Was ist der Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und  Zugewinngemeinschaft?

Im Familienrecht wird grundsätzlich zwischen verschiedenen Güterständen innerhalb einer Ehe unterschieden: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft. Eine Alternative zur klassischen vertraglichen Gütertrennung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft.

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, die automatisch gilt, wenn zwischen dem Ehepaar kein Ehevertrag geschlossen wurde. Hierbei wird nach einer Scheidung das eheliche Vermögen nach dem Prinzip des Zugewinnausgleichs geteilt.

Es besteht vor und auch nach einer Eheschließung die Möglichkeit, eine andere Art des Güterstands als die Zugewinngemeinschaft zu wählen. Dafür reicht eine mündliche Vereinbarung allerdings nicht aus, sondern der Güterstand muss notariell festgelegt werden und in Anwesenheit des Ehepaares von einem Notar beurkundet bzw. beglaubigt werden.

Wenn Sie nicht wissen, welcher der ehelichen Güterstände für Sie der Richtige ist, dann nehmen Sie Kontakt mit einem der Rechtsanwälte Dory in Göppingen auf.

Der Rechtsanwalt für Familienrecht berät und unterstützt Sie gerne bei der Wahl eines Güterstandes sowie auch beim Abschluss eines Ehevertrages.

Welche Merkmale die einzelnen Güterstände haben, welche Unterschiede es gibt und was Sie darüber wissen sollten, können Sie nachstehend erfahren.

Die Zugewinngemeinschaft – § 1363 BGB

Die Zugewinngemeinschaft beginnt am Tag der Eheschließung. Jedes Ehepaar ohne Ehevertrag lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand rechnet das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu. Das Vermögen, das vom Ehepaar in die Ehe mitgebracht wurde, bleibt davon unberührt.

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben beide Ehepartner Eigentümer ihres Vermögens (§ 1363 Abs. 2 BGB).

Während der Ehe in der Zugewinngemeinschaft ist zwar jeder Ehepartner für sein Vermögen verantwortlich und zuständig, aber er darf nichts von seiner Vermögensmasse eigenmächtig veräußern. Nach § 1365 BGB muss der Ehepartner seine Erlaubnis dafür geben. Das gilt auch beispielsweise für Haushaltsgeräte.Die Ehepartner müssen nicht für die Schulden des anderen haften, insofern sie nicht aus einem gemeinschaftlich als Gesamtschuldner unterschriebenen Kreditvertrag stammen. Denn jeder Ehepartner haftet während der Ehezeit für seine eigenen Schulden.

Das Fundament und Hauptmerkmal einer Zugewinngemeinschaft ist der sogenannte Zugewinnausgleich. Das gemeinschaftlich erworbene Vermögen wird bei einer Scheidung unter den Ehepartnern gerecht aufgeteilt. Damit soll der Ehepartner Unterstützung erhalten, der während der Ehe weniger Einkommen oder kein Einkommen hatte, weil er sich beispielsweise um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt gekümmert hat.

Wird eine Ehe beendet und es kommt zur Scheidung, wird die Differenz des Anfangs- und Endvermögens und somit der Zugewinn nach § 1373 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ermittelt:

Der Zugewinn ist die Summe, um die das Endvermögen eines Ehepartners das Anfangsvermögen übersteigt. Eine Zugewinngemeinschaft kann durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag, durch den Tod eines Ehepartners oder durch Scheidung beendet werden.

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