Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Sie wollen Ihren Fitnessstudio-Vertrag kündigen, weil Sie einen finanziellen Engpass haben oder Ihnen die Motivation fehlt? Eine Kündigung ist fristgerecht oder — unter bestimmten Voraussetzungen — vorzeitig möglich. Ob Sie ein Sonderkündigungsrecht haben oder den Fitnessstudio-Vertrag stattdessen widerrufen können, erläutern Ihnen die Spezialisten unserer
Rechtskanzlei gerne.
Sie haben den Vertrag in einem Fitnessstudio abgeschlossen und wollen diesen bereits am nächsten Tag widerrufen? Ein Widerrufsrecht besteht bei Abschluss im Studio nicht. Nur wenn Sie den Vertrag mit sogenannten Fernkommunikationsmitteln („Fernabsatzgeschäft“) oder außerhalb der Geschäftsräume des Fitnessstudios abschließen, ist der Widerruf eines Fitnessstudio-Vertrages möglich
(§ 312 BGB):
„Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“
Dann räumt Ihnen das Gesetz eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ein, sofern eine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Wenn Sie Ihren Vertrag vorzeitig auflösen möchten, klären wir, ob Ihr Grund für eine Sonderkündigung ausreicht. Besteht kein Rechtsanspruch auf ein außerordentliches Ende des Vertrages, beraten wir Sie zu Alternativen. Bei langjähriger Mitgliedschaft stimmen wir uns direkt mit den Studiobetreibern über eine Kulanzentscheidung ab.
Bestehen noch Ansprüche auf Beiträge aus der Coronapandemie? War das Fitnessstudio im Lockdown vorübergehend geschlossen, sind per Dauerauftrag oder als Vorauszahlung geleistete Beiträge an Sie zurückzuerstatten. Die Klärung übernehmen wir für Sie.
Profitieren Sie von der Expertise unserer
Spezialisten im Vertragsrecht. Wir setzen uns für Sie ein.
Bevor Sie den Vertrag mit Ihrem Fitnessstudio kündigen, prüfen Sie die Details.
Es gibt:
Während der befristete Vertrag ohne Kündigung ausläuft, ist bei Verträgen mit Verlängerungsoption eine fristgerechte Kündigung erforderlich. Die Kündigungsfristen unterscheiden sich von Studio zu Studio. Diese dürfen bei Vertragsabschluss ab dem 01.03.2022 höchstens 1 Monat betragen. Das gilt auch, wenn in Ihrem Vertrag eine längere Kündigungsfrist genannt ist. Die automatische Verlängerung nach Ende der Vertragslaufzeit stellt eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit dar. Dies wurde durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge geändert und gilt für alle Verträge, die seit dem 01.03.2022 geschlossen wurden. Für Altverträge gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gegolten haben.
Sofern wichtige persönliche Gründe es erforderlich machen, können Sie Ihren Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig kündigen. Diese Gründe dürfen Ihnen bei Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt gewesen sein. Fehlende Motivation oder der Wechsel zu einem moderneren Studio reichen allerdings nicht aus. Nach
§ 314 BGB müssen die Bedingungen für eine der Vertragsparteien unzumutbar sein.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2012 u. a. diese Sonderkündigungsgründe anerkannt (Az. IIX ZR 42/10):
Liegt eine schwere Erkrankung vor, kann dies eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Allerdings muss die Erkrankung zur andauernden Sportuntauglichkeit führen. Dazu ist ein ärztliches Attest als Nachweis notwendig.
Stirbt ein Kunde, sind die Erben berechtigt, den bestehenden Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig zu kündigen.
Eine Schwangerschaft gilt per se nicht zwingend als Sonderkündigungsgrund. Insbesondere dann nicht, wenn bei Vertragsabschluss eine kürzere Laufzeit möglich gewesen wäre. Die Schwangere hat allerdings das Recht, die Mitgliedschaft während der Schwangerschaft und für einen gewissen Zeitraum danach ruhen zu lassen (Urteil des AG Hannover vom 28.05.2009, 568 C 15608/08).
Der BGH konkretisierte das Recht auf fristlose Kündigung aus gesundheitlichen Gründen in seinem Urteil vom 08.02.2012 (Az. XII ZR 42/10). Demnach sind fristlose Kündigungen jederzeit zulässig, wenn die Nutzung des Fitnessstudios für ein Mitglied nahezu ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass auch Schwangere fristlos kündigen dürfen, wenn sie ihr Training aufgrund des Schwangerschaftsverlaufs einstellen müssen. Als Nachweis genügt ein ärztliches Attest.
Gemäß dem Bundesgerichtshof stellt ein Umzug nicht unbedingt einen ausreichenden Grund für eine Sonderkündigung dar. Prüfen Sie daher Ihren Vertrag und die zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen. Als zumutbar gilt in Fitnessstudio-Verträgen häufig eine Entfernung von 30 bis 50 km zur bisher besuchten Studioadresse. Befindet sich ein anderes Studio Ihrer Fitnesskette näher am neuen Wohnort, dürfen Sie einen Wechsel verlangen.
Ändert sich der Leistungsumfang des Fitnessstudios, kann dies zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Voraussetzung ist, dass sich die Trainingsbedingungen gravierend und dauerhaft verschlechtern, z. B. wegen langwieriger Bauarbeiten, häufig ausfallender Fitnesskurse oder defekter Duschen.
Wichtig: Bevor die Kündigung wirksam wird, haben die Studiobetreiber Anspruch auf eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel von ca. 1 Monat (§ 314 BGB).
Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung vor, ist die vertragliche Kündigungsfrist nicht relevant. Ansonsten muss Ihre Kündigung bis zum Ablauf der vertraglichen Frist beim Fitnessstudio eingegangen sein:
Tipp: Besteht kein Sonderkündigungsrecht, versuchen Sie, den Vertrag auszusetzen. Schildern Sie dem Betreiber in der Kündigung Ihre Situation, z. B., dass Sie schwanger sind oder beruflich länger ins Ausland müssen. Während der Vertrag ruht, zahlen Sie keine Beiträge, dürfen das Fitnessstudio aber nicht nutzen. Nach Ablauf der Ruhezeit läuft Ihr Vertrag wie gewohnt weiter.
Wenn Sie Ihren Fitnessstudio-Vertrag ohne Verzögerung kündigen wollen, achten Sie auf vollständige Angaben:
Bei einer ordentlichen Kündigung läuft der Vertrag bis zum letzten Tag der Kündigungsfrist. Sie haben das Recht, bis zu diesem Termin alle vertraglich vereinbarten Leistungen des Studios in Anspruch zu nehmen.
Nehmen Sie ein Sonderkündigungsrecht wahr, endet der Vertrag mit Vorlage der vollständigen Kündigung (Nachweise nicht vergessen!) im Fitnessstudio bzw. zum angegebenen Kündigungstermin.
Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihnen die Kündigungsfrist korrekt bestätigt wird. Rechtlich unzulässig ist es, wenn Zeiten, in denen das Studio während der Corona-Lockdowns schließen musste, auf Ihre Vertragslaufzeit aufgeschlagen wurden.
Sie haben den Vertrag in einem Fitnessstudio abgeschlossen und wollen diesen bereits am nächsten Tag widerrufen? Ein Widerrufsrecht besteht bei Abschluss im Studio nicht. Nur wenn Sie den Vertrag mit sogenannten Fernkommunikationsmitteln („Fernabsatzgeschäft“) oder außerhalb der Geschäftsräume des Fitnessstudios abschließen, ist der Widerruf eines Fitnessstudio-Vertrages möglich
(§ 312 BGB):
„Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrages eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.“
Dann räumt Ihnen das Gesetz eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Vertragsabschluss ein, sofern eine wirksame Widerrufsbelehrung erfolgt ist.
Wenn Sie Ihren Vertrag vorzeitig auflösen möchten, klären wir, ob Ihr Grund für eine Sonderkündigung ausreicht. Besteht kein Rechtsanspruch auf ein außerordentliches Ende des Vertrages, beraten wir Sie zu Alternativen. Bei langjähriger Mitgliedschaft stimmen wir uns direkt mit den Studiobetreibern über eine Kulanzentscheidung ab.
Bestehen noch Ansprüche auf Beiträge aus der Coronapandemie? War das Fitnessstudio im Lockdown vorübergehend geschlossen, sind per Dauerauftrag oder als Vorauszahlung geleistete Beiträge an Sie zurückzuerstatten. Die Klärung übernehmen wir für Sie.
Profitieren Sie von der Expertise unserer Spezialisten im Vertragsrecht. Wir setzen uns für Sie ein.
➔ Lesen Sie weiter zu "Ehevertrag"
➔ Lesen Sie weiter zu "Scheidung"
➔ Lesen Sie weiter zu "Unterhalt"
➔ Lesen Sie weiter zu "Zugewinngemeinschaft"
➔ Lesen Sie weiter zu "Zugewinngemeinschaft - Erbe und Kinder"
Hochwertige Fachartikel von unseren Fachanwälten verfasst. Vollständig kostenlos abrufbar und zugeschnitten für den Beratungsbedarf. Sollten Sie eine auf Ihren persönlichen Fall zugeschnittene Beratung benötigen, so wenden Sie sich bitte direkt an unsere Anwaltskanzlei.
Keine Zeit zu uns in die Kanzlei zu kommen?
Kein Problem: Wir bieten Ihnen unsere Beratungen auch per Videocall an – bequem von zuhause oder von unterwegs.
Vereinbaren Sie mit unserem Büro einen kurzfristigen Videotermin!
Rechtsanwalt Göppingen
Rechtsanwaltskanzlei Dory & Kollegen
Christophstraße 1, 73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Neuer Text
Neuer Text
© 2023 - Alle Rechte vorbehalten | Datenschutz | Impressum