Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
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Als „Elternzeit“ wird eine unbezahlte berufliche Auszeit bezeichnet, die Müttern und Vätern gesetzlich zusteht, damit sie ihr Kind betreuen können. Arbeitgeber sind nach
§ 15 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bis zu 3 Jahre pro Kind freizustellen.
Der Anspruch besteht bei Mehrlingsgeburten für jedes Kind, d. h. jedem Elternteil stehen beispielsweise bei Zwillingen 6 Jahre Elternzeit zu.
Arbeitnehmer müssen in dieser Zeit ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen, erhalten allerdings auch keinen Lohn.
Als Ausgleich kann Elterngeld beantragt werden.
Als Antragsteller müssen Sie diese Voraussetzungen für den Anspruch auf Elternzeit erfüllen:
Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes und endet spätestens an seinem 8. Geburtstag. Dabei darf sie nicht beliebig oft unterbrochen werden. Bei Kindern, die nach dem 01.07.2015 geboren wurden, sind drei Zeitabschnitte möglich. Mindestens zwölf Monate müssen vor dem 3. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden, die restlichen 24 Monate bis zum 8. Geburtstag.
Vor dem 3. Geburtstag erfordert die Elternzeit keine Zustimmung des Arbeitgebers. Ab dem 4. Lebensjahr kann der Arbeitgeber einen Antrag auf Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Zur Anmeldung sind zwei Fristen wichtig:
Wichtig: Falls Sie die Anmeldefrist versäumen, verschiebt sich der Beginn Ihrer Elternzeit automatisch.
Wenn sich die Eltern für einen bestimmten Zeitraum entschieden haben, erfordert dessen Organisation verbindliche Absprachen mit dem Arbeitgeber. Soll die geplante Elternzeit verkürzt werden, muss der Arbeitgeber ausdrücklich zustimmen. Darauf kann nur verzichtet werden, wenn aufgrund einer erneuten Schwangerschaft der Mutterschutz greift. Auch Väter können die Elternzeit verkürzen, wenn in diesem Zeitraum ein weiteres Kind zur Welt kommt.
Es gibt darüber hinaus einige Härtefälle, die zur vorzeitigen Beendigung der vereinbarten Elternzeit führen können:
In allen genannten Fällen ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Der Arbeitgeber darf die Änderung der Elternzeit innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Wichtig: Stirbt ein zu betreuendes Kind bereits vor Beginn der Elternzeit, ist diese hinfällig. Fällt der Todestag in die bereits angetretene Elternzeit, endet sie ohne Antrag nach spätestens drei Wochen.
Wenn Sie die Elternzeit verkürzen wollen, sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber so schnell wie möglich zu informieren.
Die Änderung ist formlos, aber schriftlich anzumelden. Geben Sie in Ihrem Antrag den Beginn und das Ende der Elternzeit jeweils mit Datum an. Besonders wichtig ist Ihre persönliche Unterschrift (nicht digital). Daher ist die Anmeldung weder telefonisch noch per E-Mail oder über die sozialen Netzwerke möglich. Ihr Arbeitgeber muss die Elternzeit ebenfalls schriftlich bestätigen, idealerweise unter Angabe des Zeitraums und dem Tag der Anmeldung.
Tipp: Lassen Sie sich vorher durch einen Fachanwalt für Familienrecht zu den Nachteilen einer Verkürzung der Elternzeit beraten.
Wenn Eltern ihre angemeldete oder bereits angetretene Erziehungszeit nach § 16 III BEEG verkürzen möchten, sollte die Entscheidung gut durchdacht sein.
Sie kann einige Nachteile mit sich bringen:
Generell gilt, dass die beantragte Elternzeit verlängert werden kann, wenn Sie die 3 Jahre noch nicht vollständig beansprucht haben. Ihr Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen.
Voraussetzungen sind:
Maßgeblich ist jedoch der sogenannte Bindungszeitraum. Eltern müssen sich bei ihrem ersten Antrag auf Elternzeit verbindlich festlegen, wann sie in den zwei folgenden Jahren Elternzeit nehmen. Hatten sie sich nur für ein Jahr entschieden, darf der Arbeitgeber seine Zustimmung zur Verlängerung verweigern. Er hat dabei jedoch nach „billigem Ermessen“ gem. § 315 Abs. 3 BGB zu entscheiden, was bedeutet, dass er die Arbeitnehmerinteressen gegen seine Interessen abwägen muss. Andernfalls ist die Ablehnung unzulässig.
Nach Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt kann die Elternzeit grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden. Eine Zustimmung ist außerdem nicht notwendig, wenn sich die Mutter in Mutterschutz befindet oder erneut schwanger ist bzw. das Kind während der Elternzeit eine Behinderung oder schwere Erkrankung erlitten hat.
Die Elternzeit einfach zu verkürzen, sieht nach einer guten Option aus, wenn sich Ihre Pläne geändert haben. Tatsächlich sollten Sie diesen Schritt jedoch sorgfältig abwägen. Mit der Verkürzung verbunden sind u. a. weniger Elterngeld, der Verlust des besonderen Kündigungsschutzes während der Elternzeit und die Doppelbelastung durch Beruf und Kindesbetreuung. Zudem hat der Arbeitgeber das Recht, Ihren Antrag aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.
Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie sich durch unsere Experten für Familienrecht und weitere Fachgebiete individuell beraten lassen. Falls Ihr Arbeitgeber es ablehnt, der Verkürzung zuzustimmen, setzen wir uns für eine vermittelnde Lösung ein. Nehmen Sie für ein Erstgespräch Kontakt mit unserer Rechtsanwaltskanzlei auf. Wir nehmen uns Zeit für Sie.
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