Rechtsanwaltskanzlei
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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft Ehe ist die Gütertrennung. D. h., jeder Ehegatte behält sein Vermögen für sich und das jeweilige Vermögen wird durch die Ehe nicht zum gemeinsamen Vermögen.
Auch Anschaffungen während der Ehe bleiben grundsätzlich getrennte Vermögen.
Die Zugewinngemeinschaft bzw. der Zugewinnausgleich bedeutet nur, dass mit Beendigung des Güterstandes, die meistens durch die Scheidung erfolgt, eine Art Kassensturz gemacht wird.
Es werden die beiderseitigen Vermögen zu Beginn der Ehe, also am Tag der Heirat, mit dem Vermögen zum Endstichtag, der grundsätzlich durch den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags fixiert wird, miteinander verglichen. Die Differenz zwischen den Vermögenswerten zwischen den beiden Stichtagen ist der jeweilige Zugewinn.
Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn kann sodann 50 % der Differenz beider Zugewinne als Ausgleich vom anderen Ehepartner verlangen.
Hier ein kleines Rechenbeispiel:
Die Ehefrau hatte zu Beginn Vermögenswerte i.H.v. 50.000 € als Anfangsvermögen. Am Ende der Ehe machen all ihre Vermögenspositionen zusammengerechnet einen Betrag von 300.000 € aus. Ihr Zugewinn beträgt 250.000 €. Der Ehemann ist mit 20.000 € Schulden in die Ehe gestartet. Zum Ende des Güterstandes beträgt sein Endvermögen insgesamt 400.000 €. Damit beträgt sein Zugewinn 420.000 €. Die Differenz zwischen den beiden Vermögenszuwächsen beträgt 170.000 €.
Der Ehefrau steht hieraus die Hälfte = 85.000 € als Zugewinnausgleichsanspruch zu.
Erbschaften und Schenkungen, die während der Ehe erworben wurden, zählen gleichfalls zum Anfangsvermögen.
Hat in dem Beispielsfall die Ehefrau während der Ehe z.B. eine Erbschaft oder Schenkung i.H.v. 50.000 € erhalten, erhöht dies ihr Anfangsvermögen auf 100.000 €.
Ihr Zugewinn beläuft sich damit nur noch auf 200.000 €. Durch diese Berechnungsweise wird erreicht, dass eine Schenkung oder Erbschaft zugewinnneutral behandelt wird. Ihr
Zugewinnausgleichsanspruch würde sich im vorliegenden Fall damit auf 110.000 € belaufen.
Als Zugewinn zählen unter anderem Bankguthaben und Barvermögen, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Pkw, Immobilien, Forderungen usw.
Von einem Vermögenszuwachs spricht man auch, wenn ein Partner oder beide während der Ehe Schulden zurückgezahlt haben. Nach dem Gesetz sollen beide Eheleute je zur Hälfte an dem Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe teilhaben.
Bitte beachten Sie, dass es oft nicht mehr möglich ist, Kontoauszüge zum Zeitpunkt des Anfangsvermögens nachzufordern.
Ohne Nachweis in welcher Höhe ein Anfangsvermögen vorhanden war, wird dieses mit 0 angesetzt.
Dies ist nachteilig, da sich dadurch ein höherer Zugewinn ergeben kann, als dieser tatsächlich gewesen ist. War jedoch das Anfangsvermögen negativ, so muss der Ehegatte dies beweisen, der sich darauf beruft, denn ein negatives Anfangsvermögen erhöht wiederum den Zugewinn.
Wenn das Endvermögen geringer ausfällt, als das Anfangsvermögen, wird dieses mit 0 angesetzt.
Sowohl im Anfangsvermögen als auch beim Endvermögen werden sämtliche
Vermögenswerte, die zu dem jeweiligen Stichtag vorhanden waren, dazu gezählt.
Hierzu gehören unter anderem Bankguthaben und Barvermögen, Lebensversicherungen, Wertpapiere, Pkw, Immobilien, Forderungen usw.
Der Wert des Anfangsvermögens wird für den Zugewinn auf den Wert umgerechnet, den es zum Stichtag des Endvermögens besäße.
Dadurch wird dem Kaufkraftschwund Rechnung getragen. Das Anfangsvermögen wird also indexiert.
Nicht nur zum Anfangsvermögen, sondern auch zum Endvermögen gehören Schulden. Die Schulden reduzieren das Vermögen.
Diese werden dann jeweils mit dem Miteigentumsanteil und den darauf entfallenden Wert in die Vermögensbilanz eingestellt. Hiervon zu unterscheiden sind die Ansprüche aus der Miteigentümergemeinschaft betreffend der gemeinsamen Immobilie.
Diese Vermögensauseinandersetzungsansprüche müssen parallel zum Zugewinnausgleich geklärt werden.
Ehevertragliche Regelungen zu dem Zugewinnausgleich sind jederzeit einvernehmlich möglich.
Der Zugewinnausgleich kann auch gänzlich ausgeschlossen werden, in dem die Ehegatten Gütertrennung vereinbaren.
Der Zugewinnausgleich kann auch modifiziert werden. Derartige Regelungen bieten sich insbesondere dann an, wenn Vermögenswerte zu berücksichtigen sind, die zu einer Existenzvernichtung des Zugewinnausgleichspflichtigen führen könnten.
Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Unternehmen, welches die Existenzgrundlage des Ehegatten war und aus dem die Familieneinkünfte gespeist wurden, in den Zugewinnausgleichsanspruch fallen würden und das Unternehmen mehr oder weniger den gesamten Zugewinn des ausgleichspflichtigen Ehegatten darstellt.
Es kann z.B. eine Regelung dergestalt getroffen werden, dass das Unternehmen nur mit einem bestimmten Wert in Ansatz gebracht wird oder ganz außen vor bleibt. Insbesondere Unternehmer und Selbstständige sollten dringend an eine ehevertragliche Regelung denken und hier rechtzeitig vor dem Trennungsfall Vorsorge treffen.
Zum Anfangsvermögen zählt nicht nur das, was bei der Heirat mit in die Ehe gebracht wurde.
Alle Erbschaften und Schenkungen, die einer der Partner während der Ehe erhalten hat, gehören ebenfalls dazu
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Wenn die Ehe in der Krise ist, empfiehlt es sich nicht, Vermögen beiseite zu schaffen, um so einer berechtigten Zugewinnausgleichsforderung zu entgehen.
Denn die Eheleute müssen nicht nur gegenseitig zu dem Stichtag bezüglich des Endvermögens Auskunft über ihre Vermögenssituation geben, also zum Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Die Eheleute müssen auch auf den Trennungszeitpunkt die Auskünfte erteilen.
Wenn hier eine große Differenz zwischen diesen beiden Vermögensbilanzen auftaucht, muss die Differenz erklärt werden. Gelingt dies nicht, so ist von einer illoyalen Vermögensminderung auszugehen.
Illoyale Vermögensminderungen werden dem Ehegatten hinzugerechnet, der sie getätigt hat. Nach § 1375 Abs. 2 BGB ist eine Vermögensminderung illoyal, wenn es sich um eine unentgeltliche Zuwendung, die nicht Anstandsschenkung ist, eine Verschwendung oder eine Vermögensminderung mit Benachteiligungsabsicht handelt.
Endet die Ehe nicht durch Scheidung, sondern durch Tod, erfolgt in der Regel ein pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB.
Danach wird der gesetzliche Erbteil um ¼ erhöht.
Haben die Erblasser zum Beispiel Kinder, erbt der hinterbliebene Ehegatte neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses, soweit keine letztwillige Verfügung getroffen wurde. Der Ehepartner kann aber auch die sogenannte taktische Ausschlagung wählen und den Erbteil ausschlagen, den konkreten Zugewinn berechnen und daneben noch den Pflichtteil verlangen.
Die Zugewinnausgleichsforderung kann vom Ausgleichsverpflichteten verweigert werden, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre. Eine solche grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.
So wie bei sämtlichen anderen familienrechtlichen Themen ist es wichtig, dass Sie sich rechtzeitig und umfassend über Ihre Rechte und Pflichten informieren.
Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich an Frau Rechtsanwältin Elisabeth Marx.
Wenn wir dieses Thema besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
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