Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Medizinrecht
Wenn bei der lang ersehnten Geburt unerwartete Komplikationen auftreten und das Kind mit einem Geburtsfehler auf die Welt kommt, ist der Schock groß. Für die Eltern ist die Situation extrem schwierig, denn gesundheitliche Schädigungen können Eltern und Kind ein Leben lang begleiten. Häufig sind dauerhafte Pflege und Betreuung sowie häusliche Umbauarbeiten erforderlich.
Wir erklären Ihnen, welche Entschädigungsansprüche Sie haben und wie Sie vorgehen sollten.
Als „Geburtsfehler“ bezeichnet man die vor Geburt angelegte oder entstandene Fehlgestaltung eines Organs. Eine solche Anomalie kann genetisch bedingt oder durch Infektionen, Umweltfaktoren und andere Gründe verursacht sein. Darüber hinaus kommen Fehlentscheidungen oder das Fehlverhalten von Ärzten, Hebammen und Klinikpersonal als Ursache infrage. Es sollte außerdem geprüft werden, ob Fehler innerhalb der Organisation des Krankenhauses ursächlich für den Geburtsschaden sind.
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Erleidet das Kind während der Geburt einen Sauerstoffmangel, bleibt es nicht selten schwerbehindert zurück. Möglicherweise wurde bei einer Plazentaruptur oder bei grünem Fruchtwasser zu spät oder nicht richtig über die weitere Vorgehensweise (z. B. Kaiserschnitt) entschieden. Der damit einhergehende Sauerstoffmangel führt häufig zu einem hypoxischen Hirnschaden und Lähmungen einzelner Körperteile.
Wenn Medikamente als Geburtsbeschleuniger verwendet werden, die dafür nicht zugelassen sind, kann das zu starken Wehen führen und die Gebärmutter beschädigen. Zudem kann durch solche Arzneimittel Sauerstoffmangel entstehen, der zu Geburtsschäden führt.
Bereits bei ungeborenen Kindern können Herzprobleme auftreten, die besondere Vorsichtsmaßnahmen bei der Geburt erfordern.
Wenn Ärzte allerdings auf ein CTG (Cardiotokogramm) verzichten, das u. a. den Herzschlag des ungeborenen Lebens misst, besteht die Gefahr eines Geburtsfehlers. Ein Risiko birgt dabei auch die Falschauswertung der CTG-Ergebnisse.
Während einer Geburt können Lähmungen verursacht werden, die erhebliche Konsequenzen für das Neugeborene haben. Bei der sogenannten Schulterdystokie bleibt der Kopf des Babys im Becken der Mutter hängen. Es kommt zu einem Geburtsstillstand, der zu Nervenschädigungen und Sauerstoffmangel beim Neugeborenen führen kann. Zu den möglichen gesundheitlichen Folgen gehört auch die Plexusparese (Armlähmung) des Kindes.
Zur Erleichterung der Geburt erhält die Mutter häufig eine Periduralanästhesie (PDA). Wird diese medizinisch nicht korrekt durchgeführt, besteht das Risiko eines Geburtsschadens beim Neugeborenen. Auch der Tod der Mutter kann eine mögliche Folge der fehlerhaften PDA sein.
Ruhe bewahren
Haben Kind oder/und Mutter Geburtsschäden erlitten, gilt es, Ruhe zu bewahren. Sprechen Sie mit Freunden und Verwandten, die Ihnen emotional beistehen können.
Anwaltliche Unterstützung suchen
Ein Geburtsfehler bringt die Betroffenen oft an die Grenze der finanziellen Belastbarkeit. Umso wichtiger ist es, ohne Zeitverlust anwaltlichen Rat zu suchen. Unsere Experten für Medizinrecht beraten Sie umfassend und geben Ihnen Rückhalt.
Übereilte Verhandlungen vermeiden
Sie möchten die Beteiligten am liebsten sofort mit Ihren Forderungen konfrontieren? Vermeiden Sie nachteilige Schnellschüsse. Falls die Klinik oder deren Versicherung mit einem Abfindungsangebot auf Sie zukommt, besprechen Sie das Vorgehen in aller Ruhe mit Ihrem Fachanwalt bzw. Ihrer Fachanwältin.
Um Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend zu machen, müssen Sie belegen, dass es einen Behandlungsfehler gab und dieser ursächlich für den Gesundheitsschaden ist. Dabei liegt die Beweislast für einen einfachen Behandlungsfehler beim Patienten bzw. bei den gesetzlichen Vertretern.
Das gilt auch für Aufklärungs-, Befunderhebungs- oder Dokumentationsfehler. Hat der Arzt zum Beispiel einen Eingriff ohne Aufklärung und Zustimmung des Patienten vorgenommen, gilt auch dies als Behandlungsfehler.
Für den Nachweis sind Untersuchungsberichte, Ultraschallbefunde, Geburtsprotokoll, CTG-Aufzeichnungen, Medikationsbögen, Mutterpass, Arztbriefe und ggf. ein medizinisches Gutachten erforderlich.
Tipp: Die meisten Unterlagen sollten sich in der Patientenakte befinden, auf deren Einsicht und (elektronische) Abschrift ein Patient jederzeit Anspruch hat
(§ 630 g BGB).
Eine ärztliche Behandlung hat den geltenden medizinischen Standards und Sorgfaltspflichten zu entsprechen. Ein einfacher Behandlungsfehler liegt vor, wenn die Behandlung nicht entsprechend durchgeführt oder vollständig unterlassen wurde.
Hat ein Arzt einen Fehler begangen, „der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf“, liegt ein grober Behandlungsfehler vor (Urteil des BGH vom 9. Januar 2007 – Az.: VI ZR 59/06). In diesem Fall kehrt sich die Beweislast um. Ärzte oder Klinik müssen darlegen, dass der Geburtsfehler auch bei ordnungsgemäßer Behandlung aufgetreten wäre bzw. die Behandlung nicht ursächlich dafür ist.
Als Entschädigung für einen nachgewiesenen Geburtsfehler sieht der Gesetzgeber Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadenersatz vor:
Wichtig: Um Entschädigungszahlungen geltend machen zu können, müssen Sie die Verjährungsfrist beachten.
Sofern der Geschädigte über den Anspruch informiert ist bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit informiert sein müsste, verjähren Ansprüche aufgrund eines Geburtsfehlers nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist setzt am Ende des Jahres ein, in dem der Schaden entstanden ist.
Erlangen Geschädigte erst später Kenntnis über ihre Ansprüche, verschiebt sich der Beginn der Verjährungsfrist entsprechend.
Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, können keine Forderungen mehr geltend gemacht werden.
Liegen Geburtsfehler oder Geburtsschäden bei einem Baby und/oder dessen Mutter vor, hängt die Höhe der Entschädigung vom Einzelfall ab.
Grundsätzlich können die gesetzlichen Vertreter des Kindes (§ 1629 BGB) Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen. Betroffene sollen nicht schlechter gestellt sein als vor dem Geburtsschaden. Dazu müssen die gesundheitlichen Schäden und die daraus resultierenden Konsequenzen individuell bewertet werden.
Ansprüche können Sie außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen. Erteilen Sie einer Rechtskanzlei das Mandat, macht diese Ihre Ansprüche zuerst bei der Haftpflichtversicherung des behandelnden Arztes oder der Klinik geltend. Kommt es außergerichtlich zu keiner Einigung, bleibt die Klage beim zuständigen Gericht. Das Verfahren setzt einen Gerichtskostenvorschuss seitens der Kläger voraus. Erst danach wird den Beklagten die Klageschrift zugestellt.
Zur emotionalen Belastung nach einem Geburtsfehler kommt die finanzielle Belastung eines Gerichtsverfahrens. Je höher der Streitwert, desto höher der Gerichtskostenvorschuss. Zudem sollten Geschädigte die oft mehrjährige Dauer eines Prozesses nicht außer Acht lassen.
Die Rechtskanzlei Dory & Kollegen priorisiert außergerichtliche Einigungen. Sollten diese nicht zustande kommen, engagieren wir uns selbstverständlich vor Gericht für Sie. Unsere Spezialisten im Medizinrecht und in weiteren Fachgebieten suchen dabei stets Lösungen, mit denen Sie die wirtschaftlichen Folgen eines Geburtsfehlers erfolgreich abfedern können.
Sprechen Sie uns einfach per Telefon oder über unsere
Website an. Wir unterstützen Sie gerne in dieser schwierigen Situation und setzen Ihre Rechte durch.
Viele Fragen tauchen auf, wenn wir über dieses Thema sprechen.
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Geburtsfehler, auch als angeborene Anomalien oder Kongenitale Anomalien bezeichnet, sind strukturelle oder funktionelle Abweichungen von normalen körperlichen oder physiologischen Entwicklungsprozessen, die bereits vor der Geburt auftreten. Diese Abweichungen können genetischer oder umweltbedingter Natur sein.
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