Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Während die häufig eingesetzte Auflassungsvormerkung ein Schutzrecht für Käufer darstellt, sichert die Rückauflassungsvormerkung bis zur Löschung die Rechte des Verkäufers. Sie wird erst mit der Eintragung ins Grundbuch rechtsgültig. Dann schützt sie das verkaufte Eigentum vor nicht vertragsgemäßer Nutzung oder Weiterveräußerung.
Die Bedingungen für den neuen Eigentümer können individuell ausgestaltet werden. Missverständliche Formulierungen und Vereinbarungen, die den Käufer zu sehr einschränken, sollten Sie vermeiden. Diese können insbesondere bei einem späteren Antrag auf Löschung der Rückauflassungsvormerkung zu Streitigkeiten führen.
Die
Rechtsanwaltskanzlei Dory in Göppingen ist unter anderem spezialisiert auf
Immobilienrecht und
Vertragsrecht. Wir beraten Sie individuell und schaffen mit unserer Expertise die Basis für umsetzbare Auflagen.
Die Rückauflassungsvormerkung und deren Löschung finden Sie in Abteilung II des Grundbuchs unter „Lasten und Beschränkungen“. Das Recht ermöglicht es einem Verkäufer, den Vertragsabschluss mit bestimmten Auflagen zu verknüpfen und diese durchzusetzen.
Gern genutzte Bedingungen für die Übertragung einer Immobilie sind z. B. ein lebenslanges Wohnrecht oder die Pflege der Vorbesitzer. Da es sich um ein befristetes Recht handelt, erfordert es einen Endzeitpunkt oder ein Ereignis, das ein Fristende anzeigt. Häufig ist dies der Todestag des Veräußerers, sofern das Recht nicht als vererblich vorgemerkt wurde.
Stimmt der potenzielle Käufer den Bedingungen zu, wird das Recht notariell beurkundet im Grundbuch eingetragen. Dazu benötigt der Notar einen Antrag auf Eintragung sowie den beurkundeten Kaufvertrag bzw. die Schenkungsurkunde. Damit die Vormerkung eingetragen werden kann, ist zudem eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen.
Rechtsanwalt Göppingen
Meinungen unserer Mandanten
Frau Elisabeth Marx ist sehr kompetente und freundliche Anwältin. Sie hat sich viel Zeit genommen und ich wurde erstklassig beraten.
Vielen herzlichen Dank dafür!
A.R. Google MyBusiness
Ein grosses Dankeschön an die Kanzlei vorallem an Herrn Robert Dory mir wurde super geholfen beim durchsetzen meiner Rechte!! Kann diese Kanzlei nur weiter empfehlen, weiter so!!!!
Beste Grüße
N.T. - Google MyBusiness
Ich möchte mich bei der Kanzlei Dory rechtherzlich für die Tatkräftig Unterstützung bedanken.
Wir wurden sehr Gut von Ihrer Kanzlei Beraten und wie ich finde Erfolgreich vertreten. Ich kann diese Kanzlei mit besten Gewissen nur weiter empfehlen.
D.F. - Google MyBusiness
Ich wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dory in einem komplexen erbrechtlichen Fall vertreten. Herr Rechtsanwalt Werner Dory hat gleich zu Beginn bereits die richtigen Maßnahmen getroffen, um eine gute Ausgangssituation zu schaffen. ...
C.K. - Google MyBusiness
Die Löschung einer Rückauflassungsvormerkung ist notwendig, sobald die Bedingungen erfüllt sind, der Verkäufer die Auflagen zurückzieht oder der Käufer vom Kaufvertrag zurücktritt. Gelöscht werden muss das Recht auch, wenn es nicht korrekt vereinbart wurde (§ 22 GBO).
Die Löschung erfolgt in der Regel, indem der Notar die
Löschungsbewilligung an das Grundbuchamt weiterreicht. Da die Rückauflassungsvormerkung ein
befristetes Recht ist, reicht bei Tod des Veräußerers bereits die Vormerkung aus, dass es mit dessen Ableben endet. Fehlt dieser Eintrag, genügt bei nicht vererbten Rechten die
Vorlage der Sterbeurkunde, um die Vormerkung löschen zu lassen (OLG München, 11.6.2012 – 34 Wx 115/12).
Mit Löschung der Rückauflassungsvormerkung fallen alle Rechte, die der Verkäufer zu seinen Gunsten eingeschränkt hatte, an den Käufer zurück. Der neue Eigentümer darf das Objekt nun ohne Zustimmung des ehemaligen Eigentümers veräußern, belasten, bebauen oder vermieten. Die gelöschte Vorlast ist daran erkennbar, dass sie in Abteilung II des Grundbuchs rot unterstrichen oder durchgestrichen ist.
Wurde das Recht als vererbbar eingetragen, gehen bei Tod des Verkäufers die Ansprüche auf dessen Erben über. Auch wenn die Vormerkung auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, kann eine Löschung im ersten Jahr nach dessen Tod in vielen Fällen nur erfolgen, wenn die Erben des Berechtigten zustimmen (§ 23 GBO). Widersprechen die Rechtsnachfolger dem Antrag, wird der Widerspruch ins Grundbuch eingetragen.
Die Kosten für Eintragung oder Löschung einer Rückauflassungsvormerkung richten sich nach dem Verkehrswert der Immobilie oder des Grundstücks.
Liegt dieser bei 100.000 Euro, entfallen auf die Grundbucheintragung ca. 155 Euro und auf den Notar ca. ¼ der Gebühr (§ 32 KostO).
Zur Eintragung gehören:
Zur Löschung gehören:
Ohne gesetzliche Vorgaben ist es für Laien schwierig, die Bedingungen und Auflagen einer Rückauflassungsvormerkung und ihrer Löschung präzise zu formulieren. Es dürfen möglichst keine Spielräume für Auslegungen und Mutmaßungen bleiben. Zudem muss hinterlegt sein, wann die Vormerkung endet und ob sie vererbbar ist.
Akzeptiert der Käufer im Nachhinein die Bedingungen nicht, kann der ehemalige Eigentümer die Einhaltung der Auflagen fordern. Besonders kritisch ist der Zeitpunkt, an dem die Beteiligten die Löschung der Rückauflassungsvormerkung (Käufer) oder die Rückforderung der Immobilie (Verkäufer) anstreben. Können sich Käufer und Verkäufer nicht einigen, kommt es zu Streitigkeiten, die notfalls vor Gericht ausgetragen werden müssen (§ 883 BGB).
Sie haben eine Immobilie an Ihre Erben verschenkt? Falls Sie später die Schenkung rückgängig machen wollen, erfordert die Änderung im Grundbuch konkrete Voraussetzungen (§§ 516 ff. BGB). Zudem finden sich in der Rechtsprechung zu § 529 BGB unterschiedliche Konstellationen, die eine Rückforderung der verschenkten Immobilie ausschließen oder anfechtbar machen:
Schnelle Fallprüfung, Einschätzung ihrer Erfolgschancen & nützliche Handlungsempfehlungen.
Wir rufen Sie an und ermitteln Ihre Möglichkeiten.
Der Experte prüft im ersten Schritt die Rückauflassungsvormerkung sowie den Kaufvertrag oder die Schenkungsvereinbarung. Lehnt der Verkäufer die Löschung des Rechts ab, obwohl alle Auflagen nachgewiesenermaßen erfüllt wurden, fordert Ihr Anwalt diesen zur Zustimmung auf.
Stellt der Anwalt fest, dass die Rückauflassungsvormerkung nicht korrekt ist, muss sie gemäß § 22 Abs. 1 GBO ohne Weiteres gelöscht werden. Ihr Rechtsanwalt berät Sie über die Folgen der vorzeitigen Löschung und leitet diese in die Wege.
Tipp: Übertragen Sie die Verantwortung für die Rückauflassungsvormerkung und bei Unstimmigkeiten auch die für ihre Löschung einem Spezialisten unserer Rechtsanwaltskanzlei.
Beschenkte oder Käufer akzeptieren eine Rückauflassungsvormerkung und deren Löschung mit der Immobilie vor Augen, meist ohne ausreichende Prüfung. Bei näherer Betrachtung stecken die Bedingungen oft voller Überraschungen.
Ob als Käufer oder Verkäufer — unsere Experten für Immobilienrecht beraten Sie unvoreingenommen und individuell. Wir empfehlen Ihnen: Besprechen Sie bereits vor Eintragung der Rückauflassungsvormerkung die geplanten Auflagen mit einem Spezialisten. Lassen Sie sich in Ruhe über Alternativen informieren.
Unsere
Rechtsanwaltskanzlei in Göppingen verfügt über umfangreiche Expertise in allen
Fachgebieten. Wir übernehmen die präzise Formulierung Ihrer Rückauflassungsvormerkung und vereinbaren realistische Auflagen mit dem Verkäufer. Im Streitfall setzen wir Ihre Rechte gerichtlich durch.
Keine Zeit zu uns in die Kanzlei zu kommen?
Kein Problem: Wir bieten Ihnen unsere Beratungen auch per Videocall an – bequem von zuhause oder von unterwegs.
Vereinbaren Sie mit unserem Büro einen kurzfristigen Videotermin!
Rechtsanwalt Göppingen
Rechtsanwaltskanzlei Dory & Kollegen
Christophstraße 1, 73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Neuer Text
Neuer Text
© 2023 - Alle Rechte vorbehalten | Datenschutz | Impressum