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Wer in Deutschland heiratet, findet sich meist im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder. Dieser Regelgüterstand tritt automatisch in Kraft, wenn kein anderer Güterstand vereinbart wurde:
„(1) Die Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren.“
Ein Güterstand regelt die Vermögensverhältnisse des Ehepaares einschließlich der Haftung für Schulden. Obwohl der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ die Zusammenführung des ehelichen Vermögens vermuten lässt, bleiben die Güter der Ehepartner während der Ehe getrennt. Auch für vorhandene Schulden oder neu aufgenommene Darlehen haftet der Ehepartner nicht automatisch mit.
Bei der Scheidung erfolgt ein Zugewinnausgleich, d. h. der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs wird ausgeglichen. Tatsächlich ändern sich schon mit der Heirat die Befugnisse hinsichtlich des Vermögens:
Tipp: Wenn Ihr Ehepartner die Zustimmung verweigert oder dazu krankheitsbedingt bzw. in Abwesenheit nicht in der Lage ist, können Sie diese durch das Familiengericht ersetzen lassen.
Die Zugewinngemeinschaft wird durch die Scheidung beziehungsweise durch den Tod des Ehepartners aufgelöst. Endet die Ehe durch eine rechtskräftige Scheidung, kann auf Antrag ein Zugewinnausgleich durchgeführt werden. Dieser Vorteil kommt demjenigen Ehepartner zugute, der während der Ehe weniger Vermögen erwirtschaften konnte. Gründe dafür können beispielsweise in der Kinderbetreuung, der Haushaltsführung oder dem geringen Einkommen während der Ehe liegen.
Um den Zugewinn zu ermitteln, wird das jeweilige Anfangsvermögen der Partner bei der Eheschließung mit dem Endvermögen bei der Scheidung verglichen. Die halbe Differenz der Vermögenswerte gleicht den Zugewinn aus.
Stirbt in der Zugewinngemeinschaft ein Ehepartner, bleibt die Hälfte des Zugewinns erbschaftssteuerfrei. Der überlebende Partner gehört zu den gesetzlichen Erben und ist im Fall einer Enterbung pflichtteilsberechtigt.
Der gesetzliche Güterstand kann vor und während der Ehe durch einen anderen Güterstand ersetzt bzw. im Rahmen eines notariellen Ehevertrages modifiziert werden.
Alternativen für die Zugewinngemeinschaft sind:
Wer den Zugewinnausgleich vermeiden will, kann als Güterstand die Gütertrennung wählen, durch die sich allerdings auch die Erbquoten und Pflichtteilsansprüche der Angehörigen verändern. Um das zu vermeiden, können Ehepartner den gesetzlichen Güterstand beibehalten und per notariellem Ehevertrag nur die Bedingungen für den Zugewinnausgleich modifizieren.
Es ist beispielsweise möglich, dass einzelne Vermögenswerte wie Immobilien oder Unternehmensanteile bei der Ermittlung des Zugewinns im Scheidungsfall unberücksichtigt bleiben. Darüber hinaus kann der Zugewinn gedeckelt oder ein Zugewinnausgleich komplett ausgeschlossen werden.
Der gesetzliche Güterstand oder die Zugewinngemeinschaft bringt bei einer Scheidung bzw. im Todesfall einige Chancen und Risiken mit sich, die Sie kennen sollten. Die
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