Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Für den Nießbrauch entscheiden sich häufig Eltern, die ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten an die Nachkommen übertragen wollen. Da der Nießbrauch den Wert der Immobilien reduziert, fällt die unentgeltliche Übertragung auf Kinder aufgrund der hohen Schenkungssteuer günstig aus. Obwohl das Nießbrauchrecht oft mit dem Wohnrecht verwechselt wird, bietet es weit mehr Flexibilität. Fehlen dazu vertragliche Vereinbarungen oder sind diese unklar, können sich aus der Gestaltungsfreiheit schnell Probleme entwickeln.
Unser Tipp:
Sparen Sie nicht an der falschen Stelle. Nur mit der Expertise eines erfahrenen Fachanwalts vermeiden Sie Rechtsstreitigkeiten.
Unsere Spezialisten beraten Sie in allen
Fachgebieten umfassend und übernehmen die präzise vertragliche Formulierung für Sie.
Als Nießbrauch wird ein umfassendes Nutzungsrecht am Eigentum einer anderen Person bezeichnet (§ 1030 BGB). Es handelt sich um eine persönliche Dienstbarkeit, die den Begünstigten berechtigt, u. a. eine Immobilie, ein Recht, Wertpapiere oder Kapitalbeteiligungen für sich zu nutzen. Die Parteien können sich auf Teile der Sache beschränken (z. B. auf eine Etage der Immobilie) oder bestimmte Nutzungsarten ausschließen (z. B. die Vermietung). Dabei handelt es sich um den Bruchteilnießbrauch oder Quotennießbrauch.
Das Nießbrauchrecht
wird bei Grundstücken und Immobilien als Vorlast in Abt. II des Grundbuchs eingetragen. Vorher muss ein Notar die Bestellung beurkunden. Damit ist es ein beschränktes dingliches Recht, das auch bei Weiterverkauf bestehen bleibt. Berechtigte sind meist die bisherigen Eigentümer (Vorbehaltsnießbrauch), seltener auch Dritte (Zuwendungsnießbrauch). Die bisherigen Eigentümer dürfen alle Grundstücksaufwendungen einschließlich der Gebäude-AfA als Werbungskosten steuerlich absetzen.
Ein Nießbrauch endet …
Die Parteien können darüber hinaus weitere Gründe festlegen, wann die Dienstbarkeit aufgehoben werden soll (§ 1062 BGB).
Beispielsweise, wenn der überlebende berechtigte Ehepartner wieder heiratet.
Wichtig:
Erfolgte die Schenkung bevor ein Schenker pflegebedürftig wurde, können Sozialhilfeträger die Immobilie unter Umständen innerhalb von 10 Jahren zurückfordern.
Nießbrauchberechtigte haben ein
lebenslanges Nutzungsrecht und
profitieren von den Erträgen der Immobilie.
Dieses Recht müssen auch künftige Eigentümer akzeptieren.
Ferner gilt:
Wichtig: Anderweitige Vereinbarungen sind jederzeit möglich. Um den Nießbraucher finanziell nicht zu überlasten, kann der neue Eigentümer sämtliche Reparaturen und Darlehen übernehmen.
Stimmt der Beschenkte oder Käufer der Immobilie einer Nießbrauchvereinbarung zu, erlaubt er die Nutzung der Immobilie durch den Berechtigten (= wirtschaftlicher Eigentümer). Im Gegenzug geht die Immobilie unentgeltlich oder entgeltlich auf den neuen Eigentümer über:
Als schenkende Eigentümer können Sie die Schenkungssteuer gezielt mindern, da der Objektwert um den Wert des Nießbrauchs reduziert wird. Dieser basiert auf der Jahreskaltmiete und dem Kapitalwert (Vervielfältiger) laut Kapitalwerttabelle.
Beispiel:
Rechtsanwalt Göppingen
Meinungen unserer Mandanten
Frau Elisabeth Marx ist sehr kompetente und freundliche Anwältin. Sie hat sich viel Zeit genommen und ich wurde erstklassig beraten.
Vielen herzlichen Dank dafür!
A.R. Google MyBusiness
Ein grosses Dankeschön an die Kanzlei vorallem an Herrn Robert Dory mir wurde super geholfen beim durchsetzen meiner Rechte!! Kann diese Kanzlei nur weiter empfehlen, weiter so!!!!
Beste Grüße
N.T. - Google MyBusiness
Ich möchte mich bei der Kanzlei Dory rechtherzlich für die Tatkräftig Unterstützung bedanken.
Wir wurden sehr Gut von Ihrer Kanzlei Beraten und wie ich finde Erfolgreich vertreten. Ich kann diese Kanzlei mit besten Gewissen nur weiter empfehlen.
D.F. - Google MyBusiness
Ich wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dory in einem komplexen erbrechtlichen Fall vertreten. Herr Rechtsanwalt Werner Dory hat gleich zu Beginn bereits die richtigen Maßnahmen getroffen, um eine gute Ausgangssituation zu schaffen. ...
C.K. - Google MyBusiness
Beim Nießbrauchsvorbehalt gibt es einige Hürden, die zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Nießbraucher und Eigentümer der Immobilie führen können. Solche Situationen entstehen meist durch unklare oder fehlende Formulierungen im Nießbrauchvertrag.
Der Gesetzgeber hat dem Nießbraucher gewöhnliche Aufwendungen für Instandhaltungen übertragen. Ausbesserungen und Erneuerungen, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, bleiben dem Eigentümer vorbehalten. Das umfasst z. B. die Neueindeckung oder Wärmedämmung eines Dachs. Werden außerordentliche Reparaturen notwendig, ist der Nießbraucher verpflichtet, den Eigentümer unverzüglich zu informieren.
Die Aufteilung der Kostenübernahme kann von den Parteien abweichend geregelt werden. Diese Neuregelung sollte
schriftlich, eindeutig und nachvollziehbar sein.
Häufig wird ein Nießbrauchrecht für die Eltern vereinbart. War ein Elternteil bisher Alleineigentümer der Immobilie, bleibt oft unklar, wann der Nießbrauch dem anderen Ehepartner zusteht. Eine missverständliche Erklärung zur Gesamtberechtigung nach § 428 BGB führt dann zur Annahme, der Schenker habe den Nießbrauch zur Hälfte an den Ehegatten abgetreten. Das kann beispielsweise hinsichtlich der Mieterträge oder bei Trennung zu Problemen führen.
Übertragen Eltern die Immobilie an Sohn oder Tochter, sollten sie einiges beachten, wenn es eine weitere pflichtteilsberechtigte Person gibt:
Ist ein Kind bei der Schenkung der Immobilie unberücksichtigt geblieben, kann es nach dem Erbrecht seinen Pflichtteil einfordern.
Es gilt:
Übertragen Eigentümer ihre Immobilie unter dem Vorbehalt eines Nießbrauchs, ermöglicht das die Ausnutzung der Schenkungsfreibeträge. Ein weiterer Vorteil ergibt sich aus der Minderung der Schenkungssteuer durch den Wert der Dienstbarkeit.
Die Freude des Beschenkten wird durch hohe außerordentliche Aufwendungen getrübt. Übernimmt der Nießbraucher solche Kosten ohne vertragliche Vereinbarung, ist dies ebenfalls eine Schenkung an den Eigentümer. Auch der spätere Verzicht auf den Nießbrauch stellt eine Schenkung in Höhe des dann aktuellen Kapitalwerts dar.
Die steuerlichen Konsequenzen sollten Sie beachten. Hier kommt es auf präzise Formulierungen im Nießbrauchvertrag und rechtzeitige, umfassende Beratung durch unsere
Rechtsanwaltskanzlei im
Vertragsrecht an. Sprechen Sie uns an. Wir nehmen uns Zeit für Ihr individuelles Vorhaben.
Schnelle Fallprüfung, Einschätzung ihrer Erfolgschancen & nützliche Handlungsempfehlungen.
Wir rufen Sie an und ermitteln Ihre Möglichkeiten.
Keine Zeit zu uns in die Kanzlei zu kommen?
Kein Problem: Wir bieten Ihnen unsere Beratungen auch per Videocall an – bequem von zuhause oder von unterwegs.
Vereinbaren Sie mit unserem Büro einen kurzfristigen Videotermin!
Rechtsanwalt Göppingen
Rechtsanwaltskanzlei Dory & Kollegen
Christophstraße 1, 73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Neuer Text
Neuer Text
© 2023 - Alle Rechte vorbehalten | Datenschutz | Impressum