Rechtsanwaltskanzlei
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Unterhalt für die Ehefrau. Wem steht Ehegattenunterhalt zu? Bevor ein Ehepaar die Scheidung einreichen kann, muss es gemäß deutschem Gesetz mindestens ein Jahr getrennt leben. Die Ehepartner sollen sich in dieser Zeit darüber klar werden, ob sie ihre Ehe als gescheitert sehen, sie endgültig beenden oder fortführen möchten. Erst wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist, wird die Ehe vom Familiengericht als gescheitert anerkannt. Voraussetzung für die Einreichung des Scheidungsantrags ist das Trennungsjahr.
Wenn man zu der Überzeugung gelangt, dass nach einer Trennungsphase der Scheidungsantrag eingereicht werden soll, ist eine fachliche und vertrauliche Beratung mit einem der erfahrenen Rechtsanwälte Dory in Göppingen empfehlenswert.
Der Rechtsanwalt gibt Informationen über den Ehegattenunterhalt, berät in Sachen Sorgerecht für die Kinder und informiert über die weitere Vorgehensweise.
Wenn es um den Ehegattenunterhalt geht, muss man zwischen einem Trennungsunterhalt und einem nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Der Unterhalt für die Zeit einer Trennung bis zu einer rechtskräftigen Scheidung kann eingefordert werden, während es einen nachehelichen Unterhaltsanspruch nach der rechtskräftigen Scheidung gibt.
Jeder der Ehepartner hat Anspruch auf Unterhalt während der Ehezeit, in der Trennungsphase sowie nach der Scheidung.
Allerdings werden diese Zahlungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt und sie sind stets abhängig vom Einkommen des Ehepaares.
Wie hoch der Unterhalt für die Ehefrau ausfällt, wann die Ehefrau dem Ehemann Unterhalt zahlen muss und wem ein Ehegattenunterhalt überhaupt zusteht, erläutern wir nachstehend mit weiteren wichtigen Informationen zum Thema Unterhalt.
Beim Ehegattenunterhalt gilt es drei Unterhalts Abschnitte zu unterscheiden:
Familienunterhalt – Anspruch auf Familienunterhalt gibt es in einer intakten Ehe, denn während der Ehezeit sind die Partner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Sie müssen durch ihr Vermögen und ihre Arbeit zum Unterhalt beitragen, der den Lebensbedarf der Ehefrau, des Ehemanns sowie gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder betrifft.
Trennungsunterhalt – Dieser Anspruch gilt für die Zeit der Trennung bis zur Scheidung. Mit der Trennung endet die Verpflichtung zum Familienunterhalt. Wenn ein Ehepartner nun auf Geldleistungen angewiesen ist, kann er aus Bedürftigkeit vom Ehepartner Trennungsunterhalt einfordern. Hierfür sind frühere Erwerbstätigkeiten, die Ehedauer- sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner zu berücksichtigen.
Nachehelicher Unterhalt – kann nach einer rechtskräftigen Scheidung für den bedürftigen Ehepartner in Anspruch genommen werden. Der nacheheliche Unterhalt unterliegt den vom Gesetzgeber bestimmten Voraussetzungen. Jeder geschiedene Ehepartner ist zunächst einmal dazu verpflichtet, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Wenn allerdings ein Partner nach der Scheidung nicht imstande ist, für sich zu sorgen, kann er nachehelichen Unterhalt in Anspruch nehmen. Dies gilt sowohl für die Ehefrau als auch für den Ehemann.
Alle drei vorgestellten Unterhaltsabschnitte gehören zwar zum Ehegattenunterhalt, sie sind aber vollkommen unabhängig voneinander und auch unterschiedlich ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat die Sachverhalte im Bürgerlichen Gesetzbuch genau definiert.
Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, kann der bedürftige Ehepartner nachehelichen Unterhalt beanspruchen.
Da jeder geschiedene Ehepartner nach § 1569 BGB zunächst dazu verpflichtet ist, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, ist das gleichzeitig eine Verpflichtung zur Erwerbstätigkeit.
Wenn der Ex-Ehepartner nicht in der Lage ist, selbst für sich Geld mit Arbeit zu verdienen, gilt er als bedürftig und hat damit Anspruch auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts. Er muss allerdings auch glaubhaft beweisen, dass er nicht von seinen Einkünften und seinem Vermögen leben kann. Der Gesetzgeber hat die Unterhaltstatbestände in §§ 1570 bis 1576 im BGB geregelt, worin genau bestimmt wird, wann nachehelicher Unterhalt in Anspruch genommen werden kann:
Schwerwiegende Verfehlungen des Unterhaltsberechtigten, die zum Scheitern der Ehe geführt haben (beispielsweise Untreue etc.), dürfen keine Basis für Unterhaltszahlungen sein.
Zur Ermittlung der Unterhaltsansprüche wird das unterhaltsrelevante Einkommen von beiden Ehepartnern berechnet. Vom jeweiligen Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialabgaben sowie Aufwendungen für die Altersvorsorge abgezogen. Daher ist das Einkommen, das bei Arbeitnehmern relevant ist, meistens niedriger als das Nettogehalt. Wenn ein Ex-Partner noch Kindesunterhalt (nach der Düsseldorfer Tabelle) zahlen muss, wird dieser Betrag ebenfalls abgezogen.
Der Ehegattenunterhalt beträgt generell 3/7 (ca. 43 Prozent) des bereinigten Nettoeinkommens des geschiedenen Ehepartners, wenn der andere Partner keine Erwerbstätigkeit hat.
Beispiel für den nachehelichen Unterhalt einer Ehefrau. Das Ehepaar Müller arbeitet bzw. ist erwerbstätig und hat keine Kinder.
Frau Müllers Nettoeinkommen beträgt abzüglich von arbeitsbedingten Aufwendungen und Erwerbstätigenbonus 2.500 Euro im Monat, Herr Müller hat ein bereinigtes Nettoeinkommen (nach Abzügen) von 4.000 Euro. Das ergibt folgenden zugunsten der Ehefrau auszugleichenden Betrag:
4.000 Euro minus 2.500 Euro = 1.500 Euro
Der Unterhalt (ohne Kind) berechnet sich somit aus 3/7 × 1.500 € und beträgt 642,86 Euro. Herr Müller ist mit 642,86 Euro seiner Frau gegenüber unterhaltspflichtig, sodass das Einkommen von Frau Müller sich auf 3.142,86 Euro erhöht. Herr Müller selbst hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.357,14 Euro.
Beispiel für den nachehelichen Unterhalt eines Ehemanns, der kein Einkommen hat.
Das Ehepaar Müller hat zwei Kinder (2 und 5 Jahre), die beim Vater leben, dem auch das Kindergeld (438 Euro) gezahlt wird. Frau Müller hat ein bereinigtes unterhaltsrelevantes Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Das ergibt folgenden Ausgleich für Herrn Müller:
3.000 Euro Gehalt der Ehefrau minus 646 (323 Euro für jedes Kind) Euro an Kindesunterhalt – verbleiben 2.354 Euro zur Unterhaltsberechnung.
2.354 Euro minus 1.009 Euro (3/7) – verbleiben 1.345 Euro für Frau Müller (mehr als 1.280 Euro).
Herrn Müller stehen demnach der Kindesunterhalt plus das Kindergeld und plus der Ehegattenunterhalt für sich und die zwei Kinder zu. Das sind insgesamt 2.063 Euro im Monat.
Zu berücksichtigen ist auch stets, ob der besser verdienende Ehepartner Unterhaltsleistungen überhaupt zahlen kann. Außerdem müssen dem unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehepartner 1.280 Euro monatlich an Selbstbehalt bleiben.
Sollte der besser verdienende Ehepartner nur insgesamt 1.160 EUR netto im Monat zur Verfügung haben, gilt er gegenüber dem schlechter verdienenden Ehepartner als nicht leistungsfähig.
Vorrangig sind außerdem die Unterhaltsansprüche gemeinsamer minderjähriger Kinder (bis 21 Jahre), die bei einem Elternteil im Haushalt leben gegenüber den Unterhaltsansprüchen des Ehepartners. Die Ansprüche dieser Kinder müssen zuerst befriedigt werden. Deshalb werden die Unterhaltszahlungen für die Kinder vom Nettoeinkommen des zum Unterhalt verpflichteten Ehemannes abgezogen, so dass sich erst dann das relevante Einkommen für die Ermittlung der Unterhaltszahlungen an den Ehegatten ergibt.
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