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Dory & Kollegen
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Wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz verlieren oder einen Aufhebungsvertrag schließen, können sie durch eine Abfindung finanziell entschädigt werden. Neben der Abfindungshöhe ist besonders von Interesse, welche sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen die Entschädigung hat.
Zur Sozialversicherung gehören:
Entscheidend für die Frage, ob Sozialabgaben bei der Abfindung fällig werden, sind vor allem der Zahlungsgrund und die Höhe der Abfindung. Der Gesetzgeber differenziert zwischen echten und unechten Abfindungen,
die nach
§ 14 SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) unterschiedlich beurteilt werden.
Als „echte Abfindung“ wird eine einmalige Entschädigung bezeichnet, die z. B. für den Verlust des Arbeitsplatzes und den damit verbundenen Verdienstausfall gezahlt wird. Nach § 14 SGB IV handelt es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt, auf das Sozialabgaben entfallen. Empfänger einer solchen Abfindung brauchen demnach keinen Abzug für die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuplanen.
Das Bundessozialgericht hat die Beitragsbefreiung in seinem Urteil vom 21.02.1990 (Az.: 12 RK 20/88) bestätigt. Die Richter begründet den Verzicht auf die Sozialabgaben damit, dass eine solche Abfindung nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden könne. Die Entschädigung gleiche nicht bereits geleistete Tätigkeiten aus, sondern den künftigen Verdienstausfall aufgrund des Jobverlustes.
Daher gilt: Bei einer echten Abfindung fallen keine Sozialabgaben an.
Tipp: Auch eine Abfindung zum Ausgleich einer verminderten Rente bei vorzeitiger Altersrente gilt nicht als Arbeitsentgelt und ist sozialabgabenbefreit.
Als „unechte Abfindungen“ werden Zahlungen bezeichnet, die eher verdeckte Arbeitsentgelte darstellen. Dabei handelt es sich um Entschädigungen außerhalb einer Kündigung, die zur Abgeltung bereits erworbener Ansprüche dienen. +
Beispiele sind:
Dabei wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt, z. B. bei einer Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder beim Wegfall von Urlaubsgeld und Boni.
Wichtig: Solche Einmalzahlungen werden dem letzten Abrechnungszeitraum zugerechnet und erzeugen Beitragsansprüche der Versicherungsträger. Als verdeckte Entgelte sind sie beitragspflichtig
(§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Abfindungsempfänger können aufatmen: Die meisten Entschädigungen unterliegen nicht der Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Dennoch ist es ratsam, die geplante Regelung durch Experten prüfen zu lassen, damit aus einer vermeintlich „echten“ keine „unechte Abfindung“ mit Beitragspflicht wird.
Idealerweise findet eine anwaltliche Prüfung bereits vor Unterzeichnung eines Vertrags oder einer sonstigen Vereinbarung statt, um die Sozialabgaben bei einer Abfindung zu sparen. Sprechen Sie uns jederzeit an, auch wenn die Abfindungsregelung bereits wirksam ist oder Sie Kündigungsschutzklage einreichen wollen. Sie haben die Wahl zwischen einem Erstkontakt per Telefon, E-Mail oder Videochat.
Tipp: Eine Besteuerung gemäß § 34 EStG fällt bei allen Abfindungen an, unabhängig wie diese ausgestaltet wurde.
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