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Eine Ehe ist eine Schicksalsgemeinschaft, was gut erkennbar wird bei einer Scheidung. Denn dann steht das Schicksal des Vermögens zur Debatte, das während der Ehe von den Ehepartnern erworben wurde und es müssen die damit verbundenen Konsequenzen bzw. Scheidungsfolgen geregelt werden.
Eine Folge einer Scheidung ist beispielsweise der Zugewinnausgleich, der erfolgt, wenn das Ehepaar im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Sie hat diverse Auswirkungen auf unterschiedliche Bereiche und ist vor allem für die Vermögensverhältnisse während und nach der Ehe von größter Relevanz. Daher sollten Brautpaare bei einer Eheschließung die Wahl des Güterstandes gut durchdenken.
Die Ehegatten leben in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft, falls in einem Ehevertrag nichts anderes als Güterstand vereinbart wurde. Das bedeutet, dass während der Ehe das Vermögen der Ehegatten voneinander getrennt bleibt und beim Tod eines der Ehepartner oder im Fall einer Scheidung ein Zugewinnausgleich durchgeführt wird.
Was man unter einem Zugewinn versteht und wie der Zugewinnausgleich bei einer Erbschaft aufgeteilt wird, können Sie im nachfolgenden Beitrag erfahren.
Haben Ehepaare keinen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbart haben, so leben sie automatisch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Allerdings verschmilzt dabei das Vermögen der beiden Ehepartner nicht miteinander, sondern wird getrennt betrachtet. Das betrifft auch die Schulden, für die jeder Partner allein haftet.
Infolgedessen ist ein Ehepartner auch nicht automatisch zur Begleichung der Schulden des anderen verpflichtet. Aber es gibt Ausnahmen: Denn wenn ein Ehepartner für den anderen eine Bürgschaft abgegeben hat, so steht er unter Umständen auch in der Haftung.
In einer Zugewinngemeinschaft darf außerdem auch niemand allein über sein Vermögen verfügen – und zwar selbst dann nicht, wenn er Eigentümer der von ihm angeschafften Haushaltsgüter ist. Veräußert werden dürfen insofern keine Haushaltsgegenstände wie beispielsweise ein Fernsehen oder eine Waschmaschine ohne das Einverständnis des jeweiligen Ehegatten.
Das Ende einer Zugewinngemeinschaft kann durch folgende Umstände ausgelöst werden:
Für einen Zugewinnausgleich ist die Berechnung immer abhängig von der Art und Weise, wie eine Zugewinngemeinschaft beendet wurde.
Wenn während einer Ehe Luxusgüter, Immobilien, Bankguthaben erworben oder Schulden beglichen werden, dann verändern sich die Werte des Vermögens der Ehepartner. All diese Güter müssen bei der Zugewinnberechnung berücksichtigt werden, weil der Zugewinn der Differenzbetrag ist zwischen dem Endvermögen eines Ehepartners bei Auflösung der Zugewinngemeinschaft und seinem Startvermögen, das er mit in die Ehe eingebracht hat.
Der Zugewinnausgleich ist ein monetärer Anspruch, der unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden kann, wenn die Ehe eine Zugewinngemeinschaft war. Zur exakten Berechnung wird eine Vermögensauflistung herangezogen, um den Vermögenszuwachs beider Ehepartner während der Ehe zu ermitteln. Der Partner, der mehr Vermögen erwirtschaftet hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte dieses zusätzlichen Zugewinns zahlen.
Gemäß § 1371 BGB entsteht beim Tod eines Ehepartners der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich, wenn sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Neben dem regulären gesetzlichen Erbteil des Ehepartners aus § 1931 Abs. 1 BGB in Höhe von 1/4 erhält der überlebende Ehepartner, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind, aus dem fiktiven Zugewinnausgleich von § 1371 BGB ein weiteres Viertel von dem Erbe. Dabei ist unerheblich, ob die Ehepartner im Einzelfall einen Zugewinn erzielt haben. Einzige Voraussetzung für diese pauschale Erhöhung ist, dass der überlebende Ehepartner ein Vermächtnis erhalten hat oder Erbe wurde.
Der Erbanteil des Ehepartners erhöht sich somit auf ½, wobei die andere Hälfte der Erbschaft auf die Kinder entfällt.
Durch die Erhöhung des Erbanteiles soll damit der überlebende Ehepartner davor geschützt werden, mit den anderen Erben über die Höhe des Zugewinns streiten zu müssen.
§ 1371 BGB: „Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.“
Gibt es nur ein Kind, dann erhält es die andere Hälfte, bei zwei Kindern bekommt jedes ¼ und bei drei Kindern beträgt das gesetzliche Erbrecht eines jeden Kindes ⅙ .
Wenn nach dem Tod eines Ehepartners kein Testament oder ein Erbvertrag existiert, regelt die gesetzliche Erbfolge des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Rechtsnachfolge.
Sie bestimmt auch bei mehreren Rechtsnachfolgern deren Anteil am Vermögen des Erblassers und sie berücksichtigt dabei ausschließlich nahe Verwandte, Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sowie die Kinder und Adoptivkinder.
Bei einer Zugewinngemeinschaft und gleichzeitigem Vorhandensein von gemeinsamen Kindern, beträgt der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehepartners mindestens die Hälfte. Sollte es keine Kinder, Enkel oder Eltern des Verstorbenen geben, bekommt der länger Lebende den gesamten Nachlass.
Die Erbberechtigten werden abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Erblasser berücksichtigt und werden deshalb wie folgt in Ordnungen eingeteilt:
Innerhalb dieser Ordnungen sind die Erbanteile und eine Reihenfolge nach folgenden Prinzipien definiert:
Das bedeutet beispielsweise, dass die Eltern des Verstorbenen (zweite Ordnung) kein Erbe erhalten, wenn der Erblasser direkte Nachkommen (erste Ordnung) hat. Enkel erben daher nur, wenn Mutter oder Vater (Kind des Erblassers) bereits verstorben ist.
Die gesetzliche Erbfolge tritt in folgenden Fällen in Kraft:
Wenn wir dieses Thema "Zugewinngemeinschaft: Erbe und Kinde" besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
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