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Modifizierte Zugewinngemeinschaft

8. September 2022

Was ist der Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft?

Modifizierte Zugewinngemeinschaft in der Partnerschaft

Im Familienrecht wird grundsätzlich zwischen verschiedenen Güterständen innerhalb einer Ehe unterschieden: Die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung sowie die Gütergemeinschaft. Eine Alternative zur klassischen vertraglichen Gütertrennung ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft.


Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft, die automatisch gilt, wenn zwischen dem Ehepaar kein Ehevertrag geschlossen wurde. Hierbei wird nach einer Scheidung das eheliche Vermögen nach dem Prinzip des Zugewinnausgleichs geteilt.


Es besteht vor und auch nach einer Eheschließung die Möglichkeit, eine andere Art des Güterstands als die Zugewinngemeinschaft zu wählen. Dafür reicht eine mündliche Vereinbarung allerdings nicht aus, sondern der Güterstand muss notariell festgelegt werden und in Anwesenheit des Ehepaares von einem Notar beurkundet bzw. beglaubigt werden.


Wenn Sie nicht wissen, welcher der ehelichen Güterstände für Sie der Richtige ist, dann nehmen Sie Kontakt mit einem der Rechtsanwälte Dory in Göppingen auf.


Der Rechtsanwalt für Familienrecht berät und unterstützt Sie gerne bei der Wahl eines Güterstandes sowie auch beim Abschluss eines Ehevertrages.

Welche Merkmale die einzelnen Güterstände haben, welche Unterschiede es gibt und was Sie darüber wissen sollten, können Sie nachstehend erfahren.


Die Zugewinngemeinschaft –

§ 1363 BGB


Die Zugewinngemeinschaft beginnt am Tag der Eheschließung. Jedes Ehepaar ohne Ehevertrag lebt automatisch in einer Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand rechnet das in der Ehe erwirtschaftete Vermögen beiden Ehepartnern zu gleichen Teilen zu. Das Vermögen, das vom Ehepaar in die Ehe mitgebracht wurde, bleibt davon unberührt.


Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben beide Ehepartner Eigentümer ihres Vermögens (§ 1363 Abs. 2 BGB).


Während der Ehe in der Zugewinngemeinschaft ist zwar jeder Ehepartner für sein Vermögen verantwortlich und zuständig, aber er darf nichts von seiner Vermögensmasse eigenmächtig veräußern. Nach § 1365 BGB muss der Ehepartner seine Erlaubnis dafür geben. Das gilt auch beispielsweise für Haushaltsgeräte.


Die Ehepartner müssen nicht für die Schulden des anderen haften, insofern sie nicht aus einem gemeinschaftlich als Gesamtschuldner unterschriebenen Kreditvertrag stammen. Denn jeder Ehepartner haftet während der Ehezeit für seine eigenen Schulden.

Das Fundament und Hauptmerkmal einer Zugewinngemeinschaft ist der sogenannte Zugewinnausgleich. Das gemeinschaftlich erworbene Vermögen wird bei einer Scheidung unter den Ehepartnern gerecht aufgeteilt. Damit soll der Ehepartner Unterstützung erhalten, der während der Ehe weniger Einkommen oder kein Einkommen hatte, weil er sich beispielsweise um die gemeinsamen Kinder und den Haushalt gekümmert hat.


Wird eine Ehe beendet und es kommt zur Scheidung, wird die Differenz des Anfangs- und Endvermögens und somit der Zugewinn nach § 1373 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ermittelt:


Der Zugewinn ist die Summe, um die das Endvermögen eines Ehepartners das Anfangsvermögen übersteigt. Eine Zugewinngemeinschaft kann durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag, durch den Tod eines Ehepartners oder durch Scheidung beendet werden.

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Modifizierte Zugewinngemeinschaft - Gütergemeinschaft

Die Gütertrennung –

§ 1414 BGB


Eine Gütertrennung erfolgt nur, wenn ein Ehepaar diesen Güterstand in einen notariell beglaubigten Ehevertrag vereinbart hat. Das Hauptmerkmal der Gütertrennung ist die Eigenständigkeit der Ehepartner in finanzieller Hinsicht. Denn jeder ist vor, während und nach der Ehe für das Verwalten und Erwirtschaften seines eigenes Vermögen verantwortlich. Ein Zugewinnausgleich wird im Falle einer Scheidung nicht vorgenommen. 


Der vermögende Ehepartner ist daher auch nicht zu einem Ausgleich für das während der Ehe erwirtschafteten Vermögens verpflichtet. Die Gütertrennung wird durch Tod oder Scheidung oder durch einen neuen Güterstand beendet. Die Gütertrennung ist der richtige Güterstand für Paare, die beide erwerbstätig sind oder für Unternehmer und Selbstständige, die als Privatperson haften. Das private Vermögen des Ehepartners kann so nicht in eine eventuelle Konkurs- oder Insolvenzmasse übergehen.


Die Gütergemeinschaft –

§ 1415 BGB


Auch eine Gütergemeinschaft muss notariell vereinbart werden. Hier werden die Vermögen beider Ehepartner vor der Ehe zusammengelegt. Auch das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen, fließt mit in das Gesamtvermögen des Ehepaares ein. Über das Gesamtvermögen kann das Ehepaar nur gemeinsam verfügen, die Trennung des Vermögens gestaltet sich im Fall einer Scheidung allerdings schwierig. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.

Neben dem Gesamtgut des Ehepaares existieren in der Gütergemeinschaft zwei weitere Güter:


  • das Sondergut und 
  • das Vorbehaltsgut 


Unter Sondergut versteht man Gegenstände, die nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können (beispielsweise Lohn- oder Gehaltszahlungen). Das Vorbehaltsgut gehört nur einem Ehepartner. Darin befinden sich Güter, die im Ehevertrag zu solchen erklärt wurden. Wenn ein Erblasser es ausdrücklich wünscht, kann auch eine Erbschaft zum Vorbehaltsgut zählen.


Die modifizierte

Zugewinngemeinschaft


Die Zugewinngemeinschaft als automatischer gesetzlicher Güterstand beschert einem Ehepaar einige Vorteile und die Gesetze sorgen für ein stabiles, Vermögens-Fundament. Allerdings kommt es immer häufiger vor, dass jeder Ehepartner sein eigenes Geld erwirtschaftet bzw. verdient. Es wird dadurch auch immer mehr gewünscht, dass der Partner, wenn es zur Scheidung kommt, kein Teilhaber am finanziellen Vermögens Erfolg wird. Deshalb bietet sich in diesem Fall die genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft als alternative Lösung zur klassischen Gütertrennung an. 


Mittels eines Ehevertrages kann eine Zugewinngemeinschaft nach individuellen Wünschen modifiziert werden. Es ist eine Kombination aus der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft und einer Gütertrennung. Relevant wird diese Art von Güterstand, wenn es nach dem Tod eines Ehepartners oder bei einer Scheidung zu einer güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen sollte. Bei einem Zugewinnausgleich muss man sich zwar keine Sorgen machen, dass man für seinen Ehepartner einen finanziellen Ausgleich schaffen muss, aber nachteilig ist, dass der Ehepartner mit geringem finanziellen Rückhalt bzw. Vermögen (weil er immer nur zu Hause war) am Ende mit leeren Händen ausgeht.


Für wen kommt die modifizierte

Zugewinngemeinschaft in Frage?


Es gibt unterschiedliche Situationen, in denen ein Vertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft sinnvoll ist: Entweder wenn bestimmte Vermögenswerte nicht erfasst werden sollen oder der Zugewinnausgleich im Fall einer Scheidung nicht stattfinden soll. Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann auch an Bedingungen geknüpft werden. Beispielsweise, wenn gemeinsame Kinder geplant sind. Es kann vereinbart werden, dass man so lange gemeinsam in ehelicher Gütertrennung lebt, bis ein gemeinsames Kind zur Welt kommt. Danach kann dann der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart werden.


Ein weiteres Beispiel zur Modifizierung:

Wer als Ehepaar nicht auf die Vorteile im Erbrecht verzichten möchte, sollte darauf achten, dass sie während ihrer Ehezeit stets im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Trotzdem kann in einem Ehevertrag vereinbart werden, dass im Fall einer Scheidung (oder Trennung) kein Zugewinnausgleich vorgenommen wird. Damit würde der Zugewinn nur an den Ehepartner ausgezahlt, wenn die Ehe durch den Tod des anderen Partners beendet wird. Wenn dies nicht festgelegt wird, würde sich eine güterrechtliche Auseinandersetzung so gestalten, als hätte das Ehepaar in der Gütertrennung gelebt.


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