Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Rechtssichere Kündigung durch Arbeitnehmer. Ein neues verlockendes Jobangebot mit neuen Herausforderungen, die Aufnahme eines Studiums oder ein längerer Auslandsaufenthalt – für eine Kündigung durch einen Arbeitnehmer gibt es viele Gründe. Allerdings sollten hierbei ein paar einfache Regeln beachtet werden, damit die Kündigung auch wirksam ist.
● Eine Kündigung durch einen Arbeitnehmer kann nicht elektronisch, beispielsweise per E-Mail, oder via Fax abgegeben werden. Sie muss gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 623 BGB) schriftlich erfolgen sowie eigenhändig unterschrieben sein.
Wenn Arbeitnehmer merken, dass sie im aktuellen Job stagnieren und beruflich nicht weiterkommen, ist der Jobwechsel verbunden mit einer Kündigung eine gute Alternative und oftmals die beste Lösung. Eine Verbesserung der beruflichen Situation und die Aussicht auf bessere Karrieremöglichkeiten spielen bei einer Kündigung meist eine wichtige Rolle.
Wer als Arbeitnehmer seinen Arbeitsvertrag kündigt, hat dafür verschiedene Gründe. Beispielsweise kann eine Kündigung erfolgen, wenn man damit eine drohende Kündigung des Arbeitgebers vorwegnimmt. Dies wird im Übrigen sehr von zukünftigen Arbeitgebern geschätzt, da sie darin eine Eigeninitiative des Arbeitnehmers erkennen.
Aber es gibt auch ganz persönliche Gründe für eine rechtssichere Kündigung durch Arbeitnehmer, wobei es hierfür folgende mögliche Ursachen geben kann:
● der Arbeitnehmer ist überfordert
● der Arbeitnehmer ist unterfordert
● es existiert ein angespanntes Verhältnis zum Chef oder den Kollegen
● mögliches Mobbing
● sehr schlechte Arbeitsorganisation, Logistik
● fehlende Wertschätzung des Arbeitnehmers
Für viele Arbeitnehmer bedeutet eine Kündigung vor allem auch eine psychische und emotionale Belastung. Die Zeit, die verstreicht, bis man sich zu einer Kündigung durchringt und das andauernde Überlegen und Abwägen können schon ziemlich zermürbend sein.
Damit Sie über eine Kündigung als Arbeitnehmer gut informiert sind, haben wir wichtige Aspekte zusammengefasst wie beispielsweise, was bei einer rechtssicheren Kündigung zu tun ist, welche Arten von Kündigungen es gibt und welche Kündigungsfristen gelten.
Trotz emotionaler Belastung und Abwägungen kommt man in bestimmten Situationen um eine Kündigung nicht herum. Es steht eine Arbeitnehmerkündigung bzw. eine Eigenkündigung an. Auch hier gelten wie bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber gewisse formale Vorschriften für die Rechtssicherheit und die Wirksamkeit einer Kündigung.
Wie man bei einer ordentlichen Kündigung vorgeht:
● sich über die Kündigungsfristen informieren
● ein schriftliches Kündigungsschreiben verfassen
● Kündigung abgeben bzw. absenden
Die Kündigung eines Arbeitsvertrags wird erst mit Zugang beim Arbeitgeber wirksam (§ 130 BGB).
Da man als Arbeitnehmer mit seiner Kündigung seine Beschäftigung bzw. seinen Arbeitsplatz aufgibt, muss mit einer Sperrzeit für den Bezug des Arbeitslosengeldes I gerechnet werden. Häufig gilt die Sperrzeit auch für das ALG II (Hartz 4).
Tipp
Wer sich unsicher ist, ob eine Verlängerung der Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und wer die Frist nicht kennt, die für die Kündigung gilt, sollte im Kündigungsschreiben ein exaktes Beendigungsdatum des Arbeitsvertrags benennen. Zusätzlich kann erklärt werden, dass man zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen möchte. Damit kann erreicht werden, dass im Zweifel nur der Zeitpunkt streitig wird, zu dem das Beschäftigungsverhältnis endet, nicht aber die Beendigung an sich.
● Für eine wirklich rechtssichere Kündigung sollte man bereits im Vorfeld auf Nummer sicher gehen und sich von einem der Rechtsanwälte für Arbeitsrecht Dory & Kollegen in Göppingen beraten lassen.
Wer seinem Arbeitgeber kündigt, muss eventuell damit rechnen, dass rechtliche Fragen entstehen und es zu anschließenden Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitgeber oder dem Arbeitsamt kommt.
Denn der Arbeitgeber könnte auch daran interessiert sein, das Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer fortzuführen. Gerade deshalb ist es wichtig, bei einer Arbeitnehmerkündigung Sorgfalt walten zu lassen, dass sie die Rechtsvoraussetzungen erfüllt sind und sie Wirksamkeit entfaltet.
Bestehen nämlich Streitigkeiten darüber, ob die Kündigung wirksam ist und der Arbeitnehmer verweigert unrechtmäßig die Arbeitsleistung, weil er von der Wirksamkeit seiner Kündigung ausgeht, dann kann der Arbeitgeber Schadenersatz von ihm verlangen.
Eine rechtssichere Eigenkündigung ist unter Einhaltung der gesetzlichen vierwöchigen Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen jederzeit möglich, wenn keine abweichende Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt ist. Gekündigt werden kann ein Arbeitsvertrag entweder zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
● Zu beachten ist, dass eine vierwöchige Frist nicht gleichzusetzen ist mit einem Monat.
Hält der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist nicht ein, ist die Kündigung trotzdem wirksam, sie gilt dann jedoch erst zum nächstmöglichen Termin.
Es ist darauf zu achten, dass der Beendigungstermin des Arbeitsvertrags in der schriftlichen Kündigung erwähnt wird und dass diese dem Arbeitgeber ordnungsgemäß zugestellt wird.
Außerordentlich (fristlos)
Wer seinen Arbeitsvertrag fristlos kündigen möchte, muss einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Beendigung angeben. Dafür gibt es beispielsweise folgende Gründe:
● wiederholter Verzug oder Ausbleiben von Gehalt oder Lohn
● Beleidigungen durch den Arbeitgeber
● sexuelle Belästigung, Mobbing
● andauernde gravierende Sicherheitsmängel
● bei Beginn der Beschäftigung nicht absehbare und unangekündigte Gesundheitsbeeinträchtigungen durch die Tätigkeit
● Arbeitgeber hat Straftaten gegen den Arbeitnehmer begangen
Wichtig: Bei einer fristlosen Kündigung sollte der Arbeitnehmer besonders darauf achten, dass das Schreiben innerhalb von zwei Wochen – und zwar ab Kenntnis des Kündigungsgrundes – eingereicht wird. Das Arbeitsverhältnis ist dann mit dem Erhalt der Kündigung unmittelbar aufgelöst.
Die Kündigungsfrist ist im bestehenden Arbeitsvertrag vereinbart. Gelten die gesetzlichen Regelungen, dann muss dies dort vermerkt sein. Bei einem tarifbasierten Arbeitsvertrag sind die Fristen des Tarifvertrags entscheidend – besonders, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ausfallen.
Die Kündigungsfrist ist im bestehenden Arbeitsvertrag vereinbart. Gelten die gesetzlichen Regelungen, dann muss dies dort vermerkt sein. Bei einem tarifbasierten Arbeitsvertrag sind die Fristen des Tarifvertrags entscheidend – besonders, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ausfallen.
● Sollte nichts im Arbeitsvertrag vereinbart worden sein, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist laut § 622 BGB. Dann darf mit einer vierwöchigen Frist zum 15. oder zum Ende des Monats gekündigt werden.
Möglich ist eine Kündigung auch während der Probezeit – hier beträgt die Frist zwei Wochen, sofern nichts anderes im Tarifvertrag vereinbart wurde.
Wenn im Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist steht als die gesetzliche Frist, dann darf sie trotzdem nicht länger sein als die für den Arbeitgeber, da eine solche Klausel sonst unwirksam wäre.
In der Regel wird eine dynamische Fristverlängerung vereinbart, die abhängig ist von der Unternehmenszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Unzulässig ist auf jeden Fall eine Verkürzung der gesetzlichen Kündigungsfristen zum Nachteil des Arbeitnehmers. Ausnahmen gibt es im
● § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BGB – für Aushilfen, die nur bis zu drei Monate beschäftigt sind
● § 622 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BGB – für Arbeitnehmer in Kleinbetrieben, die nicht mehr als 20 Arbeitnehmer haben
Eine Mindestkündigungsfrist von vier Wochen ist allerdings auch hier gültig. Die verlängerten gesetzlichen Kündigungsfristen können auch in kleineren Betrieben nicht ohne weiteres verkürzt werden. Einziger Vorteil für diese Betriebe: Es werden keine Kündigungstermine zum 15. oder zum Monatsende vereinbart, sondern Mitarbeiter können zu jedem beliebigen Tag mit einer Frist von vier Wochen kündigen.
Wenn wir dieses Thema besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
➔ Alles zum Thema "Anwalt für Arbeitsrecht"
➔ Alle zum Thema Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
➔ Alles zum Thema Fristlose Kündigung Arbeitnehmer
➔ Alles zum Thema Aufhebungsvertrag wegen neuem Job
➔ Weitere Informationen zu dem Thema Abmahnung Arbeitsrecht
Hochwertige Fachartikel von unseren Fachanwälten verfasst. Vollständig kostenlos abrufbar und zugeschnitten für den Beratungsbedarf. Sollten Sie eine auf Ihren persönlichen Fall zugeschnittene Beratung benötigen, so wenden Sie sich bitte direkt an unsere Anwaltskanzlei.
Keine Zeit zu uns in die Kanzlei zu kommen?
Kein Problem: Wir bieten Ihnen unsere Beratungen auch per Videocall an – bequem von zuhause oder von unterwegs.
Vereinbaren Sie mit unserem Büro einen kurzfristigen Videotermin!
Rechtsanwalt Göppingen
Rechtsanwaltskanzlei Dory & Kollegen
Christophstraße 1, 73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Neuer Text
Neuer Text
© 2023 - Alle Rechte vorbehalten | Datenschutz | Impressum