Unterhalt für Ehefrau – Wem steht Ehegattenunterhalt zu?
Unterhalt für die Ehefrau. Wem steht Ehegattenunterhalt zu? Bevor ein Ehepaar die Scheidung einreichen kann, muss es gemäß deutschem Gesetz mindestens ein Jahr getrennt leben. Die Ehepartner sollen sich in dieser Zeit darüber klar werden, ob sie ihre Ehe als gescheitert sehen, sie endgültig beenden oder fortführen möchten. Erst wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird die Ehe vom Familiengericht als gescheitert anerkannt. Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrags ist das Trennungsjahr.
Wenn man zu der Überzeugung gelangt, dass nach einer Trennungsphase der Scheidungsantrag eingereicht werden soll, ist eine fachliche und vertrauliche Beratung mit einem der erfahrenen Rechtsanwälte Dory in Göppingen empfehlenswert.
Der Rechtsanwalt gibt Informationen über den Ehegattenunterhalt, berät in Sachen Sorgerecht für die Kinder und informiert über die weitere Vorgehensweise.
Wenn es um den Ehegattenunterhalt geht, muss man zwischen einem Trennungsunterhalt und einem nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Der Unterhalt für die Zeit einer Trennung bis zu einer rechtskräftigen Scheidung kann eingefordert werden, während es einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nach der rechtskräftigen Scheidung gibt.
Jeder der Ehepartner hat Anspruch auf Unterhalt während der Ehezeit, in der Trennungsphase sowie nach der Scheidung.
Allerdings werden diese Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sie sind stets abhängig vom Einkommen des Ehepaares.
Wie hoch der Unterhalt für die Ehefrau ausfällt, wann die Ehefrau dem Ehemann Unterhalt zahlen muss und wem ein Ehegattenunterhalt überhaupt zusteht, erläutern wir nachstehend mit weiteren wichtigen Informationen zum Thema Unterhalt.
Ehegattenunterhalt – drei Unterhalts Abschnitte
Beim Ehegattenunterhalt gilt es drei Unterhalts Abschnitte zu unterscheiden:
Familienunterhalt – Anspruch auf Familienunterhalt gibt es in einer intakten Ehe, denn während der Ehezeit sind die Partner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Sie müssen durch ihr Vermögen und ihre Arbeit zum Unterhalt beitragen, der den Lebensbedarf der Ehefrau, des Ehemanns sowie gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder betrifft.
Trennungsunterhalt – Dieser Anspruch gilt für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung. Mit der Trennung endet die Verpflichtung zum Familienunterhalt. Wenn ein Ehepartner nun auf Geldleistungen angewiesen ist, kann er aus Bedürftigkeit vom Ehepartner Trennungsunterhalt einfordern. Hierfür sind frühere Erwerbstätigkeiten, die Ehedauer- sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner zu berücksichtigen.
Nachehelicher Unterhalt – kann nach einer rechtskräftigen Scheidung für den bedürftigen Ehepartner in Anspruch genommen werden. Der nacheheliche Unterhalt unterliegt den vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen. Jeder geschiedene Ehepartner ist zunächst einmal dazu verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wenn allerdings ein Partner nach der Scheidung nicht imstande ist, für sich zu sorgen, kann er nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann.
Alle drei vorgestellten Unterhaltsabschnitte gehören zwar zum Ehegattenunterhalt, sie sind aber vollkommen unabhängig voneinander und auch unterschiedlich ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat die Sachverhalte im Bürgerlichen Gesetzbuch genau definiert.