Nachehelicher Unterhalt Voraussetzungen
Nachehelicher Unterhalt. Das Zusammenleben von zwei Partnern in einer Ehe bestimmt die Lebensläufe der Ehegatten. Dadurch ergeben sich dann verschiedene Gründe, warum ein Partner seine berufliche Entwicklung zurückstellt und finanzielle Abstriche machen muss:
Zum einen ist es die Betreuung der gemeinsamen Kindern, zum anderen kann es auch die Karriereplanung des anderen sein. Wenn es dann zu einer Scheidung kommt, können für den Rest des Lebens finanzielle Nachteile entstehen.
Der gesetzliche Versorgungsausgleich soll diese Ungleichheiten zwischen Ehegatten allerdings verhindern.
Im Rahmen der Scheidung tauchen schnell juristische Fragen um die Rentenanwartschaften auf wie beispielsweise „Wie lange muss man für einen Versorgungsausgleich verheiratet sein?“ oder auch „Welcher Zeitraum der Ehe gilt für den Ausgleich?“ Die Antworten sowie weitere Details rund um die Aufteilung der Renten erläutern wir nachfolgend.
Was bedeutet Versorgungsausgleich?
In der Regel sind die Rentenanwartschaften bei Ehegatten unterschiedlich hoch, weil häufig der Partner eine geringere Anwartschaft hat, der wegen der Erziehung der Kinder nur Teilzeit oder nur eine bestimmte Zeit gearbeitet hat. Es können aber auch unterschiedliche Anwartschaften entstehen, wenn einer der Ehepartner längere Zeit arbeitslos war. Der Versorgungsausgleich gleicht diese Unterschiede der Anwartschaften aus.
- Die rechtliche Grundlage für die Aufteilung ist im Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG definiert.
Die Grundlage einer Berechnung ist relativ einfach: Von den Rentenanwartschaften wird jedem Ehepartner 50 Prozent gutgeschrieben.
Beispiel:
Peter A. hat in 24 Jahren Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung 29,1227 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Das sind 800 Euro an Rente, von denen er die Hälfte abgeben muss. Seiner Ex-Frau Sabine A. werden daher 14,5614 Entgeltpunkte bzw. 400 Euro in der Rentenversicherung gutgeschrieben.
Sabine A. erwirtschaftete als Bundesbeamtin in der Ehezeit 400 Euro an Pension,von denen auch sie die Hälfte abgeben muss. Peter A. erhält somit 200 Euro Pension in der Beamtenversorgung.
- Eine Ausnahme gibt es beim Versorgungsausgleich: Es werden keine Rentenansprüche vom Familiengericht geteilt, wenn das „grob unbillig wäre“ (§ 27 VersAusglG). Das trifft beispielsweise zu, wenn einer der Ehegatten vom anderen massiv bedroht und sogar verletzt wird oder wurde (OLG Oldenburg, Urteil vom 17.11.2016, Az. 3 UF 146/16).