Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
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Scheidungsablauf. Eine Ehe kann grundsätzlich nur durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst werden. Auch wenn die Ehe erst kurz bestanden haben sollte und die Beteiligten merken, dass sie sich wohl im anderen Partner getäuscht haben, ist nur in ganz seltenen Fällen eine Annullierung der Ehe möglich.
Auch bei einer erst kurzen Ehe, muss daher grundsätzlich das Trennungsjahr abgewartet werden, bis die Eheleute geschieden werden können. Voraussetzung, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschieden wird, ist, dass sie gescheitert ist.
Wenn die Eheleute bereits ein Jahr dauernd voneinander getrennt sind, wird vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Leben die Eheleute bereits mindestens 3 Jahre dauernd voneinander getrennt, gilt diese Vermutungsregelung sogar unwiderlegbar.
Unter einem Jahr Trennungszeit kann die Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dieser Fall ist auf ganz seltene Ausnahmen begrenzt.
Man spricht dabei von einer sogenannten Härtefallscheidung. Gewalttätigkeit ist dabei grundsätzlich kein Scheidungsgrund mehr, da die räumliche Trennung vom anderen Partner jederzeit möglich ist. Wenn die Ehepartnerin bereits von einem anderen Mann schwanger ist, könnte ein derartiger Umstand eine Härtefallscheidung rechtfertigen. Auch wenn sich beide Eheleute einig sind und das Trennungsjahr nicht abwarten möchten, rechtfertigt dies nicht die Verkürzung des Trennungsjahres. Auch die weiter oben erwähnte besonders kurze Ehedauer ist kein Fall für eine Härtefallscheidung.
Der Scheidungsablauf gestaltet sich unterschiedlich. Leben also die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt, wobei auch eine Trennung innerhalb der Ehewohnung berücksichtigt werden kann, so gilt die Ehe grundsätzlich als zerrüttet.
Erst zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht müssen Sie mindestens ein Jahr getrennt leben. D. h., dass Sie grundsätzlich bereits einige Wochen oder gar Monate, bevor das Trennungsjahr abgelaufen ist, die Scheidung in Angriff nehmen können.
Dies ist davon abhängig, was im Zusammenhang mit der Scheidung noch weiter zu regeln ist.
Denn das Scheidungsverfahren braucht einen gewissen Vorlauf.
Wenn Sie nicht durch einen Ehevertrag wirksam den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben, so wird dieser von Amts wegen geprüft und durchgeführt.
Alleine die Abfrage der entsprechenden Daten und Einholung der Auskünfte bei den Versorgungsträgern nimmt teilweise mehrere Monate, bis zu Jahren in Anspruch.
Oftmals sind
im Zusammenhang mit der Scheidung auch noch weitere Scheidungsfolgen zu regeln, die man im Rahmen eines Scheidungsverbundes mit geltend machen kann. Dazu gehört unter anderem die Geltendmachung von nachehelichen
Unterhaltsansprüchen und
Zugewinnausgleichsansprüchen.
Wenn Sie einen derartigen Verbundantrag gestellt haben, können Sie erst geschieden werden, wenn auch über die Verbundanträge entschieden werden kann.
Dies kann teilweise ebenfalls sehr lange dauern, da unter Umständen Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.
Eine dauerhaft zerrüttete Ehe führt häufig zur Beantragung der Scheidung.
In den meisten Fällen muss ein Trennungsjahr erfolgen.
Die häufigsten Trennungsgründe sind Differenzen, Untreue, Emotionslosigkeit oder Gewalt.
Scheidungsablauf. Nur wenn wirklich überhaupt nichts außer der Scheidung zwischen Ihnen zu regeln ist, kann es eine schnelle Scheidung geben.
Dies ist auch mitunter der Grund, weshalb es immer sinnvoll ist, im Vorfeld zu einer Scheidung, also in Krisenzeiten, bereits die Scheidungsfolgen einvernehmlich außergerichtlich und notariell im Rahmen eines nachträglichen Ehevertrages zu regeln.
Gemeinhin spricht man von getrennt von Tisch und Bett. Das allein reicht jedoch für eine Trennung im Rechtssinne nicht. Es reicht nicht aus, dass man in verschiedenen Zimmern schläft, sondern man darf überhaupt keine Wirtschaftsgemeinschaft mehr bilden und auch keine Dienstleistungen mehr füreinander erbringen. Sie dürfen demzufolge nicht mehr für den anderen kochen, diesen mit essen lassen oder seine Wäsche waschen.
Am einfachsten nachzuweisen ist eine Trennung, wenn Sie in verschiedenen Wohnungen wohnen. Dabei kommt es auch grundsätzlich nicht darauf an, wer wo polizeilich gemeldet ist. Es kommt nur darauf an, wo die Ehegatten tatsächlich wohnen. Kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nicht.
Es ist möglich, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin einen Anwalt beauftragt und sich der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin keinen Anwalt nimmt. Unproblematisch ist es, wenn sich die Eheleute für diesen Fall auf die interne Verteilung der Kosten auf beide einigen. Dadurch wird jedoch ein Anwalt nicht zum gemeinsamen Anwalt. Werden Verbundanträge gestellt, ist es ohnehin nicht möglich, ein Scheidungsverfahren mit nur einem Anwalt zu führen. Es benötigt dann jeder einen Anwalt. Es herrscht Anwaltszwang.
➔ Alles zum Thema "Anwalt für Familienrecht"
Die Ehe wird geschieden, wenn sie „zerrüttet“ ist. Unter „Zerrüttung“ versteht man das Scheitern der Ehe. Die Zerrüttung ist Ehescheidungsgrund.
Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
➔ Alles zum Thema "Beratung durch einen Anwalt"
Scheidungsablauf. Antragsteller oder Antragstellerin ist dabei die Person, die den Antrag stellt oder zuerst stellt.
Will ein Ehegatte nicht geschieden werden, so handelt es sich um eine streitige Scheidung. Bestreitet z.B. der Scheidungsunwillige, dass die Eheleute bereits seit einem Jahr dauernd voneinander getrennt leben, muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin beweisen, dass das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist. Wenn dieser Nachweis nicht gelingt, so darf der Richter die Ehe nicht scheiden, selbst wenn die Ehe offenkundig zerrüttet ist und sich die Beteiligten wie Katz und Maus aufführen.
Auch wenn das Trennungsjahr zweifelsfrei abgelaufen ist, kann der
Scheidungsunwillige immer noch einwenden, dass die Ehe noch nicht zerrüttet ist.
Dieser Beweis ist jedoch kaum zu erbringen, denn zum Nachweis der Zerrüttung reicht es in der Regel aus, dass nur der Antragsteller sich endgültig von der Ehe abgewendet hat und die Ehe einseitig als zerrüttet ansieht, wenn deshalb die Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten ist.
Wenn der Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht wird, übersendet das Gericht die Antragsschrift dem Scheidungsgegner und stellt diese förmlich zu.
Das Datum der Zustellung ist maßgeblich für den Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs.
Der Antragsgegner erhält die Möglichkeit, zu der Scheidung Stellung zu nehmen.
Wenn, wie im Regelfall, der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen ist und die Ehe auch länger als 3 Jahre bestanden hat, führt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Dazu werden den Prozessbeteiligten Fragebögen zum Versorgungsausgleich übersandt, die in einer bestimmten Frist ausgefüllt und zurückgesandt werden müssen.
In diesen Fragebögen werden die Versorgungsträger angegeben, bei denen die Beteiligten Rentenanwartschaften erworben haben.
Dies sind zum einen gesetzliche Rentenversicherungen, aber auch private Rentenversicherungen.
Die Scheidungsrate von Ehen in Deutschland betrug im Jahr 2020 rund 38,5 Prozent. Auf drei Eheschließung kamen somit umgerechnet ca. eine Scheidung. Die Scheidungsrate setzt die Zahl der Eheschließungen mit der Anzahl der Ehescheidungen im gleichen Betrachtungszeitraum in Relation.
Die entsprechenden Versorgungsträger werden sodann durch das Familiengericht kontaktiert und müssen dann ihre Rentenanwartschaften, die sie während der Ehe erworben haben, mitteilen.
Die Auskunftsersuchen nehmen oft unnötig viel Zeit in Anspruch. Ein Scheidungsunwilliger kann so die Scheidung in die Länge ziehen, indem er die Fragebögen zum Versorgungsausgleich einfach nicht ausfüllt und zurücksendet.
Er wird dann mehrfach durch das Familiengericht gemahnt bis hin zu einer Anordnung von Zwangsgeld. Doch können so mehrere Monate vergeudet werden.
Auch die Versicherungsträger sind oft nicht die Schnellsten.
Liegen dann sämtliche Auskünfte vor und wird kein weiterer Verbundantrag rechtshängig gemacht, so kann das Gericht einen Scheidungstermin bestimmen.
Die Beteiligten sind oft überrascht, wie kurz und schmerzlos ein solcher Scheidungstermin abläuft. Die Beteiligten werden zum Datum der Trennung angehört und ob Sie weiterhin geschieden werden möchten. Wenn insoweit die Voraussetzungen vorliegen, kann das Familiengericht sofort die Scheidung aussprechen. Wenn beide Beteiligten anwaltlich vertreten sind, wird die Scheidung oft noch im Termin rechtskräftig gemacht. Wenn nicht, tritt Rechtskraft der Scheidung einen Monat nach Zustellung des Scheidungsbeschlusses ein.
Die Kosten eines Scheidungsverfahren richten sich nach den Verfahrenswert, welcher die Anwaltskosten und die Gerichtskosten bestimmt.
Der Verfahrenswert beträgt bei Personen mit geringem Einkommen mindestens 4000 € (3000 € Einkommenspauschale und 1000 € für den Versorgungsausgleich).
Ansonsten richten sich die Verfahrenswert nach dem dreifachen Nettoeinkommen von Ehemann und Ehefrau und einem anzurechnenden Teil des Vermögens.
Wenn Kinder vorhanden sind, werden hier Freibeträge in Abzug gebracht. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich richtet sich nach der Anzahl der Rentenanwartschaften.
Soweit Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Kosten des Verfahrens aufzubringen, besteht grundsätzlich die Möglichkeit,
Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Zu einer ordnungsgemäßen Scheidungsberatung gehört bei uns auch die Aufklärung über die Verfahrenskosten.
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Wenn wir dieses Thema besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
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