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Ärtzepfusch


Medizinrecht





Als Ärztepfusch wird umgangssprachlich ein Behandlungs- oder auch ein Aufklärungsfehler bezeichnet, welcher zu einem Schaden bei der zu behandelnden Person geführt hat. Doch nicht jeder Schaden stellt einen solchen Behandlungs- oder Aufklärungsfehler dar, sprich nicht bei jedem Schaden handelt es sich um einen verschuldeten Ärztepfusch in diesem Sinne.


Was versteht man unter Ärtzepfusch?

„Ärztepfusch“ bedeutet, dass ein Arzt Behandlungsfehler begangen hat.

Bei der Behandlung eines Patienten wurden somit nicht die anerkannten Regeln der Ärzteschaft eingehalten.

Anwaltliche Beratung

Was tun bei Verdacht auf Ärztepfusch?


Wenn Sie den Verdacht haben, bei Ihnen kam es zu dem Fall eines Ärztepfusches, sollten Sie unbedingt für sich genauestens dokumentieren, was Ihnen von den Ärzten mitgeteilt wurde, welche Behandlungen und Therapien Ihnen vorgeschlagen worden sind und wie Ihnen die Behandlung erklärt wurde.


Sodann sollten Sie eine Fotodokumentation erstellen und sich notieren welche Schmerzmittel oder Antibiotika Sie einnehmen mussten oder eingenommen haben und für welchen Zeitraum. Generell sollten Sie Ihre Schmerzen und die Folgen des Ärztepfusch so genau wie möglich beschreiben und festhalten und insbesondere auch, welche Arbeiten oder Handlungen Sie nicht mehr ausüben können und für wie lange.


Da es rechtlich gesehen in diesem Bereich erhebliche Schwierigkeiten bezüglich der Beurteilung und der Festlegung eventueller Schmerzensgelder gibt, raten wir Ihnen, sich professionelle rechtliche Hilfe zu holen.


Hierzu können Sie jederzeit ein Erstberatungsgespräch bei uns vereinbaren, in welchem wir Ihnen genauestens erläutern, wo die Probleme rechtlich gesehen liegen und mit welchen Schwierigkeiten zu rechnen ist. Außerdem können wir Ihnen die verschiedensten Möglichkeiten zum rechtlichen Vorgehen erläutern.


Der erste Schritt um festzustellen, ob ein Ärztepfusch vorliegt besteht darin, die Patientenunterlagen anzufordern die mit der Behandlung im Zusammenhang stehen und über diese ein Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem festgestellt wird, ob ein Ärztepfusch in Form eines Behandlungsfehlers vorliegt oder nicht. Dieses Sachverständigengutachten kann entweder privat eingeholt werden, wobei die Kosten hier selber zu tragen sind und ein Kostenerstattungsanspruch in der Regel nicht besteht.


Es kann bei gesetzlich krankenversicherten Patienten jedoch auch ein sog. MDK-Gutachten eingeholt werden, welches über die Krankenkasse beantragt wird.

Bei dem MDK-Gutachten handelt es sich um ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, welcher aus Sicht der Ärzteschaft feststellt, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht.


Eine andere Möglichkeit für die Einholung eines Gutachtens besteht bei der Gutachterkommission der jeweils zuständigen Landesärztekammer.


Für die Einholung eines Gutachtens und die Anforderung der Patientenakten kann ein Zeitraum von 10 bis 12 Monaten eingeplant werden.


Nach Einholung dieses Gutachtens betreffend die medizinische Sicht der Dinge, ist es nun an uns als Ihrem Rechtsanwalt, die rechtliche Seite des Geschehens zu beurteilen und die rechtlichen Erfolgsaussichten zu beurteilen.


Sodann kann zunächst in außergerichtliche Verhandlungen getreten werden. Hierbei wird zunächst ohne Anrufung eines Gerichtes darüber verhandelt, welche tatsächlichen Zahlungen oder Kosten zu tragen sind, um den festgestellten Behandlungsfehler wieder gut zu machen. Sollte die Gegenseite hierauf nicht eingehen, so ist zu überlegen, welche weitere Schritte einzuleiten sind.


Für das weitere Vorgehen gibt es verschiedene Möglichkeiten, die je nach Situation in Betracht kommen.

Zum ersten gibt es die Möglichkeit ein Schlichtungsverfahren zu durchlaufen. Hier sind die Kosten gering, da das Schlichtungsverfahren an sich kostenfrei ist und nur die Kosten für den Anwalt anfallen.


Nachteil ist jedoch, dass die Schlichtungsstelle nur anhand der Akten entscheidet und keine weiteren Anhörungen oder Ermittlungen anstellt. Zudem ist ein Spruch der Schlichtungsstellen nicht bindend, weshalb keine Rechtskraftwirkung besteht und kein vollstreckbarer Titel erworben wird.


Hinzu kommt, dass die Schlichtungsstelle nur handelt, wenn kein anderes Verfahren anhängig ist, sprich kein Zivil- oder Strafverfahren in derselben Angelegenheit.

Zum anderen kann direkt eine Klage erhoben werden. Vorteil ist hier, dass von Amts wegen der Sachverhalt ermittelt wird.


Das MDK-Gutachten oder ein Privatgutachten finden hier jedoch wenig Beachtung, weshalb regelmäßig ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden muss. Hierfür entstehen zusätzliche Kosten, die von der beweisbelasteten Partei vorzustrecken sind.


Nachteil ist zusätzlich, dass die Gerichtskosten von der klagenden Partei vorzustrecken sind und dass ein solches Zivilverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. Es kann von einer durchschnittlichen Dauer von mindestens 1-2 Jahren ausgegangen werden.


Hinzu kommt, dass das Verfahren insgesamt ergebnisoffen ist und viel vom gerichtlichen Sachverständigen abhängt, wie dessen Gutachten ausfällt, ist im Voraus nicht abzusehen, ebenso wenig, wie das Gericht letztendlich entscheidet.


Eine weitere Möglichkeit bietet das strafrechtliche Verfahren. Hier kann eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und deren Ermittlungsbehörde getätigt werden. Auch hier ist die Behörde gehalten von Amts wegen zu ermitteln, bevor der Sachverhalt dem Strafgericht vorgelegt wird. Hier sind die Kosten ebenfalls gering, da keine Gerichtskosten oder Ausgaben für Sachverständige vor zu leisten sind.


Hinzu kommt, dass im Wege des Adhäsionsverfahrens ein Schmerzensgeld geltend gemacht werden kann. Sollte das geforderte Schmerzensgeld nicht vollständig bezahlt werden, so kann im Nachhinein über den fehlenden Betrag nochmals ein Zivilverfahren eingeleitet werden, in welchem weitere Zahlungen eingeklagt werden.


Das Adhäsionsverfahren hat jedoch den Nachteil, dass sich die Strafrichter meist nicht so detailliert mit der Materie auskennen und es sich bei diesen nicht um Medizinrechtskammern handelt, wie dies bei den Landgerichten in Zivilverfahren regelmäßig der Fall ist.


Ein weiterer Nachteil ist, dass die Staatsanwaltschaft stets die Originalpatientenunterlagen einfordert, weshalb diese vom Anwalt sodann nicht angefordert werden können und eine Betrachtung bzgl. eines Behandlungsfehlers oder eines möglichen Schmerzensgeldes parallel nicht möglich ist.


Alles in allem kommt es immer auf den speziellen Fall an, welches Vorgehen ratsam und taktisch am besten ist.

Erfolgreich mit uns verhandeln

Was macht man bei einem Ärztepfusch?

Gesetzliche Krankenkassen sollten Versicherte unterstützen, die einen Behandlungsfehler vermuten. Wenn Sie krankenversichert sind, schützt Sie Ihr Versicherungsschutz vor Schäden, die durch einen Unfall entstehen. Die Krankenkasse kann den Ärztlichen Dienst mit einem Gutachten beauftragen.


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Ärztepfusch - Medizinrecht

Wie hoch liegt das Schmerzensgeld bei einem Behandlungsfehler?


Sollte sich der Verdacht eines Ärztepfusches erhärten oder sogar bestätigen,

so gilt es zu ermitteln, was Ihnen als Geschädigtem zusteht.


Hier kommen verschiedene Positionen in Betracht:


Schmerzensgeld


Das Schmerzensgeld ersetzt die immateriellen Schäden in materieller Weise und soll für einen Ausgleich sorgen. Es bemisst sich anhand verschiedener Kriterien: Schmerzen (Art, Umfang und Dauer); Schwere der Körperschäden; das Leiden des Patienten; das Alter des Patienten; das Wissen um die Schwere des Gesundheitsschadens, die Sorge um das Schicksal der Familie und das Ausmaß der Wahrnehmung seiner Beeinträchtigung; der Verlauf des Heilungsprozesses; die Dauer des Leidens – Dauerschäden und der Grad des Verschuldens des Arztes. Diese Kriterien hat der BGH aufgestellt und wendet sie noch heute unverändert an. Weitere Ausführungen zur Höhe und zur Bemessung des Schmerzensgeldes finden Sie unter Behandlungsfehler- Wie hoch liegt das Schmerzensgeld bei einem Behandlungsfehler?


Schadensersatz


Als Schadensersatz gilt all das, was durch den Ärztepfusch als Schaden entstanden ist. Zum Beispiel die Kosten einer weiteren Behandlung, die Kosten für Arzneien oder Therapien, die Kosten für Fahrten zu den Therapien und den Ärzten, die Kosten für den Rechtsanwalt in außergerichtlicher Tätigkeit usw.

Schaden ist hierbei ganz allgemein definiert, ein Nachteil, der durch Minderung oder Verlust an materiellen oder immateriellen Gütern entsteht.

Auch das Schmerzensgeld oder der Haushaltsführungsschaden stellen solche Schäden dar, sind hier nur aufgrund der Besonderheit gesondert benannt und hervorgehoben.

Eine Besonderheit im Medizinrecht stellt hierbei dar, dass in der Regel keine fiktiven Schäden geltend gemacht werden können, sondern nur solche Schäden, die tatsächlich bereits eingetreten sind. Beispielhaft sei dies so erklärt, dass nicht die fiktiven Kosten für eine Ersatzbehandlung angesetzt und eingeklagt werden können, sondern nur die tatsächlich entstandenen und bereits bezahlten Schäden einklagbar sind. Für einige Fälle gibt es jedoch Ausnahmen, die stets gesondert zu prüfen sind.


Haushaltsführungsschaden


Beim Haushaltsführungsschaden wird der Schaden ausgeglichen, der dadurch entstanden ist, dass die verletzte Person ihren Teil der Haushaltstätigkeiten nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben kann. Um diesen zu berechnen bedarf es einer aufwendigen Prüfung der verschiedenen Haushaltstätigkeiten und der speziellen Aufteilung im konkreten Fall sowie des konkret zu betrachtenden Haushalts. Sodann wird nach der Erhebung ermittelt, wie viel dies in Prozent ausmacht und wie viel eine Haushaltshilfe kosten würde. Sodann kann der konkrete Haushaltsführungsschaden errechnet werden. Auch hier kommt es in der Regel zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbesondere wenn die verletzte Person den Haushalt alleine erledigt hat und nunmehr völlig oder überwiegend hieran aufgrund des Ärztepfusches gehindert ist. Hier können erhebliche Schadenspositionen zu Stande kommen, die teilweise das Schmerzensgeld in Deutschland überragen.


Je nach konkretem Fall kann es sein, dass weitere Positionen zur Zahlung offen stehen, die einer Überprüfung auf ihre Notwendigkeit und auch auf ihre Durchsetzbarkeit bedürfen. Hierzu können Sie gerne einen Termin mit uns vereinbaren. Wir können Ihnen diesbezüglich sofort weiterhelfen und unterstützen Sie tatkräftig dabei, Ihre Ansprüche bestmöglich durchzusetzen und geltend zu machen, während wir trotzdem auf all Ihre Bedürfnisse eingehen und keine Fragen unbeantwortet lassen.


Viele Fragen tauchen auf, wenn wir über dieses Thema sprechen.


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Wie entstehen Behandlungsfehler?

Behandlungsfehler entstehen beispielsweise durch Fehler in der Organisation und durch unzureichendes Personal. Defizite im Hygienemanagement und unzureichende Ausstattung.

 

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