Rechtsanwaltskanzlei
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Bei einer Ehescheidung müssen nicht nur Vermögen und Hausrat aufgeteilt werden, sondern auch die Rentenansprüche. Um den sogenannten Versorgungsausgleich kümmert sich das Familiengericht. Der Grund für die Aufteilung: Versorgungsansprüche, die während einer Ehe von den Partnern erworben wurden, sieht der Gesetzgeber als gemeinschaftliche Lebensleistung an. Daher werden alle in den Ehejahren erworbenen gesetzlichen und privaten Ansprüche auf Altersversorgung gleichmäßig aufgeteilt.
Das
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zielt darauf ab, den Partner zu unterstützen, der geringere Versorgungsanrechte hat (z. B. wegen Kindererziehung). Ausgeglichen werden die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der Beamtenversorgung.
Tipp: Ist die Trennungszeit besonders lang, kann der Versorgungsausgleich auf den Zeitraum zwischen Heirat und Trennung beschränkt werden (BGH, 29.03.2006, Az. XII ZB 2/02)
Das Familiengericht führt den Ausgleich ohne Antrag durch, wenn die Ehe 37 Monate oder länger andauerte. Bei kürzerer Ehezeit oder sonstigen Umständen gelten diese Regelungen:
Tipp: Die Partner können sich auf eine Scheidung ohne Rentenausgleich einigen, indem sie eine Ausgleichszahlung vereinbaren.
Bei einer Scheidung schickt das Familiengericht zuerst den Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner und richtet den Fokus dann auf den Versorgungsausgleich:
Wichtig: Ist der Versorgungsausgleich auch nach drei Monaten nicht durchführbar, kann er abgetrennt und später nachgeholt werden (§ 140 FamFG).
Nachdem das Familiengericht den Versorgungsausgleich beschlossen hat, erhält der jeweilige Rentenversicherungsträger eine Abschrift des Beschlusses. Das Ergebnis wird in den Rentenversicherungskonten der Beteiligten vorgemerkt und hat auch Bestand, wenn einer der Scheidungspartner wieder heiratet. Wer im Ausgleich Rentenpunkte erhalten hat, kann sich später über mehr Rente freuen. Wer einige abgeben musste, bekommt eine verminderte Rente.
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