Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
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Der Gesetzgeber legt mithilfe der Geschäftsfähigkeit fest, wer einen Vertragsabschluss rechtsgültig vornehmen darf. Je nach Stufe der Geschäftsfähigkeit kann ein Vertrag wirksam, unwirksam oder schwebend unwirksam sein. Bei einem Vertragsabschluss „beschränkt geschäftsfähiger“ oder „partiell geschäftsfähiger“ Personen ist die Einwilligung der Eltern oder Betreuer notwendig. Willigen diese nicht ein, steht die Rückabwicklung des Vertrages an.
Wir informieren Sie, ob Sie als Eltern für Verträge Ihrer Kinder verantwortlich sind und was mit bereits geleisteten Beträgen geschieht.
Unsere Anwälte sind Experten im Vertragsrecht und in weiteren
Fachgebieten. Wir unterstützen Sie gerne.
Der Ausdruck „Geschäftsfähigkeit“ bezeichnet die Fähigkeit, eine Willenserklärung rechtsgültig abzugeben und entgegenzunehmen. Ein Vertrag ist nur gültig, wenn zwei übereinstimmende Willenserklärungen abgegeben worden sind, welche nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden können, wobei Ausnahmen hier möglich sind.
In Deutschland ist die Geschäftsfähigkeit
abhängig vom Alter
und dem geistigen Gesundheitszustand. Sie soll geschäftsunfähige Personen vor finanziellen Schäden bewahren.
Im BGB gibt es 4 Stufen der Geschäftsfähigkeit:
Ein Kind im Alter unter 7 Jahren ist grundsätzlich geschäftsunfähig und darf keine Verträge abschließen. Das umfasst auch den Einkauf im Supermarkt, den das Kind mit dem Taschengeld bezahlt. Die nichtige Willenserklärung des Kindes kann jedoch durch die Willenserklärung der Eltern ersetzt werden. Die zweite geschäftsunfähige Gruppe sind Personen, die im Sinne des § 104 BGB dauerhaft psychisch krank und nicht in der Lage sind, frei zu entscheiden. Für das Rechtsgeschäft einer betroffenen Person ist die Zustimmung des gerichtlich bestellten Betreuers erforderlich. Handelt es sich allerdings um den Abschluss eines geringfügigen Geschäfts mit geringwertigen Mitteln, z. B. beim Einkauf am Kiosk, stellt dies bei einer volljährigen Person eine zulässige Ausnahme dar, § 105a BGB. Sonstige Rechtsgeschäfte sind von Anfang an unwirksam.
Partiell geschäftsfähige bzw. partiell geschäftsunfähige Personen sind häufig durch eine psychische Störung oder Abhängigkeit eingeschränkt. Dies kann beispielsweise eine krankhafte Eifersucht oder eine Spielsucht sein. Die Geschäftsfähigkeit für Vertragsabschlüsse wird bei diesen Personen auf unkritische Bereiche begrenzt. Dazu sind ein ärztliches Attest und die Anordnung eines Gerichts erforderlich. Die Rücknahme der Einschränkungen obliegt ebenfalls einem Gericht.
Der Gesetzgeber stuft Minderjährige im Alter von 7 bis 18 Jahren als „beschränkt geschäftsfähig“ ein. Deren Verträge sind „schwebend unwirksam“, werden aber durch die Zustimmung der Eltern wirksam. Ein Beispiel: Ist ein Kind ab dem vollendeten 7. Lebensjahr einen Vertrag mit einem Streaming-Anbieter eingegangen, wird dieser erst mit Unterschrift der Erziehungsberechtigten rechtsgültig. Willigen diese nicht ein, ist der Vertrag unwirksam.
Eine Ausnahme bildet der sogenannte „Taschengeldparagraf“: Bezahlt ein Minderjähriger ein geringfügiges Geschäft vom Taschengeld, z. B. Kinokarten, ist dieser Kauf rechtsgültig. Zur Bezahlung dürfen Minderjährige auch Ersparnisse heranziehen, die von den Eltern zur freien Verfügung stammen. Allerdings sind auch hiervon nicht alle Rechtsgeschäfte abgedeckt, insbesondere ist ein Ansparen nicht möglich, da aufgrund des Umstandes, dass § 110 BGB keine Höhe des Taschengeldes nennt, stets auf ein angemessenes Taschengeld abzustellen ist.
Diese Ausnahmen sind unter dem Begriff
„Taschengeldparagraf“ bekannt und ermöglichen der beschränkt geschäftsfähigen Person ein eigenständiges Rechtsgeschäft. Ferner ist eine Willenserklärung des Minderjährigen wirksam, wenn die Folgen daraus ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind. Der Vertrag darf keine Verpflichtungen nach sich ziehen. Die Annahme eines Geschenks beispielsweise erfordert meist keine Einwilligung der Eltern. Vorausgesetzt, es bestehen keine rechtlichen Nachteile.
Ein Beispiel: Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn dem Kind eine vermietete Wohnung geschenkt wird. Ihm werden damit die Pflichten eines Vermieters auferlegt. Dazu bedarf es der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (§ 107 BGB). Sind die Eltern selbst die Schenkenden, muss das Familiengericht zustimmen (§ 1643 BGB).
Verträge mit einer nicht voll geschäftsfähigen Person sind rechtlich betrachtet unwirksam bzw. von der Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder des Betreuers abhängig. Für einen Vertrag schreibt der Gesetzgeber dabei nicht zwingend die Schriftform vor. Auch mündliche bzw. konkludente Verträge sind möglich. Der Begriff „konkludent“ bedeutet, dass etwas aus dem Verhalten einer Person schlüssig ableitbar ist.
Beispiel:
Ein Minderjähriger sucht sich im Fachgeschäft ein Fahrrad aus und bezahlt es an der Kasse. Die Eltern sind dabei und warten stillschweigend am Ausgang. Sie haben ihre Einwilligung gegenüber dem Händler zwar nicht ausgesprochen, ihr Verhalten zeigt jedoch, dass sie mit dem Kauf einverstanden sind.
Wichtig: Grundlage ist stets die Willenserklärung zweier unbeschränkt geschäftsfähiger Vertragsparteien. Das Risiko trägt der Geschäftspartner. Dieser muss bei unwirksamen Geschäften die Rückabwicklung des Vertrages vornehmen.
Der Gesetzgeber hat die Haftung der Erziehungsberechtigten für Verträge und Schulden ihrer minderjährigen Kinder eingeschränkt:
Für wirksame Rechtsgeschäfte, die nicht von der Einwilligung Dritter abhängig sind, haftet der Minderjährige selbst. Geschäfte ohne erforderliche Genehmigung der Eltern sind:
Wichtig:
Nach
§ 110 BGB
(Taschengeldparagraf) dürfen Minderjährige ab 7 Jahren Beträge, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, selbstbestimmt ausgeben. Das gilt auch für den Verdienst im Rahmen der Ausbildung. Da der Ausbildungsvertrag zustimmungspflichtig ist, haben die Eltern das Arbeitsverhältnis und damit die freie Verwendung des Einkommens genehmigt. Dennoch sind sie berechtigt, ihre Zustimmung für bestimmte Käufe und Vertragsabschlüsse zu entziehen, z. B. für ein hochpreisiges Tablet.
Verkäufer dürfen bei kleinen Beträgen davon ausgehen, dass Minderjährige das Rechtsgeschäft von ihrem Geld finanzieren (§ 110 BGB).
Bei Geschäften, die offensichtlich über das Taschengeld hinausgehen, sollten Verkäufer zuerst die Einwilligung der Eltern einholen.
Das gilt auch für einen Ratenvertrag, beispielsweise zum Kauf eines Laptops. Diese Vertragsart fällt nicht unter den Taschengeldparagrafen und erfordert daher die Einwilligung der Eltern. Lehnen die Erziehungsberechtigten ab, muss der Unternehmer den Vertrag stornieren.
Die Erziehungsberechtigten oder Betreuern, die mit dem Thema Geschäftsfähigkeit konfrontiert sind, empfehlen wir, Kontakt mit unserer Rechtskanzlei aufzunehmen. Denn die Einstufung der Geschäftsfähigkeit zieht eine Reihe von Fragen nach sich:
Unsere Anwälte sind Experten im Vertragsrecht und beraten Sie unvoreingenommen und individuell. Kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir setzen Ihr Recht durch.
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