Abmahnung unentschuldigtes Fehlen: Mitarbeiter verwarnen

Wenn Mitarbeiter unverhältnismäßig lange für eine Aufgabe brauchen, wenn sie wichtige Termine ihrer Aufgaben nicht einhalten oder in der Teeküche stundenlang mit Kollegen plaudern, statt ihre Aufgaben zu erledigen, dann schaden sie nicht nur dem Unternehmen, sondern im Endeffekt sich auch selbst. Denn gegen ein solches Verhalten kann der Arbeitgeber juristisch vorgehen.

Das trifft auch zu, wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt dem Arbeitsplatz fern bleibt. Wer an einem oder an mehreren Arbeitstagen nicht zur Arbeit kommt und den Arbeitgeber nicht über den Grund informiert, dem droht eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen. Sollte sich das Verhalten des Mitarbeiters im Anschluss nicht ändern, muss er mit einer Kündigung rechnen.

Jeder Arbeitsvertrag beinhaltet Rechte und Pflichten, die von beiden Vertragsparteien zu beachten sind. Während sich der Arbeitgeber zur monatlichen Gehaltszahlung verpflichtet, hat der Arbeitnehmer als Gegenleistung seine Arbeitsleistung zu erbringen. Werden diese arbeitsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten, wird dies als Fehlverhalten und Arbeitsverweigerung gewertet und der Mitarbeiter muss mit Konsequenzen rechnen. Als Fehlverhalten gilt auch das unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz.

Wie kann ein Arbeitgeber in solchen Situationen reagieren? Ob es Sonderfälle gibt und weitere Details zu diesen Themen erläutern wir nachfolgend.

Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz

Zunächst ist es wichtig, abzuklären, warum der betreffende Mitarbeiter nicht zur Arbeit gekommen ist. Vielleicht war er nicht in der Lage, Bescheid zu geben, weil er einen Unfall hatte oder krank im Bett liegt? Wenn aber kein wichtiger Abwesenheitsgrund wie eine Krankheit oder ein Unfall vorliegt, kann der Mitarbeiter abgemahnt werden.

Allerdings kann auch ein bewusstes unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden. Beispielsweise erscheint der Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit, weil er sich ohne Genehmigung selbst beurlaubt hat oder weil er sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat. In einem solchen Fall verletzt aber der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Pflicht. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird dies „Störung im Leistungsbereich“ genannt, die eine Abmahnung zur Folge hat. Ist der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses erheblich gestört und in Fällen, wenn auch zukünftig nicht mit einer Verhaltensänderung zu rechnen ist, kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung seinem Mitarbeiter kündigen.

Wie können Arbeitgeber vorgehen?

Mit einer Ermahnung sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Gespräch oder auch schriftlich auf sein Fehlverhalten hinweisen. Das hat zur Folge, dass der Mitarbeiter wahrnimmt, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht billigt.

Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich beim einmaligen Fernbleiben vom Arbeitsplatz für eine mündliche Rüge (Ermahnung) oder für eine schriftliche Abmahnung, in die das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers einbezogen werden sollte.

Ein wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann aber auch eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge haben. Denn es kann gegenüber den Kollegen als Respektlosigkeit und als Störung im Leistungsbereich angesehen werden. Eine Abmahnung soll das Fehlverhalten des Mitarbeiters aufzeigen, was er als Chance für eine Besserung nutzen sollte.

Was steht in einer Abmahnung?

Die Abmahnung sollte bestimmte Voraussetzungen erfüllen, obwohl sie an keine bestimmte Form gebunden ist. So sollte sie mit dem Wort „Abmahnung“ versehen und in schriftlicher Form verfasst sein. Darin sollten die Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers enthalten sein sowie das Datum des unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz. Der Vorfall sollte präzise im Schreiben geschildert werden. Der Arbeitgeber hält darin konkret fest, wann der Mitarbeiter seiner Arbeit fern bleibt. Es sollte in der Abmahnung darauf hingewiesen werden, dass dem Mitarbeiter eine verhaltensbedingte Kündigung droht, wenn sich der Vorfall des Nichterscheinens am Arbeitsplatz wiederholt.

Der Gesetzgeber sieht gemäß § 623 BGB bei einer mündlich erfolgten Abmahnung sogar vor, dass sie vor Gericht keinen Bestand hat und deshalb auch keinesfalls eine fristlose Kündigung zur Folge haben darf.

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