Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Darlehensvertrag, Formvorschriften, Rückzahlungsmodalitäten —
unerfahrene Verbraucher stehen vor einigen Herausforderungen, wenn sie ein Darlehen benötigen.
Der Darlehensvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber. Er kommt gem. §§ 145 ff. BGB zustande und hat die Bereitstellung finanzieller Mittel (§ 488 Abs. 1 BGB) oder von Sachen (§ 607 Abs. 1 BGB) zum Inhalt. Die Bereitstellung kann an einen bestimmten Zweck gebunden sein oder zweckungebunden erfolgen.
Gläubiger ist meist eine Bank oder Sparkasse (geschäftliches Darlehen),
es kann jedoch auch ein Verwandter oder Bekannter sein (privates Darlehen).
Der Darlehensgeber ist vertraglich verpflichtet, die Darlehenssumme wie vereinbart zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug hat der Darlehensnehmer (Privatperson, Unternehmen oder sonstiger Gewerbetreibender) die Verpflichtung zur Rückzahlung zum Fälligkeitstermin, ggf. inklusive Zinsen und Gebühren bzw. Kosten des Darlehens.
Um weniger geschäftserfahrene Darlehensnehmer zu schützen, regelt der Gesetzgeber in
§§ 491-505d BGB das Verbraucherdarlehen.
Es kommt zwischen einer Person, die den Vertrag zu privaten Zwecken abschließt, und einem Unternehmer als Darlehensgeber, vorwiegend einer Bank, zustande
(§ 13, 14 BGB). Der Darlehensgeber hat gegenüber dem Verbraucher vorvertragliche Informationspflichten zu Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz, Laufzeit etc.
Im Regelfall ist die notarielle Beurkundung nicht erforderlich, außer beim Verbraucherdarlehensvertrag für Immobilien.
Wird der Vertrag zu privaten Zwecken abgeschlossen, kann er innerhalb von 14 Tagen formlos und ohne Gründe widerrufen werden. Davon ausgeschlossen sind u. a. gewerbliche Kredite und Kleinkredite (max. 200 EUR Darlehenssumme) sowie Darlehen mit 0-Prozent-Finanzierung.
Tipp:
Sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kann das Verbraucherdarlehen noch mindestens ein Jahr lang nach abgelaufener Widerrufsfrist widerrufen werden
(§ 356b BGB).
Rechtsanwalt Göppingen
Meinungen unserer Mandanten
Frau Elisabeth Marx ist sehr kompetente und freundliche Anwältin. Sie hat sich viel Zeit genommen und ich wurde erstklassig beraten.
Vielen herzlichen Dank dafür!
A.R. Google MyBusiness
Ein grosses Dankeschön an die Kanzlei vorallem an Herrn Robert Dory mir wurde super geholfen beim durchsetzen meiner Rechte!! Kann diese Kanzlei nur weiter empfehlen, weiter so!!!!
Beste Grüße
N.T. - Google MyBusiness
Ich möchte mich bei der Kanzlei Dory rechtherzlich für die Tatkräftig Unterstützung bedanken.
Wir wurden sehr Gut von Ihrer Kanzlei Beraten und wie ich finde Erfolgreich vertreten. Ich kann diese Kanzlei mit besten Gewissen nur weiter empfehlen.
D.F. - Google MyBusiness
Ich wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dory in einem komplexen erbrechtlichen Fall vertreten. Herr Rechtsanwalt Werner Dory hat gleich zu Beginn bereits die richtigen Maßnahmen getroffen, um eine gute Ausgangssituation zu schaffen. ...
C.K. - Google MyBusiness
Annuitätendarlehen:
Während der gesamten Laufzeit des Darlehens ist monatlich dieselbe vereinbarte Rate (Tilgungsrate + Zins) zurückzuzahlen.
Häufig können zusätzlich Sondertilgungen vereinbart werden.
Bauspardarlehen:
Wenn ein Bausparvertrag zuteilungsreif ist, hat der Vertragsinhaber bei entsprechender Bonität und ausreichenden Sicherheiten Anspruch auf ein Bauspardarlehen.
Dispositionskredit:
Mit einem Dispositionskredit kann ein Kontoinhaber das Girokonto in einem festgelegten Rahmen überziehen.
Festdarlehen (endfälliges Darlehen): Hier werden monatlich nur Zinsen, jedoch keine Tilgung gezahlt.
Erst am Ende der vereinbarten Laufzeit wird die Gesamtsumme fällig.
Forward-Darlehen:
Mit einem Forward-Darlehen können sich Darlehensnehmer frühzeitig günstige Konditionen für eine Anschlussfinanzierung sichern.
KfW-Darlehen:
Ein KfW-Darlehen wird zweckgebunden und staatlich vergünstigt durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben.
Privatkredit:
Als Privatkredit bezeichnet man häufig Ratenkredite, die Banken an Privatpersonen vergeben.
Private Darlehensverträge werden ausschließlich zwischen Privatpersonen abgeschlossen. Sie erfordern keine Schriftform und unterliegen weniger rechtlichen Voraussetzungen als geschäftliche Darlehensverträge. Ihre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Darlehensgeber fordern meist keine Sicherheiten und verzichten oft auch auf eine Zweckbindung und die Verzinsung des Darlehens. Informationen dazu werden nicht an die Schufa übermittelt.
Geschäftliche Darlehen
werden überwiegend mit Kreditinstituten abgeschlossen und unterliegen zahlreichen Rechtsvorschriften. Die meisten Banken und Sparkassen nehmen Schufa-Abfragen vor, um die Kreditwürdigkeit des Kunden zu prüfen. Die Darlehensverträge werden nur bei geringen Darlehenssummen ohne Sicherheiten abgeschlossen. Zudem erheben Finanzinstitute bei vorzeitiger Kündigung oft eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Geschäftliche und Verbraucherdarlehensverträge müssen in Schriftform vorliegen. Darlehensnehmer sollten vor allem auf diese Punkte achten:
Schnelle Fallprüfung, Einschätzung ihrer Erfolgschancen & nützliche Handlungsempfehlungen.
Wir rufen Sie an und ermitteln Ihre Möglichkeiten.
Ein Darlehensvertrag kann einige Probleme für die Beteiligten nach sich ziehen.
Mündlicher Darlehensvertragsabschluss
Während Verbraucherdarlehensverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen, können private Darlehensverträge auch mündlich zustande kommen. Dazu bedarf es ausschließlich eines mündlichen Angebots und einer mündlichen Annahmeerklärung. Problematisch ist die fehlende schriftliche Vereinbarung, wenn sich eine Partei vertragswidrig verhält, da die Beweislage in einem Rechtsstreit schwierig ist.
Zinsloses Verwandtendarlehen
Zu den formlos wirksamen Darlehensverträgen gehört auch das Verwandtendarlehen nach § 15 AO, das u. a. Eheleute, Geschwister und Kinder abschließen können. Meist wird ein Darlehen in der Familie zinslos vereinbart, was jedoch problematisch sein kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein zinsloses Darlehen ohne Gegenleistung eine unentgeltliche Zuwendung, die der Schenkungssteuer unterliegt.
Kreditwürdigkeitsprüfung
Eine Bank hat die Kreditwürdigkeit eines Antragstellers zu prüfen (§ 505d BGB). Verstößt das Finanzinstitut dagegen, ermäßigt sich der im Darlehensvertrag vereinbarte Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz. Der Darlehensnehmer kann den Verbraucherdarlehensvertrag in diesem Fall jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung fristlos kündigen.
Fehlerhafte Belehrung
In geschäftlichen Darlehensverträgen finden sich häufig Mängel in den erforderlichen Informationen. Die Verträge weisen z. B. Fehler bei gesetzlichen Pflichtangaben, der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Berechnung des effektiven Jahreszinses oder bei den Kündigungsbedingungen auf.
Rückzahlungsmodalitäten
Insbesondere bei privaten Darlehen verzichten die Beteiligten oft auf Details zu Kündigung und Rückzahlung. In diesem Fall läuft ein Privatdarlehen zeitlich unbegrenzt und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden
(§ 488 BGB). Das bedeutet, dass der Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen ohne Angabe von Gründen fällig stellen kann.
Ein Darlehensvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Darlehensnehmer oder/und Darlehensgeber gekündigt werden.
Dabei sieht der Gesetzgeber sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung vor:
Darlehensverträge sind ebenso vielschichtig wie die möglichen Fehler beim Vertragsabschluss.
Ob ein mündlicher Vertrag im Familienkreis oder ein Verbraucherdarlehensvertrag mit Ihrer Bank — unklare Vereinbarungen und fehlerhafte Belehrungen können unangenehme Folgen haben. Die plötzliche Rückforderung eines Darlehens oder die Erhebung von Schenkungssteuer durch die Finanzbehörde sind nur einige Probleme, bei denen Sie sich anwaltliche Unterstützung suchen sollten.
Wir empfehlen die Prüfung eines Darlehensvertragsentwurfs vor Unterzeichnung durch unsere
Experten.
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