Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
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Ehevertrag Gütertrennung. Eine Gütertrennung im Rahmen eines Ehevertrags wird unter anderem im Familienrecht (viertes Buch im Bürgerlichen Gesetzbuch, kurz BGB, in den §§ 1297 bis 1921) genau geregelt. Im Familienrecht geht es um familiäre Bindungen wie die Ehe und um ihre rechtlichen Auswirkungen sowie die Folgen einer Scheidung.
● In Deutschland kann eine Ehe mit all ihren gesetzlichen Folgen nur vor
einem Standesamt geschlossen werden.
Eine Ehe hat einige rechtliche Auswirkungen auf das Leben der Ehegatten. Beispielsweise sind beide Partner gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet und müssen daher auch finanziell füreinander einstehen. Haben die Ehepartner nichts vor ihrer Eheschließung vereinbart, dann leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Das bedeutet, dass bei Tod oder Scheidung ein Ausgleich des Zugewinns vorgenommen wird. Auf diese Weise wird der während der Ehe erzielte
Vermögenswert beider Ehepartner am Ende einer Ehe gerecht zwischen den Partnern aufgeteilt. Man kann als Ehepaar aber auch einen Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbaren.
Dieser kann allerdings nicht von einem oder beiden Eheleuten selbst verfasst und abgeschlossen werden. Denn ein solcher Ehevertrag erhält seine Wirksamkeit erst durch die Beurkundung eines Notars. Neben der Regelung des gemeinsamen
Güterstandes können in einem Ehevertrag auch Regelungen zum nachehelichen Unterhalt oder beispielsweise zum Versorgungsausgleich (die Verteilung der erworbenen Rentenansprüche im Falle einer Scheidung) getroffen werden.
Welche Vor- und Nachteile sich bei einem Ehevertrag mit Gütertrennung ergeben, für wen eine solche Regelung sinnvoll ist und was man im Zusammenhang mit einer Gütertrennung vereinbaren kann, erläutern wir nachfolgend.
Bevor man sich für einen Ehevertrag mit Gütertrennung entscheidet, sollte man sich über die daraus resultierenden Konsequenzen informieren. Zwar bringt ein derartiger Vertrag im Fall einer Scheidung einige Vorteile mit sich, aber er kann im Erbfall auch Nachteile beinhalten.
Vorteile Ehevertrag Gütertrennung
● Jeder Ehegatte kann sein eigenes Vermögen erwirtschaften und beide sind
während ihrer Ehe vermögensrechtlich völlig unabhängig voneinander.
● Durch eine Gütertrennung kann eine von einem Ehepartner gegründete Firma
vor einer Schließung geschützt werden.
● Bei einer Scheidung wird kein Zugewinnausgleich vorgenommen.
● Bei Vertragsunterzeichnungen oder bei finanziellen Verpflichtungen benötigt
keiner der Ehepartner ein Einverständnis des anderen.
● Schulden oder Vermögenswerte behält im Falle einer Scheidung jeder der
Ehepartner für sich.
Nachteile Ehevertrag Gütertrennung
● Verstirbt einer der Ehepartner werden die Vermögenswerte des Verstorbenen
Erbmasse der Erbengemeinschaft.
● Bei Gütertrennung kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen: Der Partner erbt neben den Kindern und Enkeln ein Viertel der Erbmasse des verstorbenen Partners und neben Eltern und Geschwistern die Hälfte. In
diesem Fall erbt der Ehepartner weniger, als ihm gesetzlich in einer Zugewinngemeinschaft zustehen würde.
● Der hinterbliebene Ehepartner muss für sein gesamtes Erbe Steuern zahlen
(exklusive Freibeträge). Bei einer vereinbarten Zugewinngemeinschaft bleibt ein Viertel des Erbes steuerfrei. Ehepaare können aber die Nachteile einer Gütertrennung im Erbrecht auch umgehen, wenn sie den eigenen Partner besser absichern möchten. Es können deshalb in einem Ehevertrag individuelle Regelungen vereinbart werden, um einen
Zugewinnausgleich im Erbfall zu ermöglichen.
Ein Ehevertrag Gütertrennung mag als unromantisch gelten, aber kann im Falle einer Scheidung für beide Ehepartner durchaus vorteilhaft sein. Denn er passt die Regelungen zum Unterhalt, zum Zugewinn sowie die Rentenansprüche auf die persönlichen Bedürfnisse beider Ehepartner an.
Wenn in Deutschland ein Ehepaar heiratet, dann treten beide automatisch in den gesetzlichen Güterstand in Form einer Zugewinngemeinschaft. In bestimmten Fällen allerdings kann es sich durchaus lohnen, eine Gütertrennung als Güterstand zu vereinbaren.
Selbstständig mit einer eigenen Firma – Sinn ergibt eine Gütertrennung, wenn sich ein Ehepartner selbstständig macht und eine eigene Firma gründet. Denn beide Ehepartner sind dann wirtschaftlich und finanziell voneinander unabhängig und haben die Möglichkeit, wie Unverheiratete zu handeln.
Kommt es zu einer Scheidung, dann bleibt das Vermögen des selbstständigen Ehepartners sein Eigentum und da kein finanzieller Ausgleich vorgenommen wird, droht der Firma keine Schließung.
Bei ungleichen Vermögenswerten – Ein Ehevertrag mit Gütertrennung ist auch
sinnvoll, wenn beide Ehepartner über ungleiche Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse verfügen.
Kommt es zu einer Scheidung, muss der wohlhabendere Partner nicht die Hälfte seines Vermögens an den Ex-Partner abtreten. Wenn ein Ehepartner verschuldet ist, kann sich eine Gütertrennung nachteilig
auswirken.
Denn auch bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft müssen die Ehepartner nicht automatisch für die Schulden des anderen haften.
Eine gemeinsame Haftung gilt nur bei einer Bürgschaft oder bei einem gemeinsamen
Darlehen. Diese gemeinsamen Verbindlichkeiten sind allerdings völlig unabhängig
davon, ob das Paar verheiratet ist oder nicht.
In § 1414 BGB ist definiert, dass ein Ehevertrag mit Gütertrennung den finanziellen Vermögensausgleich (wie bei der Zugewinngemeinschaft) ausschließt. Jeder Ehepartner behält das Vermögen, das während der Ehe von ihm erwirtschaftet wurde.
Diese Regelung gilt allerdings auch, wenn ein Ehepartner verstirbt. In diesem Fall entstehen erhebliche Steuernachteile, denn hier wird Erbschaftssteuer auf den höheren Zugewinn fällig.
Die Regelung einer Gütergemeinschaft ist der Gegensatz zur Gütertrennung. Hierbei wird alles in der Ehe zum gemeinsamen Vermögen und der eine Ehepartner haftet für die Schulden des anderen Ehepartners. Diese Form von Güterstand wird allerdings heute kaum noch praktiziert.
● In der Regel ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft die bessere
Lösung. Ob das auf Ihren individuellen Fall zutreffend sein kann, lässt
sich bei einer Beratung durch die Göppinger Rechtsanwälte Dory & Kollegen feststellen.
Wer mit seinem Ehepartner einen Ehevertrag abschließen möchte, hat die Möglichkeit, die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt abzuändern oder ausschließen. Grundsätzlich ist eine Unterhaltszahlung nach der Scheidung stets von der Lebenssituation und den finanziellen Mitteln der Ehepartner abhängig.
Sollte der nacheheliche Unterhalt im Ehevertrag komplett ausgeschlossen werden, wäre es ratsam, darauf zu achten, dass es unzulässig ist, den Trennungsunterhalt für die Zeit bis zur Scheidung auszuschließen. Auch darf auf keinen Fall der Ehepartner, der sich um das gemeinsame Kind kümmert, benachteiligt werden, da ansonsten der
Ehevertrag unwirksam werden könnte und rechtlich keine Wirksamkeit hat.
Neben dem Ausschluss von Unterhaltszahlungen, können Ehepartner im Ehevertrag den Unterhalt auch erweitern oder eingrenzen. So kann beispielsweise der mehr verdienende Partner die Höhe der Unterhaltszahlungen begrenzen oder aber die Zahlungen über die gesetzliche Zeit hinaus verlängern – um vielleicht damit das Kind
ausreichend versorgt zu wissen.
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