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Dory & Kollegen
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Endlich unabhängig — der Führerschein auf Probe bedeutet für Fahranfänger die lang ersehnte Freiheit. Allerdings gelten während der Probezeit besonders strenge Regeln im Verkehrsrecht, z. B. die Null-Promille-Grenze. Wer sie ignoriert, muss mit Fahrverbot oder Führerscheinentzug rechnen. Unsere Experten für Verkehrsrecht und weitere Fachgebiete geben Ihnen einen Überblick über die Besonderheiten beim Führerschein auf Probe.
Die neu gewonnene Selbstständigkeit der Fahranfänger wird durch eine überdurchschnittlich hohe Unfallquote getrübt. Um das Unfallrisiko zu senken, wurde bereits 1986 in den Klassen A bis D eine Probezeit (§ 2a StVG) eingeführt. Sie beginnt unmittelbar nach Erhalt des Führerscheins und endet 24 Monate danach — vorausgesetzt, der Inhaber hat sich in dieser Zeit nichts zuschulden kommen lassen. Bei einem Verstoß geht die Probezeit in die einmalige Verlängerung auf insgesamt 4 Jahre. Verkürzt werden kann sie nicht.
Wer einen Führerschein auf Probe hat, sollte besonders auf korrektes Fahrverhalten achten. Es drohen verschiedene Strafmaßnahmen, die oft auch kombiniert werden: Bußgeldbescheid, Punkte im Fahreignungsregister, Fahrverbot oder Führerscheinentzug. Zusätzlich können ein Aufbauseminar (ASF), eine verkehrspsychologische Beratung (VPB) oder die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden.
Entscheidend ist dabei die Einordnung in A- und B-Verstöße:
Ein Fahrverbot wird grundsätzlich bei erheblichen Verkehrsverstößen ausgesprochen. In jedem Fall muss ein Fahranfänger nach drei Verstößen mit einem Fahrverbot rechnen und den Führerschein für einen bestimmten Zeitraum (ein bis drei Monate) abgeben. Währenddessen ist jedes Führen eines Kraftfahrzeugs verboten. Ein Splitting des Zeitraums ist nicht möglich.
Die Fahrerlaubnis behält jedoch ihre Gültigkeit und kann nach Ablauf des Fahrverbots wieder eingesetzt werden. Nach der Unterbrechung läuft die Probezeit weiter und endet nach dem Gesamtzeitraum von 4 Jahren.
Ist das Vergehen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) schwerwiegend, droht der Führerscheinentzug. Damit beginnt nicht nur eine führerscheinlose Zeit, sondern die Fahrerlaubnis muss im Anschluss auch neu beantragt werden.
Der Weg dahin ist in mehrere Stufen gegliedert:
Alkohol am Steuer ist die häufigste Unfallursache. Daher gibt es ein striktes Alkoholverbot in der Probezeit. Wer als Fahranfänger mit mehr als 0,0 Promille am Steuer angetroffen wird, begeht ein schwerwiegendes Vergehen (A-Verstoß), das der Gesetzgeber mit diesen Maßnahmen bestraft:
Zusätzlich kann eine MPU angeordnet werden, wenn es während des Fahrens unter Alkoholeinfluss zu einem Unfall kommt.
Wichtig: Begeht der Fahranfänger in der Probezeit einen weiteren A-Verstoß, geht am Führerscheinentzug meistens kein Weg vorbei. Die Fahrerlaubnis wird dann für mindestens drei Monate entzogen, was im Anschluss eine Neubeantragung erfordert.
Auch Geschwindigkeitsüberschreitungen bei Fahranfängern werden streng bestraft. Ausschlaggebend ist die Höhe der gemessenen Überschreitung.
Wer trotz eines Fahrverbots oder Führerscheinentzugs ein Fahrzeug fährt, macht sich strafbar. Gemäß § 21 StVO wird das Delikt mit einer Freiheits- oder Geldstrafe sanktioniert und kann zu längerem Führerscheinentzug führen.
Der Führerschein kann in der Probezeit auch entzogen werden, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet wurde, der Betroffene es aber nicht binnen 8 Wochen absolviert hat. Eine Fristverlängerung erfolgt nur aus besonderen Gründen, z. B. einer schweren Erkrankung.
Wer es mit den Ampelsignalen nicht so genau nimmt und dabei geblitzt wird, dem droht spätestens bei mehrmaligem Ignorieren einer roten Ampel ein Fahrverbot. Wurde dabei ein Unfall verursacht, muss bereits nach einmaligem Missachten mit einem Fahrverbot gerechnet werden.
Auch in der Probezeit ist es ratsam, sich während einer Verkehrskontrolle, die gemäß § 36 StVO jederzeit erfolgen kann, kooperativ zu zeigen. Dazu gehören das Anhalten und Ausschalten des Fahrzeugs sowie die abgesenkte Fensterscheibe auf der Fahrerseite. Jeder Fahrer ist verpflichtet, Angaben zu seinen Personalien zu machen und eine gültige Fahrerlaubnis (§ 4 FeV) sowie die Zulassungsbescheinigung Teil 1 (§ 11 FZV) vorzuzeigen.
Einem Atemalkohol- oder Drogenschnelltest sollten Fahrer nur zustimmen, wenn absolut sicher ist, dass das Ergebnis negativ ausfällt. Andernfalls können Tests zur Feststellung der Fahreignung abgelehnt werden. Hat die Polizei den Verdacht, dass Alkohol oder Drogen konsumiert wurden, kann sie gem.
§ 81a StPO auf der Blutentnahme durch einen Arzt bestehen. Einer richterlichen Anordnung bedarf es dazu nicht mehr.
Wichtig: Begeht ein Fahranfänger in der Probezeit einen schwerwiegenden Verstoß wie z. B. Alkohol am Steuer, kann die Fahrerlaubnis noch vor Ort eingezogen werden.
Wenn Sie berechtigte Einwände gegen den Führerscheinentzug, das Fahrverbot oder eine MPU haben, können Sie Einspruch erheben. Hier gilt es, schnell zu sein, denn der Einspruch muss fristgerecht erfolgen. Zudem muss er ausführlich und nachvollziehbar begründet sein.
Darin haben unsere Experten jahrelange Erfahrung. Sie erkennen außerdem Formfehler, die gar nicht so selten sind, und setzen sie zu Ihrer Verteidigung ein. Durch unsere Intervention lassen sich oft auch die MPU oder eine erneute Fahrprüfung abwenden.
Kontaktieren Sie uns. Wir prüfen den Sachverhalt für Sie, legen Einspruch ein und vertreten Sie gegenüber der Behörde oder in einem Gerichtsverfahren. Sie können sich darauf verlassen — wir setzen uns für Sie ein.
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