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Wenn Mitarbeiter unverhältnismäßig lange für eine Aufgabe brauchen, wenn sie wichtige Termine ihrer Aufgaben nicht einhalten oder in der Teeküche stundenlang mit Kollegen plaudern, statt ihre Aufgaben zu erledigen, dann schaden sie nicht nur dem Unternehmen, sondern im Endeffekt sich auch selbst. Denn gegen ein solches Verhalten kann der Arbeitgeber juristisch vorgehen.
Das trifft auch zu, wenn ein Arbeitnehmer unentschuldigt dem Arbeitsplatz fern bleibt. Wer an einem oder an mehreren Arbeitstagen nicht zur Arbeit kommt und den Arbeitgeber nicht über den Grund informiert, dem droht eine Abmahnung wegen unentschuldigtem Fehlen. Sollte sich das Verhalten des Mitarbeiters im Anschluss nicht ändern, muss er mit einer Kündigung rechnen.
Jeder Arbeitsvertrag beinhaltet Rechte und Pflichten, die von beiden Vertragsparteien zu beachten sind. Während sich der Arbeitgeber zur monatlichen Gehaltszahlung verpflichtet, hat der Arbeitnehmer als Gegenleistung seine Arbeitsleistung zu erbringen. Werden diese arbeitsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten, wird dies als Fehlverhalten und Arbeitsverweigerung gewertet und der Mitarbeiter muss mit Konsequenzen rechnen. Als Fehlverhalten gilt auch das unentschuldigte Fehlen am Arbeitsplatz.
Wie kann ein Arbeitgeber in solchen Situationen reagieren? Ob es Sonderfälle gibt und weitere Details zu diesen Themen erläutern wir nachfolgend.
Zunächst ist es wichtig, abzuklären, warum der betreffende Mitarbeiter nicht zur Arbeit gekommen ist. Vielleicht war er nicht in der Lage, Bescheid zu geben, weil er einen Unfall hatte oder krank im Bett liegt? Wenn aber kein wichtiger Abwesenheitsgrund wie eine Krankheit oder ein Unfall vorliegt, kann der Mitarbeiter abgemahnt werden.
Allerdings kann auch ein bewusstes unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen werden. Beispielsweise erscheint der Mitarbeiter nicht mehr zur Arbeit, weil er sich ohne Genehmigung selbst beurlaubt hat oder weil er sein Arbeitsverhältnis gekündigt hat. In einem solchen Fall verletzt aber der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche Pflicht. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird dies „Störung im Leistungsbereich“ genannt, die eine Abmahnung zur Folge hat. Ist der Vertrauensbereich des Arbeitsverhältnisses erheblich gestört und in Fällen, wenn auch zukünftig nicht mit einer Verhaltensänderung zu rechnen ist, kann der Arbeitgeber ohne vorherige Abmahnung seinem Mitarbeiter kündigen.
Mit einer Ermahnung sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter im Gespräch oder auch schriftlich auf sein Fehlverhalten hinweisen. Das hat zur Folge, dass der Mitarbeiter wahrnimmt, dass der Arbeitgeber sein Verhalten nicht billigt.
Die meisten Arbeitgeber entscheiden sich beim einmaligen Fernbleiben vom Arbeitsplatz für eine mündliche Rüge (Ermahnung) oder für eine schriftliche Abmahnung, in die das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers einbezogen werden sollte.
Ein wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann aber auch eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Folge haben. Denn es kann gegenüber den Kollegen als Respektlosigkeit und als Störung im Leistungsbereich angesehen werden. Eine Abmahnung soll das Fehlverhalten des Mitarbeiters aufzeigen, was er als Chance für eine Besserung nutzen sollte.
Die Abmahnung sollte bestimmte Voraussetzungen erfüllen, obwohl sie an keine bestimmte Form gebunden ist. So sollte sie mit dem Wort „Abmahnung“ versehen und in schriftlicher Form verfasst sein. Darin sollten die Daten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers enthalten sein sowie das Datum des unentschuldigten Fernbleibens vom Arbeitsplatz. Der Vorfall sollte präzise im Schreiben geschildert werden. Der Arbeitgeber hält darin konkret fest, wann der Mitarbeiter seiner Arbeit fern bleibt. Es sollte in der Abmahnung darauf hingewiesen werden, dass dem Mitarbeiter eine verhaltensbedingte Kündigung droht, wenn sich der Vorfall des Nichterscheinens am Arbeitsplatz wiederholt.
Der Gesetzgeber sieht gemäß § 623 BGB bei einer mündlich erfolgten Abmahnung sogar vor, dass sie vor Gericht keinen Bestand hat und deshalb auch keinesfalls eine fristlose Kündigung zur Folge haben darf.
Verhaltensbedingte Gründe rechtfertigen eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber, wobei eine Abmahnung an den Mitarbeiter vorausgehen muss. Ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund ist beispielsweise auch gegeben, wenn der Mitarbeiter wiederholt Minderleistungen erbringt (BAG, 2 AZR 386/03) oder öfter die Arbeit verweigert (BAG, 2 AZR 357/95).
Wenn eine Abmahnung ohne Folgen bleibt und der Mitarbeiter konsequent weiterhin dem Arbeitsplatz fernbleibt oder seine Arbeit verweigert, steht als letzte Konsequenz eine fristlose Kündigung im Raum. Darin muss das Fehlverhalten konkret nachgewiesen werden. Ob es sich bei dem Mitarbeiterverhalten tatsächlich um eine Verweigerung der Arbeit handelt, die eine fristlose Kündigung rechtfertigt, wird im Rahmen einer Einzelfallentscheidung vom Arbeitsgericht geklärt.
Des Weiteren muss eine Kündigung immer handschriftlich unterschrieben sein und in Papierform per Post zugestellt werden.
Sollte das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügen, dann sieht der Gesetzgeber vor (§ 102 Abs. 1 BetrVG), dass dieser vor einer (fristlosen) Kündigung grundsätzlich anzuhören ist.
Wenn nach einer Abmahnung die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, muss im Vorfeld vom Arbeitgeber außerdem sorgfältig abgewogen werden, ob es nicht auch ein milderes Mittel geben kann. Demzufolge muss der Verstoß des betroffenen Arbeitnehmers ein sehr schwerwiegender sein, wodurch dem Arbeitgeber keine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zugemutet werden kann.
Gründe für eine verhaltensbedingte Kündigung sind unter anderem:
Wenn der Mitarbeiter mit diesen Gründen Anlass für eine Kündigung gibt, kann der Arbeitgeber sie auch ohne Abmahnung aussprechen.
Eine Folge kann in vielen Fällen dann sein, dass die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängt. Denn die Sperrzeit tritt nicht nur in Kraft, wenn der Mitarbeiter selbst kündigt, sondern auch bei einer Kündigung wegen fehlerhaftem Verhalten.
Sonderfälle, die das Fernbleiben vom Arbeitsplatz tolerieren:
Wenn wir dieses Thema "Abmahnung für unentschuldigtes Fehlen" besprechen, werden viele Fragen auftauchen.
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