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Wer gemeinsam mit anderen Personen als Erbe eingesetzt wird, findet sich in einer Erbengemeinschaft wieder. Diese entsteht automatisch im Rahmen einer testamentarischen Verfügung, eines Erbvertrages oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge (§ 2032 BGB). Dabei handelt es sich um eine „Gesamthandsgemeinschaft“ aus mehreren Personen, denen gemeinschaftlich ein Vermögen zusteht. Jedem Miterben gehört ein festgelegter Bruchteil des Gesamtnachlasses, die sogenannte „Erbquote“ (z. B. 2/5).
Da das ganze Vermögen der Erbengemeinschaft gehört, kann ein Miterbe nicht allein darüber verfügen. Gehört beispielsweise eine Immobilie zum Nachlass, entscheidet über deren Zukunft die gesamte Erbengemeinschaft.
Der Erblasser kann in seinem letzten Willen die Testamentsvollstreckung anordnen. In diesem Fall erstellt der Testamentsvollstrecker ein Verzeichnis aller Nachlassgegenstände (§ 2215 BGB) und übernimmt für die Erbengemeinschaft die Verwaltung des Nachlasses.
Sofern kein Testamentsvollstrecker benannt wurde, verwaltet die Erbengemeinschaft das Erbe in Eigenregie. Für Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung reicht die Mehrheit der Erbquoten (nicht der Miterben!) aus. Das kann beispielsweise bei einer Dach- oder Heizungsreparatur der Fall sein. Gehört die Maßnahme nicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung, z. B. die Restaurierung eines Gemäldes, müssen alle Miterben zustimmen.
Findet sich keine Mehrheit, muss die Zustimmung der ablehnenden Miterben ggf. eingeklagt werden. Die Durchführung einer Maßnahme ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft ist jedenfalls nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn ein Nachlassgegenstand akut gefährdet ist (Notverwaltung).
Wichtig: Liegt ein handschriftliches Testament inklusive Eröffnungsprotokoll vor, ist beispielsweise gegenüber Banken oder Versicherungen kein Erbschein erforderlich.
Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft konzentrieren sich meist auf das Erbe und weniger auf die Haftung. Diese kann jedoch, je nach Konstellation, nicht nur den Nachlass umfassen, sondern auch das persönliche Vermögen der Miterben. Bestehen Schulden des Verstorbenen oder Verbindlichkeiten aus der Beerdigung bzw. Pflichtteilsansprüche, haften die Miterben dafür. Das gilt sogar für Verbindlichkeiten, die nach dem Erbfall entstehen, beispielsweise bei einem Personenschaden, der durch einen Nachlassgegenstand verursacht wird.
Die Haftung kann jedoch begrenzt werden. Lassen Sie sich dazu durch uns beraten.
Während die Gründung der Erbengemeinschaft unkompliziert und ohne Ihr persönliches Zutun erfolgt, ist es erheblich komplexer, sie zu verlassen. Ein Miterbe kann das Erbe innerhalb der Ausschlagungsfrist ablehnen oder gemäß § 2033 BGB über seinen Erbteil verfügen. Er kann diesen beispielsweise zum Verkauf anbieten oder sich von den übrigen Miterben abfinden lassen.
Wenn sich ein Miterbe dazu entscheidet, die Erbschaft auszuschlagen, verliert er jeden Anspruch darauf, auch auf den Pflichtteil. Sein Erbteil geht automatisch auf die Miterben über. Dabei gibt es eine Ausnahme gem. § 2306 BGB: Wurde ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser als Erbe eingesetzt, lehnt dies jedoch aufgrund weiterer Anordnungen des Erblassers ab, kann er dennoch seinen Pflichtteil beanspruchen. Das gilt beispielsweise bei einer Teilungsanordnung des Verstorbenen, einer Auflage oder der Aussetzung eines Vermächtnisses.
Wichtig: Die Vereinbarung gilt nur im Innenverhältnis, d. h. der Miterbe verzichtet zwar auf den Erbteil, haftet aber trotzdem gegenüber Dritten bei Nachlassverbindlichkeiten.
In einer Erbengemeinschaft steht den Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Das bedeutet, dass die Person, die ihren Erbteil verkaufen möchte, diesen zuerst innerhalb der Erbengemeinschaft anbieten muss. Das gilt auch, wenn es bereits einen Interessanten außerhalb der Miterben gibt.
Wichtig: Ein Erbteilsverkauf sollte anwaltlich begleitet werden, da Haftungsrisiken und steuerliche Folgen zu berücksichtigen sind. Ist ein Käufer gefunden, muss die Vereinbarung zudem notariell beurkundet werden.
Unkomplizierter als ein Verkauf ist meist der Ausstieg aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung durch die Miterben. Bei einer solchen Abfindungsvereinbarung ist es ebenfalls ratsam, sich anwaltlich beraten zu lassen. Eine notarielle Beurkundung ist dagegen nur erforderlich, wenn das Erbvermögen auch Immobilien oder Geschäftsanteile umfasst.
Wenn die Erbengemeinschaft nicht bereit ist, den Miterben zu dessen Konditionen abzufinden, kann er keinen Rechtsanspruch darauf geltend machen. Dann bleibt er bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft deren Mitglied.
Wichtig: Wer seinen Erbteil nicht an die Miterben verkaufen will, kann ihn an Dritte verschenken. Die beschenkte Person muss kein Mitglied der Erbengemeinschaft sein, sollte sich allerdings vorher über ihre Schenkungssteuerpflicht informieren.
Bei der sogenannten „Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft“ wird das Erbvermögen unter den Miterben vertraglich verteilt und die Gemeinschaft damit aufgelöst. Schwierig wird es, wenn nicht nur Bargeld zu verteilen ist, sondern auch Mobiliar, Gemälde, Fahrzeuge, Immobilien etc.
Das Problem tritt nicht auf, wenn der Erblasser im Rahmen der letztwilligen Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung trifft, d. h. genau vorgibt, wer was bekommen soll (§ 2048 BGB). Eine solche „Teilungsanordnung“ muss handschriftlich verfasst und notariell beurkundet sein. Dabei reicht es nicht aus, „dem Sohn das Haus“ und „der Tochter die Ferienwohnung“ zu überlassen. Notwendig ist eine Verteilung nach Erbquoten.
Können sich die Miterben nicht einigen, bleibt nur die Liquidierung des Nachlasses, z. B. im Rahmen einer Teilungsversteigerung. Die Beteiligten sollten sich jedoch bewusst sein, dass eine Liquidierung nicht nur strittige Nachlassgegenstände umfasst, sondern alle Nachlasswerte.
Zudem kann die Nachlassaufteilung steuerlich unerwünschte Folgen haben. Insbesondere bei der Veräußerung von Immobilien oder Betriebsvermögen können steuerpflichtige Gewinne entstehen. Diese sollten mithilfe eines Anwalts für Steuerrecht ermittelt und einkalkuliert werden.
In Deutschland werden Erbschaften und Schenkungen durch das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Die konkrete Besteuerung richtet sich nach der Steuerklasse und der Höhe des Erbes. Dabei werden Freibeträge angerechnet, durch die Erben bzw. Beschenkte entlastet werden.
Mit einer steueroptimierten Nachlassgestaltung sorgen Erblasser dafür, dass ihre Erben steuerlich möglichst gering belastet werden. Dazu empfiehlt sich die Beratung eines Experten. Das gilt auch für Erben, vor allem vor wichtigen Entscheidungen innerhalb der Erbengemeinschaft.
Während eine Erbengemeinschaft quasi ganz nebenbei zustande kommt, wird sie rechtlich, steuerlich und persönlich schnell zur Last. Vermeintlich harmonische Verwandtschaftsbeziehungen entpuppen sich als verhärtete Fronten, die nicht selten in einer Erbauseinandersetzungsklage enden. So weit sollten Sie es als Mitglied einer Erbengemeinschaft nicht kommen lassen.
Lassen Sie sich zu den Folgen und Risiken einer Annahme oder Ausschlagung des Erbteils beraten. Unsere
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Kanzlei Dory verschaffen sich einen Überblick über den Nachlass und prüfen eine Teilungsanordnung oder ein Teilungsverbot. Wir nehmen für Sie Kontakt mit dem Testamentsvollstrecker auf oder unterstützen Sie bei einem Erbteilsverkauf.
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