärin, die einen Chefarzt geheiratet hat, in der Ehe wegen der Kinderbetreuung jahrelang pausierte und ihre Karriere verpasst hat, kann unter Umständen nicht darauf verwiesen werden, wieder als Sekretärin zu arbeiten.


Unterhalt wegen Krankheit und Alter:


Nachehelichen Unterhalt kann ein Ehegatte beanspruchen, wenn er nach der Scheidung oder im Anschluss an die Betreuung eines gemeinsamen Kindes wegen einer Krankheit oder seines Alters nicht mehr arbeiten kann. Der Unterhalt wegen Alter orientiert sich dabei an dem gesetzlichen Renteneintrittsalter.


Aufstockungsunterhalt:


Der Aufstockungsunterhalt ist neben dem Kinderbetreuungsunterhalt der am häufigsten zu regelnde Unterhaltstatbestand.

Jeder Ehegatte hat auch nach der Ehe einen Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam erwirtschafteten und soll auch nach der Scheidung seinen gewohnten Lebensstandard beibehalten können. Wenn ein hohes Einkommensgefälle zwischen den Eheleuten besteht, hat der Ehegatte, der deutlich geringer verdient, einen Anspruch auf Aufstockung seiner eigenen Einkünfte durch eine Unterhaltszahlung, um das aus der Ehe abgeleitete Konsumniveau zu erreichen.

Dieser Anspruch ist grundsätzlich zeitlich zu befristen.


Unterhalt aus Billigkeitsgründen:


„Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Schwerwiegende Gründe dürfen nicht allein deswegen berücksichtigt werden, weil sie zum Scheitern der Ehe geführt haben.“ (§1576 BGB)


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Nachehelicher Unterhalt: Wie funktioniert das mit dem Unterhalt?

Jedes Kind bekommt normalerweise Unterhalt durch seine Eltern.

Wenn ein Kind bei beiden Elternteilen lebt, dann leisten die Eltern den Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geld. ...

Der andere Elternteil muss dann seinen Beitrag oft dadurch leisten, dass er regelmäßig einen Geldbetrag zahlt (sogenannter "Barunterhalt").



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Nachehelicher Unterhalt Anwalt

Beim nachehelichen Unterhalt steht für beide Seiten finanziell viel auf dem Spiel.


Nachehelicher Unterhalt. Es ist daher wichtig, den Unterhaltsanspruch von einem erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht berechnen zu lassen.


Auch bringt es nichts, hier irgendwie zu „mauern“. Falsche Angaben des Unterhaltsberechtigten können zu fatalen Folgen führen.


Unter Umständen verwirkt der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch, wenn er Einkünfte nicht angibt oder falsch angibt und wesentliche Angaben verschleiert.


Weitere Verwirkungstatbestände sind folgende:

Eine kurze Ehedauer kann zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.


Als Ehedauer gilt dabei die Zeit von der Eheschließung an bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt, kann auch dies zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.


Ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des §§ 1579 Nr. 2 BGB gesprochen werden kann, ist im Einzelfall zu beleuchten. Es muss sich um eine eheähnliche Lebensgemeinschaft handeln. Die Dauer dieser ehelichen Lebensgemeinschaft ist nur ein Indiz dafür, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt, jedoch nicht allein ausschlaggebend.


Straftaten können nach § 1579 Nr. 3 BGB zur Verwirkung führen. Ebenso die mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit, die Verletzung von Vermögensinteressen, die Unterhaltspflichtverletzung, schwerwiegendes Fehlverhalten oder nach der Generalklausel des § 1579 Nr. 8 BGB, wenn Gründe vorliegen, die ebenso schwer wiegen, wie die anderen in § 1579 BGB benannten Gründe.


Nachehelicher Unterhalt


Der Unterhaltsverpflichtete ist unter Umständen bis zum Eintritt ins Rentenalter verpflichtet, an den Unterhaltsberechtigten nachehelichen Unterhalt zu bezahlen.


Deshalb bietet es sich bereits im Vorfeld, insbesondere auch noch während intakter Ehe oder bereits bei einer Eheschließung an, die Frage des nachehelichen Unterhalts zu regeln.


Auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann der nacheheliche Unterhaltsanspruch noch sinnvoll kompensiert werden, damit dieses Dauerschuldverhältnis auch irgendwann einmal in absehbarer Zeit endet.


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