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Arbeitsvertrag Gesetz. Der Arbeitsvertrag ist die Basis und Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses, der Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. In ihm ist das Beschäftigungsverhältnis begründet und man unterscheidet generell zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsvertrag.
Bei einem befristeten Arbeitsvertrag ist keine zusätzliche Kündigung vonnöten, denn das Arbeitsverhältnis endet zur vereinbarten Frist, die im Arbeitsvertrag angegeben sein muss. Ein nachträgliches Befristen des Vertrages ist nicht möglich. Außerdem ist die Schriftform bei befristeten Arbeitsverträgen zwingend.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) definiert und wird dort geregelt.
Bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag wird das Beschäftigungsverhältnis für eine unbestimmte Zeitdauer eingegangen, und endet erst mit einer Kündigung.
Ein Arbeitsvertrag kann entweder schriftlich, mündlich oder auch stillschweigend abgeschlossen werden. Ein stillschweigendes Zustandekommen ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt, der Arbeitgeber dem nicht widerspricht und dem Arbeitnehmer seinen Lohn oder sein Gehalt zahlt.
Gibt es weder schriftliche noch mündliche Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, gelten die entsprechenden tarifvertraglich vorgegebenen Konditionen.
Wichtige Aspekte zum Thema Arbeitsvertrag sowie Antworten auf die Frage, wann ein befristeter Arbeitsvertrag automatisch unbefristet wird, erläutern wir im folgenden Beitrag.
Die Entscheidung über einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrags liegt prinzipiell beim Arbeitgeber. Ein befristeter Arbeitsvertrag wird in aller Regel auf Wunsch des Arbeitgebers geschlossen. Ein Grund dafür sind die strengen Regeln und Auflagen des deutschen Kündigungsschutzrechts. Denn wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag angestellt hat, unterliegt das Beschäftigungsverhältnis den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Das kann dem Arbeitgeber Schwierigkeiten bereiten, den Arbeitnehmer zu kündigen.
Aus diesem Grund ziehen Arbeitgeber es vor, das Arbeitsverhältnis von Beginn an nur für eine bestimmte Zeit abzuschließen, damit sie nach Ablauf dieser Zeit neu entscheiden können, ob sie den Arbeitnehmer weiterhin im Unternehmen beschäftigen möchten oder nicht.
Grundsätzlich lassen sich zwei Arten einer Befristung unterscheiden: Zum einen gibt es den Arbeitsvertrag der nach dem Kalender befristet wird und der eine Frist bis zu zwei Jahre haben kann. Zum anderen gibt es den Arbeitsvertrag, der aus bestimmten Gründen nur für eine bestimmte Dauer zustande kommt. Fallen diese weg, endet der Arbeitsvertrag, ohne dass eine Kündigung dafür nötig ist. Man bezeichnet dies juristisch auch als „Befristung mit Sachgrund".
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist für den Arbeitnehmer immer nachteilig, da er stets befürchten muss, dass er mit dem Ablauf des Arbeitsvertrages seine Beschäftigung verliert. Außerdem ist seine rechtliche Position gegenüber dem Arbeitgeber sehr viel schwächer.
Ein unbefristeter Arbeitsvertrag ist vor allem für Arbeitnehmer interessant, weil er ihnen ein gewisses Maß an Sicherheit bietet. Denn wer einen unbefristeten Arbeitsvertrag in den Händen hält, kann im Grunde genommen bis zur Rente im jeweiligen Unternehmen arbeiten.
Sollte vor einem neuen Arbeitsvertrags-Abschluss bereits ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestanden haben, dann muss nach einem befristeten ein unbefristeter Arbeitsvertrag folgen, besonders wenn innerhalb von zwei Jahren der Vertrag bereits drei Mal verlängert worden ist. Will der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter darüber hinaus beschäftigen, muss er ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbieten.
Bei einem befristeten Vertrag darf die Gesamtdauer in einem Unternehmen nicht länger als zwei Jahre betragen.
Es ist jederzeit möglich, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag anbietet. In der Regel geschieht das, wenn eine weitere befristete Verlängerung nicht mehr möglich ist, weil der Vertrag bereits so oft befristet verlängert wurde, wie es zulässig ist.
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) steht in § 15 Absatz 5 die Möglichkeit einer automatischen Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Arbeitsvertrag:
„Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.“
Im Falle eines unwirksam geschlossenen befristeten Arbeitsvertrages, wird dieser automatisch in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt.
Eine Umwandlung von befristet in unbefristet erfolgt unter anderem auch in folgenden Fällen:
Beispiel: Ist das Enddatum des befristeten Arbeitsvertrags beispielsweise der 30. Oktober, ist eine Verlängerung nur bis zu diesem Tage möglich. Ab dem 1. November wäre es ein neuer Arbeitsvertrag.
Wenn sich herausstellt, dass eine Befristung des Arbeitsvertrags unwirksam ist, so gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen – § 16 TzBfG. Gemäß Gesetz entsteht damit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis.
Wer sich als Arbeitnehmer auf die Unwirksamkeit der Befristung berufen möchte, muss innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses reagieren und eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen.
Eine Weiterbeschäftigung über die Laufzeit des Arbeitsvertrages hinaus sowie die Entlohnung durch den Arbeitgeber.
Wenn eine Befristung nur mündlich und nicht schriftlich vereinbart wurde, da sie nur wirksam ist, wenn sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde.
Ein Sachgrund muss für eine Befristung vorhanden sein und die Befristung ist nur für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren möglich.
Länger als zwei Jahre darf ein Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis nur in folgenden Ausnahmefällen befristen: Tariflich vereinbarte längere Fristen, bei Unternehmensgründung (sachgrundlose Befristung bis zu vier Jahren möglich), bei Arbeitnehmern ab 52 Jahren, die zuvor vier Monate arbeitslos waren und Transferkurzarbeitergeld beziehen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme teilnehmen. Hier ist eine sachgrundlose Befristung bis zu fünf Jahren möglich.
Eine erneute sachgrundlose Befristung kann auch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, wenn der Arbeitnehmer schon einmal beim Arbeitgeber angestellt war. Ob er dabei einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag hatte, spielt keine Rolle.
Wenn Arbeitnehmer über viele Jahre immer nur befristete Arbeitsverträge erhalten haben, spricht man von Befristungsketten, Kettenarbeitsverträgen oder Kettenbefristungen, die sich in Ausnahmefällen als rechtsmissbräuchlich erweisen.
Arbeitnehmer haben neben dem Wegfall der Befristung eines Arbeitsvertrages in aller Regel folgende Vorteile:
Wenn wir dieses Thema "Arbeitsvertrag Gesetz" besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
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