Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
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Auch im Internet gilt:
Allerdings sieht die Praxis häufig anders aus, denn auch Kinder und Jugendliche können u. U. Online-Bestellungen aufgeben. Die Nutzung kostenpflichtiger Apps steht Minderjährigen ebenfalls frei. Online-Händler oder Anbieter von Apps prüfen das Alter ihrer Kunden für gewöhnlich nicht anhand der Ausweispapiere, sondern lassen sich lediglich auf ihrer Website per Klick das Alter bestätigen. Dennoch gilt auch im Netz die Geschäftsfähigkeit als Voraussetzung für wirksame Verträge. Ein scheinbarer Widerspruch, den unsere
Anwälte für Vertragsrecht nur zu gut kennen.
Wenn Kinder online Waren im Gegenwert ihres Taschengelds bestellen, ist der Rechnungsbetrag in der Regel erst hinterher fällig. Damit fallen solche Einkäufe nicht unter den Taschengeldparagrafen, der die sofortige Barbezahlung verlangt. Ausnahme: Ein Jugendlicher hat ein eigenes Konto.
Der Kaufvertrag ist „schwebend unwirksam“, wenn die Einkäufe nicht bereits im Vorfeld von den Eltern genehmigt wurden. Erklären sie sich auch im Nachhinein nicht mit dem Geschäft einverstanden, bleibt der Vertrag unwirksam
(§ 105 I BGB).
Bei den meisten Online-Portalen werden Kundenkonten vorausgesetzt, um Bestellungen aufgeben zu können. Diese sind durch Passwörter oder biometrische Daten gesichert. Um Zeit zu sparen, speichern Nutzer oft einen direkten Shop-Zugang auf ihrem PC oder Smartphone. Damit sind hinterlegte Profile mit den Kreditkartendaten oder der Lastschriftermächtigung für jeden Anwender nutzbar.
Sobald Kinder auf einen ungesicherten elterlichen PC oder das Smartphone Zugriff haben, steht ihnen die Shopping-Welt offen. Sie können in Onlineshops oder App-Stores nicht nur einkaufen, sondern unterliegen auch keiner Altersbeschränkung, da sie die Geschäfte mit dem Profil der Eltern tätigen.
Erziehungsberechtigte können zudem den Kaufvertrag eines Kindes nicht immer für unwirksam erklären lassen, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main bereits 2010. Ein minderjähriger Sohn war bei Ebay über das Konto des Vaters einkaufen gegangen. Die Ebay-Nutzungsbedingungen schließen die Haftung bei Nutzung durch unberechtigte Dritte ein. Daher müssen Eltern die Einkaufstour des Kindes bezahlen, auch wenn sie diese nicht bewilligt haben.
Wie Eltern ihre Kinder vor unbeabsichtigten oder teuren Käufen, vor Fake-Shops und Abofallen schützen können, ist oft wenig bekannt. Insbesondere wenn Online-Profile für jeden Nutzer eines Familien-PCs frei zugänglich sind, kann der leichtfertige Umgang mit persönlichen Daten teuer werden. Das gilt auch für die Geldgeschenke, die auf der umstrittenen App „TikTok“ sehr beliebt sind.
Unsere
Experten für Vertragsrecht und andere
Fachgebiete beraten Sie in jedem Fall, in dem Ihre nicht oder nur beschränkt geschäftsfähigen Kinder im Netz Willenserklärungen abgegeben haben. Nehmen Sie
Kontakt mit unserer
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