Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
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Doch fast jede 3. Ehe wird geschieden. Bei diesem statistischen Wert sollte bereits in Friedenszeiten dringend für den Trennungs- und Scheidungsfall vorgesorgt und ein Ehevertrag vereinbart werden.
Denn eine Trennung und Scheidung ist nicht nur emotional stark belastend, sondern die Beteiligten stehen oft vor ganz existenziellen Problemen und haben viele Fragen.
Sinn und Zweck von vorsorgenden Eheverträgen ist es, in Ausübung der gesetzlichen Dispositionsbefugnisse für beide Eheleute oder Verlobte eine sachgerechte individuelle Eheordnung zu gestalten.
Es gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit. D. h., Sie sind grundsätzlich frei in der Ausgestaltung Ihres Ehevertrages und können diesen auch jederzeit einvernehmlich nachträglich ändern. Ein Ehevertrag lässt nicht nur die Auswahl des ehelichen Güterstandes - gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft – frei, sondern schafft auch die Möglichkeit, innerhalb des Güterstandes vertragliche Änderungen vorzunehmen.
Sie können auch Regelungen in Bezug auf eine Immobilie treffen, was insbesondere dann sinnvoll ist, wenn die Beiträge zum Erwerb dieser Immobilie nicht von beiden Beteiligten in gleicher Höhe erbracht werden oder eine Immobilie im Rahmen einer Erbschaft erworben wurde. Es gibt eine Vielzahl von Gründen, einzelne Vermögenspositionen einem etwaigen Zugewinnausgleich zu entziehen.
Auch Unterhaltsfragen oder Fragen der Altersvorsorge können im Rahmen von Eheverträgen innerhalb der zulässigen Grenzen geregelt werden. Die ehevertraglichen Regelungen können unter Umständen sogar bis zum kompletten Verzicht auf jedwede Ansprüche gehen. Man sollte jedoch unbedingt berücksichtigen, falls dadurch eine Seite gravierend benachteiligt wird, dies zur Unwirksamkeit des Vertrags führen kann.
Denn im Trennungsfall werden die Eheverträge auf den Prüfstand gestellt. Damit der Ehevertrag auch später einer Wirksamkeitskontrolle und Inhaltskontrolle standhält, sollten Sie die rechtliche Gestaltung unserer erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Marx, überlassen.
➔ Alles zum Thema "Anwalt für Familienrecht"
Dem Getrenntlebensvertrag und der Scheidungsvereinbarung liegt der gemeinsame Sachverhalt zugrunde, dass die Eheleute kurz vor der Trennung stehen oder sich bereits getrennt haben und alsdann mit der Scheidungsvereinbarung Fragen des endgültigen Auseinandergehens geklärt sehen wollen bzw. über den Weg der Vereinbarung scheidungserleichternde Klausel gefunden werden sollen. Hier steht also die Vermeidung streitiger Auseinandersetzungen wie auch die Beschleunigung der Auflösung der Gemeinschaft selbst im Vordergrund.
Es handelt sich hierbei einen nachträglichen Ehevertrag. Denn ein Ehevertrag muss nicht unbedingt bereits vor Eheschließung geschlossen werden, auch wenn dies grundsätzlich sinnvoll ist, er kann auch nachträglich während der bestehenden Ehe, immer dann, wenn ein Regelungsbedürfnis für mindestens einen der Partner besteht, geschlossen werden. Allerdings können Sie Ihren Partner zum Abschluss eines Ehevertrages nicht zwingen. Es gehören immer Zwei dazu, die die Notwendigkeit einer nachträglichen ehevertraglichen Vereinbarung sehen.
Ein Ehevertrag, auch der nachträgliche Ehevertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beurkundung.
Lediglich nach Rechtskraft der Scheidung sind Erleichterungen von diesem Formzwang gegeben.
Auch nachträgliche Änderungen eines bestehenden Ehevertrags sind möglich, sofern diese einvernehmlich erfolgen. Der Vertrag kann demnach nur gemeinsam geändert und an die Lebensumstände der Eheleute angepasst werden.
Ehevertrag nachträglich. Neben Fragen, ob und in welchem Umfang ein Ehegatte und die gemeinsamen Kinder Unterhaltsansprüche gegen den anderen Ehegatten oder welches Elternteil geltend machen können, wie lange der Unterhalt gewährt wird, ist das Vermögen zwischen den Beteiligten zu verteilen. .
Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, ist Ihr Zugewinn zu berechnen. Haben Sie gemeinsames Eigentum, ist dieses auseinanderzusetzen.
Wenn hier keine vertragliche Regelung im Vorfeld getroffen wurde, sind die Eheleute nur auf ihre gesetzlichen Ansprüche zu verweisen. In Einzelfällen erscheinen hier die Ergebnisse unbillig. Unter Umständen wird die Arbeitskraft, die jemand während der Ehe in ein gemeinsames Haus investiert hat, nicht ausgeglichen. Vermögenszuwächse vor und nach den jeweiligen Stichtagen bleiben unter Umständen außer Betracht.
Vielfach ist das Anfangsvermögen nicht mehr nachweisbar und führt zu einem höheren Zugewinn, als dieser tatsächlich war. Ohne ausschließende Regelung wird Betriebsvermögen berücksichtigt und führt gegebenenfalls zu einer Existenzgefährdung des Unternehmens eines Ehegattens.
Gerade bei selbstständigen Unternehmern empfiehlt sich daher dringend der Abschluss eines Ehevertrages, gegebenenfalls auch nachträglich während die Ehe bereits besteht und auch vor einer Krisenzeit.
All diese Punkte können in einem Ehevertrag, auch in einem Ehevertrag nachträglich oder in einem Ehevertrag, der später wieder an geänderte Umstände angepasst wird, geregelt werden.
Die Wahl des Güterstandes hat Auswirkung auf die erbrechtliche Situation der Eheleute. Die Verflechtung der einzelnen Rechtsgebiete untereinander ist für einen juristischen Laien nicht ohne weiteres zu überblicken.
Es empfiehlt sich daher immer, selbst wenn der Ehevertrag von einem Notar aufgesetzt wird, die rechtliche Gestaltung im Einzelnen einem Fachanwalt für Familienrecht zu überlassen.
Frau Rechtsanwältin Elisabeth Marx, Fachanwältin für Familienrecht, steht Ihnen mit Rat und Tat, insbesondere auch mit individuellen Empfehlungen zu Ihren vorsorgenden Eheverträgen oder Ihren Scheidungsvereinbarungen zur Seite und begleitet Sie gerne am Beginn in Friedenszeiten oder auch in Krisenzeiten, damit Sie in jedem Fall für den Scheidungsfall gewappnet sind und wissen, was auf Sie zukommt.
Ein Ehevertrag hilft Ihnen, für Ihre individuellen (stets wandelbaren) Verhältnisse, Ihre Ehe auf ein solides Fundament zu stellen. Er hilft Ihnen für den Ernstfall viel Geld zu sparen und von vornherein klare Verhältnisse zu schaffen.
Eine
Gütertrennung lässt sich gemäß des Familienrechts in Deutschland nur im Rahmen eines Ehevertrages vereinbaren. Dieser Vertrag lässt sich vor einer Hochzeit abschließen, er kann aber auch während der Ehezeit nachträglich vereinbart werden.
Grundsätzlich ergeben sich die Kosten aus der Beratung und Erarbeitung eines Vertrags durch einen Rechtsanwalt sowie aus der daran anschließenden notariellen Beurkundung des Vertrags. Grundsätzlich richten sich unsere Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
In geeigneten Fällen kann auch eine Gebührenvereinbarung getroffen werden.
Den Parteien sind beim Ehevertrag relativ weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten gegeben. Da hier wirtschaftliche Fragen betroffen sind und teilweise in den Kernbereich des Eherechts eingegriffen werden kann, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, festzulegen, dass ein Ehevertrag zu seiner Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedarf. Folglich fallen hierfür auch Notarkosten an. Die Höhe dieser Kosten ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) festgelegt.
Grundlage für die Berechnung der Anwalts-und Notarsgebühren bildet der Gegenstandswert bzw. Geschäftswert des Ehevertrags.
Sprechen Sie uns vor der Ausarbeitung eines Ehevertrages auf die voraussichtlichen Kosten an.
Auch wenn Ihnen diese auf den ersten Blick hoch erscheinen, so weisen wir darauf hin, dass ein Scheidungsverfahren, in welchem dann sämtliche Ansprüche zwischen den Beteiligten gerichtlich erstritten werden, in der Regel deutlich mehr Kosten verursacht, als ein Ehevertrag, der für den Trennungs- und Scheidungsfall zugeschnitten ist.
Sie können auch erst einmal eine Erstberatung in Anspruch nehmen, die sich grundsätzlich auf einen Betrag von 226,10 € bei einer Beratung von bis zu 1 Stunde beläuft.
Hier kann im Einzelnen erörtert werden, ob sich bei Ihnen ein Ehevertrag empfiehlt und auf welche Regelungen im Einzelnen zu achten ist.
Eine einfache Gebühr beläuft sich nach Anlage 2 zum GNotKG.
Für die Beratung und Beurkundung stellt der Notar eine doppelte Gebühr in Rechnung. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer.
Sie können auch erst einmal eine Erstberatung in Anspruch nehmen, die sich grundsätzlich auf einen Betrag von 226,10 € bei einer Beratung von bis zu 1 Stunde beläuft.
Ich vertrete Sie in Unterhaltsfragen zum Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt, in Fragen des Kindesunterhalts, in Fragen des Elternunterhalts, bei Ihrer Vermögensauseinandersetzung, Ihren familienrechtlichen Ausgleichsansprüchen und der Rückabwicklung von Zuwendungen zwischen Ehegatten, bei der Geltendmachung und Abwehr von Zugewinnausgleichsansprüchen, bei der Verteilung der Haushaltsgegenstände und den Regelungen in Bezug auf die Ehewohnung.
Ist ein Ehegatte gewalttätig, vertrete ich Sie auch in Gewaltschutzsachen.
Ist in einer Angelegenheit Eile geboten, können wir für Sie eine einstweilige Anordnung beantragen.
Können Sie sich auf einen freihändigen Verkauf Ihrer gemeinsamen Immobilie nicht einigen, leite ich für Sie das Teilungsversteigerungsverfahren in die Wege.
Wir klären mit Ihnen Fragen zu den steuerlichen Auswirkungen Ihrer Trennung und der Unterhaltszahlungen.
Und schließlich reiche ich Ihren Scheidungsantrag bei Gericht ein oder vertrete Sie, wenn Ihnen ein Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Wenn Sie die Klärung der rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit Ihrer Trennung und Scheidung unserer erfahrenen Fachanwältin für Familienrecht, Frau Rechtsanwältin Elisabeth Marx, überlassen, wird Ihnen eine große Last abgenommen. Kommen Sie frühzeitig, damit wir rechtzeitig Ihre Zukunft gestalten können, ob mit oder ohne Partner.
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Wenn wir dieses Thema besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
➔ Alles zum Thema "Zugewinngemeinschaft"
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