Ohne Geschäftsfähigkeit kein Vertrag: Das gilt in Bezug auf den Vertragsschluss

Der Gesetzgeber legt mithilfe der Geschäftsfähigkeit fest, wer einen Vertragsabschluss rechtsgültig vornehmen darf. Je nach Stufe der Geschäftsfähigkeit kann ein Vertrag wirksam, unwirksam oder schwebend unwirksam sein. Bei einem Vertragsabschluss „beschränkt geschäftsfähiger“ oder „partiell geschäftsfähiger“ Personen ist die Einwilligung der Eltern oder Betreuer notwendig. Willigen diese nicht ein, steht die Rückabwicklung des Vertrages an.

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Was ist „Geschäftsfähigkeit“?

Der Ausdruck „Geschäftsfähigkeit“ bezeichnet die Fähigkeit, eine Willenserklärung rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen. Ein Vertrag ist nur gültig, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden sind, welche nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden können, wobei Ausnahmen hier möglich sind.

In Deutschland ist die Geschäftsfähigkeit abhängig vom Alter und dem geistigen Gesundheitszustand. Sie soll geschäftsunfähige Personen vor finanziellen Schäden bewahren.

Welche Stufen der Geschäftsfähigkeit unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)?

Im BGB gibt es 4 Stufen der Geschäftsfähigkeit:

  • Unbeschränkt (= voll) geschäftsfähig sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und geistig und psychisch gesund sind. Sie dürfen sämtliche Verträge wie Kauf- und Kreditverträge abschließen.
  • Beschränkt geschäftsfähig sind Personen, die zwischen 7 und 18 Jahren alt sind. Deren Willenserklärungen sind nur wirksam abgegeben, wenn es sich um lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte handelt oder der gesetzliche Vertreter eingewilligt hat.
  • Partiell geschäftsfähig sind Personen, deren Geschäftsfähigkeit sich auf bestimmte Lebensbereiche beschränkt. Dabei handelt es sich beispielsweise um psychisch erkrankte oder suchtgefährdete Menschen.
  • Geschäftsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren und “wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.” (§ 104 BGB). Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen sind nichtig (§ 105 BGB).
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