Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
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Medizinrecht
Ein Behandlungsfehler liegt immer dann vor, wenn die Behandlung nicht lege artis abgelaufen ist.
Der Behandelnde schuldet die sorgfaltsgemäße Behandlung entsprechend der für die ärztliche Leistung und alle in ihrem Zusammenhang stehenden Leistungen jeweils geltenden Sorgfaltsanforderungen.
Die nicht sorgfaltsgemäße Behandlung stellt den zweiten Haftungsgrund im Rahmen der Arzthaftung im engeren Sinne dar. Durch § 630 a Abs. 2 1. Halbsatz BGB wird der Behandelnde verpflichtet auf den „zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden allgemein anerkannten fachlichen Standard“ als Ausformung des Sorgfaltsmaßstabes in § 276 Abs. 2 BGB Acht zu nehmen. Nach § 630 a Abs. 2 2. Halbsatz ist es möglich, vertraglich eine Herabsetzung des Sorgfaltsmaßstabs vorzunehmen, mithin also in eine bestimmte Behandlungsmaßnahme einzuwilligen, die an sich nicht (mehr) dem Standard entspricht.
Der aktuelle medizinische Standard ergibt sich aus verschiedenen Leitlinien, wobei die Methodenfreiheit der Ärzte zu beachten ist. Leitlinien sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollen aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die Leitlinien sind für Ärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung.
Der Arzt hat immer auch einen
Ermessens- und Beurteilungsspielraum im Rahmen der Behandlung, wodurch sich seine Methodenfreiheit ergibt. Diese Methodenfreiheit gilt grundsätzlich.
Die Leitlinien gelten somit als Erkenntnisquelle für das, was dem Arzt als berufsfachstandardgemäße Leistung abzuverlangen ist, sie können aber die Prüfung des Sorgfaltsanforderungen im Einzelfall nicht ersetzen.
Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt während der Behandlung gegen geltende medizinische Regeln oder gegen verlässliche medizinische Erkenntnisse verstößt.
Ein Behandlungsfehler ist grob, wenn er nach Anwendung der für Ärzte geltenden Maßstäbe der Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung bei Anwendung dieser Maßstäbe bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr nachvollziehbar oder vertretbar erscheint, weil er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gemacht werden kann der behandelnde Arzt.
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Patienten müssen in der Lage sein, Behandlungsfehler, Gesundheitsschäden und die Kausalität dieser Fehler für diese Schäden zu beweisen (Kausalität). Seit Inkrafttreten des „Patientenrechtegesetz“ im Jahr 2013 ist der Behandlungsvertrag in den §§ 630a bis 630h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.
Das Schmerzensgeld bemisst sich wie in allen Fällen in Deutschland anhand der Schmerzensgeldtabelle. Für Arzthaftungsfälle nach der Schmerzensgeldtabelle für Arzthaftungsfälle. Aufgegliedert ist die Schmerzensgeldtabelle alphabetisch nach Art der Verletzung bzw. nach Art des verletzten Körperteils, wobei auch Geburtsschäden oder Dekubitus fälle mit umfasst sind.
Zu beachten ist, dass sich das Schmerzensgeld immer nach dem vorliegenden speziellen Fall richtet und die Fälle aus der Schmerzensgeldtabelle lediglich einen Richtwert angeben.
Es ist immer erforderlich den vollen Sachverhalt anhand der dargestellten Kriterien mit dem jeweils jetzt zu beurteilenden Fall zu vergleichen.
Hierfür bedarf es einer besonderen Erfahrung, weshalb wir Ihnen hierbei mit unser besonderen Erfahrung zur Seite stehen können, Rechtsanwälte Dory & Kollegen beraten Sie gerne.
Durch unsere Spezialisierung im Bereich Medizinrecht, können wir Ihren Fall beleuchten und das für Sie zu erlangende Schmerzensgeld bestens berechnen und durchsetzen.
Besonderheiten im Rahmen des Schmerzensgeldes ergeben sich beim Verlust von sog. paarigen Organen wie Augen, Ohren, Nieren, Eierstöcken oder Hoden.
Zwar rechtfertigt grundsätzlich jeder Organverlust ein besonders hohes Schmerzensgeld aufgrund der Schwere, jedoch ist dies bei paarigen Organen anders, da bei dem Verlust nur eines der paarigen Organteile das Schmerzensgeld deutlich unter 50 % bemessen werden muss im Vergleich zu einem vollständigen Verlust beider paarigen Organe. Zwischen 0 € und 800.000 € ist bisher alles ausbezahlt oder vertreten worden.
Je nach Schwere der Verletzung. Insbesondere bei Schwerstverletzungen oder Geburtsschäden kommt es regelmäßig zu relativ hohen Schmerzensgeldzahlungen im Rahmen des deutschen Rechts.
Beispielhaft sei ein Fall genannt, in dem es im Rahmen mehrerer erfolgloser Laser-OP aufgrund eines Behandlungs- und eines Aufklärungsfehlers zu einem Schaden kam, hier wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 € ausgeurteilt. In einem anderen Fall, bei dem nach einer Operation ein Tuchband im Bauchraum vergessen wurde und dieses erst nach 17 Jahren dort entdeckt und sodann entfernt wurde kam es aufgrund mehrerer Operationen und gynäkologischer Behandlungen wegen der sehr starken dauernden Schmerzen zu einer Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 8.000 €.
In einem Fall, bei dem ein gebotener Notkaiserschnitt um 12 Minuten verzögert durchgeführt wurde und es aufgrund dessen zu einem Sauerstoffmangel mit Hirnschädigung und schwerem Entwicklungsrückstand des Kindes kam, welches nicht frei stehen, nicht sitzen oder Laufen kann, dessen Sprachvermögen fehlt und welches eine schwere geistige Behinderung und dauernder Pflege bedarf wurde ein Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 350.000 € ausgeurteilt.
Zudem wird Schmerzensgeld nicht nur im Rahmen einer Einmalzahlung geleistet, sondern gelegentlich auch als monatliche Rente ausbezahlt, die dem Geschädigten sodann sein Leben lang monatlich zusteht.
Das Schmerzensgeld ist jedoch an sich nur eine bedingte Kompensation für den körperlichen Schaden, der durch den Behandlungsfehler entstanden ist und die körperlichen Leiden die auf Dauer bestehen bleiben können. Im Gegensatz zu anderen Ländern wird in Deutschland generell nur ein relativ geringer Schmerzensgeldbetrag zugesprochen. Schmerzensgelder in Millionenhöhe, wie sie in den USA ausgesprochen werden, werden in Deutschland nicht zugesprochen.
Die Schmerzensgeldtabelle stellt jedoch keine rechtlich bindende Grundlage dar. Sie dient lediglich der Orientierung und setzt sich zusammen aus bisher ergangenen Entscheidungen und den in diesen ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträgen. Mittlerweile lässt sich jedoch beim Schmerzensgeld eine Tendenz nach oben beobachten.
Es ist schwer die Höhe des Schmerzensgeldes pauschal zu beschreiben oder festzulegen, hierbei bedarf es in jedem konkreten Fall einer genauen Ermittlung, welche aufgrund des Rechtsprechungsrechtes kaum bis gar nicht ohne anwaltliche Hilfe durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund ist es unser Ziel, Ihnen hierbei zur Seite zu stehen und diese Ermittlung und Bewertung für Sie durchzuführen, vertrauen Sie uns und vereinbaren Sie einen Termin bei Ihren Rechtsanwälten Dory & Kollegen.
Viele Fragen tauchen auf, wenn wir über dieses Thema sprechen.
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