Rechtsanwaltskanzlei
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Nachehelicher Unterhalt. Das Zusammenleben von zwei Partnern in einer Ehe bestimmt die Lebensläufe der Ehegatten. Dadurch ergeben sich dann verschiedene Gründe, warum ein Partner seine berufliche Entwicklung zurückstellt und finanzielle Abstriche machen muss:
Zum einen ist es die Betreuung der gemeinsamen Kindern, zum anderen kann es
auch die Karriereplanung des anderen sein. Wenn es dann zu einer Scheidung kommt, können für den Rest des Lebens finanzielle Nachteile entstehen.
Der gesetzliche Versorgungsausgleich soll diese Ungleichheiten zwischen Ehegatten allerdings verhindern.
Im Rahmen der Scheidung tauchen schnell juristische Fragen um die Rentenanwartschaften auf wie beispielsweise „Wie lange muss man für einen
Versorgungsausgleich verheiratet sein?“ oder auch „Welcher Zeitraum der Ehe gilt für den Ausgleich?“ Die Antworten sowie weitere Details rund um die Aufteilung der Renten erläutern wir nachfolgend.
In der Regel sind die Rentenanwartschaften bei Ehegatten unterschiedlich hoch, weil häufig der Partner eine geringere Anwartschaft hat, der wegen der Erziehung der Kinder nur Teilzeit oder nur eine bestimmte Zeit gearbeitet hat. Es können aber auch unterschiedliche Anwartschaften entstehen, wenn einer der Ehepartner längere Zeit arbeitslos war. Der Versorgungsausgleich gleicht diese Unterschiede der Anwartschaften aus.
Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG definiert.
Die Grundlage einer Berechnung ist relativ einfach: Von den Rentenanwartschaften wird jedem Ehepartner 50 Prozent gutgeschrieben.
Beispiel: Peter A. hat in 24 Jahren Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung 29,1227 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Das sind 800 Euro an Rente, von denen er die Hälfte abgeben muss. Seiner Ex-Frau Sabine A. werden daher 14,5614 Entgeltpunkte bzw. 400 Euro in der Rentenversicherung gutgeschrieben.
Sabine A. erwirtschaftete als Bundesbeamtin in der Ehezeit 400 Euro an Pension,von denen auch sie die Hälfte abgeben muss. Peter A. erhält somit 200 Euro Pension in der Beamtenversorgung.
Ein Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt, wenn die Ehe höchstens drei Jahre gedauert hat. Maßgeblich dafür ist die gleiche Ehezeit, die auch für einen Versorgungsausgleich gilt.
Beispiel A: Hat das Ehepaar hat am 19. Juli 2019 geheiratet und der Scheidungsantrag wurde am 1. Juli 2021 zugestellt, dann beginnt die Zeit der Ehe
am 1. Juli 2019 und ist am 30. Juni 2021 beendet. Die Ehezeit beträgt weniger als drei Jahre, weshalb ein Versorgungsausgleich nicht in Frage kommt.
Beispiel B: Das Ehepaar hat am 12. April 2008 seine Ehe geschlossen, es lebt seit dem 31. August 2010 getrennt und im August 2019 wurde die Scheidung bei Gericht eingereicht. In diesem Beispiel wurde die drei-Jahres-Grenze überschritten.
Auch wenn das Ehepaar weniger als die vorgeschriebenen drei Jahre zusammengelebt hat, ist die Zeit bis zur Einreichung der Scheidung maßgebend. Der Antrag auf Scheidung wurde erst nach rund acht Jahren Ehezeit gestellt.
Hinweis:
Auch wenn eine Ehe keine drei Jahre andauerte, sollte man von einem Rechtsanwalt
überprüfen lassen, ob sich hier nicht ein Versorgungsausgleich lohnt. Das könnte
beispielsweise der Fall sein, wenn der Ex-Partner in der Ehezeit ein hohes
Einkommen hatte und sich dadurch hohe Anwartschaften gebildet haben.
Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG gilt als Ehezeit die Zeit vom Monatsbeginn der Eheschließung bis zum Monatsende vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Für die Ehezeit ist deshalb die Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend.
Beispiel: Frau A. und Herr A. haben am 13.06.2015 geheiratet. Die Scheidung wird am 09.03.2021 von Frau A. eingereicht und der Scheidungsantrag wird Herrn A. vom Gericht erst am 14.05.2021 zugestellt. Als Ehezeit wird der 01.06.2015 bis 31.033.2021 gerechnet, für die die erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute ausgeglichen werden. Trennung – Auch während einer Trennung fallen Anwartschaften für einen
Versorgungsausgleich an. Kommt es zu einer ungewöhnlichen langen Trennungszeit, dann bietet es sich an, dass man den Rentenausgleich auf die Zeit
der Eheschließung bis zur Trennung beschränkt (BGH, Beschluss vom 29.03.2006, Az. :XII ZB 2/02, OLG Celle, Urteil vom 25.07.2000, Az.: 17 U F 88/00).
Bei einer Scheidung wird der Rentenausgleich automatisch geregelt. Das Familiengericht sendet im Scheidungsverfahren den Eheleuten Fragebögen zu, in denen sie vermerken müssen ob und welche Versicherungen und Anwartschaften es gibt und ob eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen wurde.
Diese Dokumente müssen die Eheleute ausgefüllt dem Gericht zurücksenden. Sollte einer der Ehepartner den Fragebogen nicht einreichen und der Scheidungsprozess wird dadurch verzögert, droht ein Zwangsgeld durch das Gericht.
Mit den von den Ehepartnern gemachten Angaben in den Dokumenten bzw. Fragebögen holt sich das Familiengericht Auskünfte bei den Versorgungsträgern ein und lässt sich die jeweilige Höhe der Rentenanwartschaften mitteilen. Danach prüfen
die Eheleute die Mitteilungen und nehmen Stellung dazu. Wenn sich eine Scheidung verzögert, weil noch Auskünfte fehlen, kann das Gericht
den Rentenausgleich vom Scheidungsverfahren trennen und die Scheidung im Voraus durchführen (§ 140 FamFG). In einem solchen Fall nimmt das Gericht dann den Versorgungsausgleich nach der Scheidung vor – und zwar sobald alle Berechnungen und Anwartschaften der Renten vorliegen.
Hat ein Ehepaar einen Ehevertrag geschlossen, dann ist der Versorgungsausgleich dort auch meistens geregelt – er kann darin ganz oder auch nur teilweise ausgeschlossen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG).
● In einem solchen Fall wird ein Versorgungsausgleich nicht vom Gericht
entschieden.
Wenn eine solche Vereinbarung in einem Ehevertrag getroffen wird, muss sie allerdings von einem Notar beurkundet sein (§ 7 VersAusglG).
Möglich ist aber auch, dass beide Ehepartner im Scheidungstermin ihren Verzicht auf den Versorgungsausgleich bekanntgeben. Das wird nur akzeptiert, wenn jeder der Ehepartner einen eigenen Rechtsanwalt zum Termin mitbringt.
Verzichten beide Ehepartner auf einen Versorgungsausgleich, dann muss vom Gericht geprüft werden, ob dieser Verzicht in seiner Ausnahme auch fair ist (§ 8 VersAusglG). Das wäre nicht der Fall, wenn ein Ehepartner dadurch in unzumutbarer Weise benachteiligt werden würde – beispielsweise, wenn ein Ehepartner wegen der Kindererziehung nicht berufstätig war.
Wenn wir dieses Thema "Nachehelicher Unterhalt" besprechen, werden viele Fragen auftauchen."
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Es besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt, wenn kein Bedarf besteht. Wenn die Frau in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, muss ihr besser verdienender Ehemann keinen Unterhalt zahlen. Dies ist häufig der Fall, wenn beide Ehegatten berufstätig sind oder die Ehefrau über ein erhebliches Vermögen verfügt.
Wenn das Einkommen bekannt ist, entscheidet das Gericht, ob Unterhalt gezahlt werden muss. Dabei gilt: Nachehelichen Unterhalt muss man nur zahlen, soweit man zur Leistung fähig ist. Die Leistung kann entweder ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
Das Gesetz in Deutschland sieht keine festen Fristen für die Höhe des nachehelichen Unterhalts vor. Es kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Ein Anspruch kann sogar bis zum Tode des Unterhaltsberechtigten oder Unterhaltsschuldners fortbestehen.
Wenn die unterhaltspflichtige Person tatsächlich in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, besteht ein Anspruch auf Unterhalt. Wenn Sie aufgrund besonderer Umstände unterhaltsbedürftig sind, können Sie mit Ihrem Partner einen Unterhaltsvertrag aushandeln.
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