Scheidung mit Rentenausgleich – so werden Ihre Versorgungsansprüche aufgeteilt
Bei einer Ehescheidung müssen nicht nur Vermögen und Hausrat aufgeteilt werden, sondern auch die Rentenansprüche. Um den sogenannten Versorgungsausgleich kümmert sich das Familiengericht. Der Grund für die Aufteilung: Versorgungsansprüche, die während einer Ehe von den Partnern erworben wurden, sieht der Gesetzgeber als gemeinschaftliche Lebensleistung an. Daher werden alle in den Ehejahren erworbenen gesetzlichen und privaten Ansprüche auf Altersversorgung gleichmäßig aufgeteilt.
Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) zielt darauf ab, den Partner zu unterstützen, der geringere Versorgungsanrechte hat (z. B. wegen Kindererziehung). Ausgeglichen werden die Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung,
einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder der Beamtenversorgung.
Ist die Trennungszeit besonders lang, kann der Versorgungsausgleich auf den Zeitraum zwischen Heirat und Trennung beschränkt werden (BGH, 29.03.2006, Az. XII ZB 2/02)
Wann findet kein Versorgungsausgleich statt?
Das Familiengericht führt den Ausgleich ohne Antrag durch, wenn die Ehe 37 Monate oder länger andauerte. Bei kürzerer Ehezeit oder sonstigen Umständen gelten diese Regelungen:
- Eheleute können per notariellem Ehevertrag oder Beschluss im Scheidungsverfahren auf den Versorgungsausgleich verzichten.
- Bei Rentnern werden nur die bis zum Rentenbeginn erworbenen Anwartschaften geteilt. Heirateten die Ehepartner erst nach Rentenantritt und haben in der Ehe keine Anwartschaften erworben, ist der Rentenausgleich bei Scheidung ausgeschlossen.
- Bei einer Ehezeit von max. drei Jahren ist der Antrag eines Ehepartners erforderlich (§ 3 VersAusglG).
- Ohne Beantragung geht es auch nach einer Auslandsscheidung nicht, wenn in Deutschland der Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll.
- Von einem Ausgleich sieht das Familiengericht bei geringfügigen Anwartschaften oder einem Härtefall ab (§ 27 VersAusglG).
Die Partner können sich auf eine Scheidung ohne Rentenausgleich einigen, indem sie eine Ausgleichszahlung vereinbaren.
In 4 Schritten zum Ausgleich der Versorgungsansprüche
Bei einer Scheidung schickt das Familiengericht zuerst den Scheidungsantrag an den anderen Ehepartner und richtet den Fokus dann auf den Versorgungsausgleich:
- Das Familiengericht ermittelt die Ehezeit und bittet die Ehepartner um Informationen zu den zuständigen Versorgungsträgern (Formular).
- Bei den Versorgungsträgern werden danach Informationen zur Höhe der erworbenen Anrechte (Ehezeitanteile) angefordert. Sobald deren Vorschläge zur Höhe des auszugleichenden Anteils vorliegen, gehen sie den Ehepartnern zwecks Prüfung zu.
- Bleiben die Auskünfte unbeanstandet, entscheidet das Familiengericht per Beschluss über den Versorgungsausgleich. Innerhalb eines Monats können die Scheidungsparteien dagegen Beschwerde einlegen. Andernfalls wird der Versorgungsausgleich rechtskräftig.
- Eingegangene Beschwerden leitet das Familiengericht zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht (OLG) oder das Kammergericht Berlin.
Ist der Versorgungsausgleich auch nach drei Monaten nicht durchführbar, kann er abgetrennt und später nachgeholt werden (§ 140 FamFG).
Die Folgen eines Rentenausgleichs für die Ex-Ehepartner
Nachdem das Familiengericht den Versorgungsausgleich beschlossen hat, erhält der jeweilige Rentenversicherungsträger eine Abschrift des Beschlusses. Das Ergebnis wird in den Rentenversicherungskonten der Beteiligten vorgemerkt und hat auch Bestand, wenn einer der Scheidungspartner wieder heiratet. Wer im Ausgleich Rentenpunkte erhalten hat, kann sich später über mehr Rente freuen. Wer einige abgeben musste, bekommt eine verminderte Rente.
Lassen Sie sich zur Scheidung mit Rentenausgleich von unseren Experten beraten. Die Rechtsanwaltskanzlei Dory stellt den für Sie optimalen Ausgleich sicher.