Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
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Scheidung Rentenausgleich. Das Zusammenleben von zwei Partnern in einer Ehe bestimmt die Lebensläufe der Ehegatten.
Dadurch ergeben sich dann verschiedene Gründe, warum ein Partner seine berufliche Entwicklung zurückstellt und finanzielle Abstriche machen muss: Zum einen ist es die Betreuung der gemeinsamen Kindern, zum anderen kann es auch die Karriereplanung des anderen sein.
Wenn es dann zu einer Scheidung kommt, können für den Rest des Lebens finanzielle Nachteile entstehen. Der gesetzliche Versorgungsausgleich soll diese Ungleichheiten zwischen Ehegatten allerdings verhindern.
Im Rahmen der Scheidung tauchen schnell juristische Fragen um die Rentenanwartschaften auf wie beispielsweise „Wie lange muss man für einen Versorgungsausgleich verheiratet sein?“ oder auch „Welcher Zeitraum der Ehe gilt für den Ausgleich?“
Die Antworten sowie weitere Details rund um die Aufteilung der Renten erläutern wir nachfolgend.
In der Regel sind die Rentenanwartschaften bei Ehegatten unterschiedlich hoch, weil häufig der Partner eine geringere Anwartschaft hat, der wegen der Erziehung der Kinder nur Teilzeit oder nur eine bestimmte Zeit gearbeitet hat. Es können aber auch unterschiedliche Anwartschaften entstehen, wenn einer der Ehepartner längere Zeit arbeitslos war. Der Versorgungsausgleich gleicht diese Unterschiede der Anwartschaften aus.
● Die rechtliche Grundlage für die Aufteilung ist im Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG definiert.
Die Grundlage einer Berechnung ist relativ einfach: Von den Rentenanwartschaften wird jedem Ehepartner 50 Prozent gutgeschrieben.
Beispiel: Peter A. hat in 24 Jahren Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung 29,1227 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Das sind 800 Euro an Rente, von denen er die Hälfte abgeben muss.
Seiner Ex-Frau Sabine A. werden daher 14,5614 Entgeltpunkte bzw. 400 Euro in der Rentenversicherung gutgeschrieben.
Sabine A. erwirtschaftete als Bundesbeamtin in der Ehezeit 400 Euro an Pension, von denen auch sie die Hälfte abgeben muss. Peter A. erhält somit 200 Euro Pension in der Beamtenversorgung.
● Eine Ausnahme gibt es beim Versorgungsausgleich: Es werden keine Rentenansprüche vom Familiengericht geteilt, wenn das „grob unbillig wäre“ (§ 27 VersAusglG). Das trifft beispielsweise zu, wenn einer der Ehegatten vom anderen massiv bedroht und sogar verletzt wird oder wurde (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.11.2016, Az. 3 UF 146/16).
Ein Versorgungsausgleich wird nicht von Amts wegen durchgeführt, wenn die Ehe höchstens drei Jahre gedauert hat. Maßgeblich dafür ist die gleiche Ehezeit, die auch für einen Versorgungsausgleich gilt.
Beispiel A: Hat das Ehepaar hat am 19. Juli 2019 geheiratet und der Scheidungsantrag wurde am 1. Juli 2021 zugestellt, dann beginnt die Zeit der Ehe am 1. Juli 2019 und ist am 30. Juni 2021 beendet. Die Ehezeit beträgt weniger als drei Jahre, weshalb ein Versorgungsausgleich nicht in Frage kommt.
Beispiel B: Das Ehepaar hat am 12. April 2008 seine Ehe geschlossen, es lebt seit dem 31. August 2010 getrennt und im August 2019 wurde die Scheidung bei Gericht eingereicht. In diesem Beispiel wurde die drei-Jahres-Grenze überschritten.
Auch wenn das Ehepaar weniger als die vorgeschriebenen drei Jahre zusammengelebt hat, ist die Zeit bis zur Einreichung der Scheidung maßgebend. Der Antrag auf Scheidung wurde erst nach rund acht Jahren Ehezeit gestellt.
Hinweis:
Auch wenn eine Ehe keine drei Jahre andauerte, sollte man von einem Rechtsanwalt überprüfen lassen, ob sich hier nicht ein Versorgungsausgleich lohnt. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Ex-Partner in der Ehezeit ein hohes Einkommen hatte und sich dadurch hohe Anwartschaften gebildet haben.
Wir, als Rechtsanwälte Dory & Kollegen in Göppingen können das für Sie überprüfen und Sie kompetent beraten.
Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG gilt als Ehezeit die Zeit vom Monatsbeginn der Eheschließung bis zum Monatsende vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Ehezeit ist deshalb die Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend.
Beispiel: Frau A. und Herr A. haben am 13.06.2015 geheiratet. Die Scheidung wird am 09.03.2021 von Frau A. eingereicht und der Scheidungsantrag wird Herrn A. vom Gericht erst am 14.05.2021 zugestellt. Als Ehezeit wird der 01.06.2015 bis 31.033.2021 gerechnet, für die die erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen werden.
Trennung – Auch während einer Trennung fallen Anwartschaften für einen Versorgungsausgleich an. Kommt es zu einer ungewöhnlichen langen Trennungszeit, dann bietet es sich an, dass man den Rentenausgleich auf die Zeit der Eheschließung bis zur Trennung beschränkt (BGH, Beschluss vom 29.03.2006, Az. :XII ZB 2/02, OLG Celle, Urteil vom 25.07.2000, Az.: 17 U F 88/00).
Bei einer Scheidung wird der Rentenausgleich automatisch geregelt. Das Familiengericht sendet im Scheidungsverfahren den Eheleuten Fragebögen zu, in denen sie vermerken müssen ob und welche Versicherungen und Anwartschaften es gibt und ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen wurde. Diese Dokumente müssen die Eheleute ausgefüllt dem Gericht zurücksenden. Sollte einer der Ehepartner den Fragebogen nicht einreichen und der Scheidungsprozess wird dadurch verzögert, droht ein Zwangsgeld durch das Gericht.
Mit den von den Ehepartnern gemachten Angaben in den Dokumenten bzw. Fragebögen holt sich das Familiengericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein und lässt sich die jeweilige Höhe der Rentenanwartschaften mitteilen. Danach prüfen die Eheleute die Mitteilungen und nehmen Stellung dazu.
Wenn sich eine Scheidung verzögert, weil noch Auskünfte fehlen, kann das Gericht den Rentenausgleich vom Scheidungsverfahren abtrennen und die Scheidung im Voraus durchführen (§ 140 FamFG). In einem solchen Fall nimmt das Gericht dann den Versorgungsausgleich nach der Scheidung vor – und zwar sobald alle Berechnungen und Anwartschaften der Renten vorliegen.
Hat ein Ehepaar einen Ehevertrag geschlossen, dann ist der Versorgungsausgleich dort auch meistens geregelt – er kann darin ganz oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).
● In einem solchen Fall wird ein Versorgungsausgleich nicht vom Gericht entschieden.
Wenn eine solche Vereinbarung in einem Ehevertrag getroffen wird, muss sie allerdings von einem Notar beurkundet sein (§ 7 VersAusglG).
Möglich ist aber auch, dass beide Ehepartner im Scheidungstermin ihren Verzicht auf den Versorgungsausgleich bekanntgeben. Das wird nur akzeptiert, wenn jeder der Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt zum Termin mitbringt.
Verzichten beide Ehepartner auf einen Versorgungsausgleich, dann muss vom Gericht geprüft werden, ob dieser Verzicht in seiner Ausnahme auch fair ist (§ 8 VersAusglG). Das wäre nicht der Fall, wenn ein Ehepartner dadurch in unzumutbarer Weise benachteiligt werden würde – beispielsweise, wenn ein Ehepartner wegen der Kindererziehung nicht berufstätig war.
Wenn wir das Thema "Scheidung Rentenausgleich" besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
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