Rechtsanwaltskanzlei
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Doch weder ist der oft gehörte Satz zutreffend, dass bei der 3. Abmahnung gekündigt werden kann, noch ist eine ausgesprochene Abmahnung ein Garant dafür, dass ohne Weiteres bei einem weiteren Pflichtenverstoß wirksam gekündigt werden kann.
Ordentliche und außerordentliche Kündigungen wegen einer Vertragsverletzung setzen regelmäßig eine Abmahnung voraus. Die Abmahnung soll dem Abgemahnten eine Warnung sein. Ihm soll vor Augen geführt werden, dass sein Verhalten nicht toleriert wird. Gleichzeitig erhält der Abgemahnte damit jedoch die Möglichkeit, sein Verhalten für die Zukunft zu ändern.
Allein die Tatsache, dass auf einem Schreiben an den Arbeitnehmer das Wort
Abmahnung steht, heißt noch lange nicht, dass es sich tatsächlich um eine Abmahnung im Rechtssinne handelt.
Dennoch erschrickt fast jeder Arbeitnehmer zunächst einmal, wenn er eine Abmahnung erhält und will unverzüglich diesen Makel loswerden.
Von einer Abmahnung kann nur dann gesprochen werden, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer deutlich und ernsthaft ermahnt und ihn auffordert, ein ganz genau bezeichnetes Verhalten zu ändern oder aufzugeben.
Eine Abmahnung muss folgende wesentliche Bestandteile enthalten, um überhaupt als Abmahnung in Betracht gezogen zu werden:
Mangelt es der Abmahnung an einem dieser wesentlichen Bestandteile, so ist die Abmahnung unwirksam.
Besonders häufig sind Abmahnungen bereits dann unwirksam, wenn mehrere Vorwürfe zu mehreren Sachverhalten in einer Abmahnung abgemahnt werden. So ist ein Beseitigungsanspruch auch schon dann gegeben, wenn nur ein Sachverhalt die Beseitigungsvoraussetzungen schafft, die übrigen Vorwürfe aber zutreffend sind.
Arbeitgeber sollten daher im Falle mehrerer Fehlverhalten jedes Fehlverhalten einzeln abmahnen.
Die Abmahnung muss verhältnismäßig sein. Der Arbeitgeber darf also nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Geringfügige Rechtsverstöße dürfen nicht zu schwerwiegenden Maßnahmen führen, wenn andere weniger einschneidende Maßnahmen möglich sind, die den Interessen des Arbeitgebers ebenso gut dienen.
Da Abmahnungen das Arbeitsverhältnis erheblich belasten, weil nicht nur ein Fehlverhalten gerügt wird, sondern gleichzeitig mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gedroht wird, sollte tunlichst davon Abstand genommen werden, Bagatellverstöße abzumahnen.
Verstößt ein Arbeitnehmer jedoch immer wieder, wenn auch geringfügig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten, kann die Häufung der geringfügigen Verstöße durchaus auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine Abmahnung rechtfertigen.
Mit dem
Ausspruch einer Abmahnung ist das gerügte Verhalten zunächst für den Ausspruch einer darauf beruhenden Kündigung verbraucht.
Mit der Abmahnung hat der Arbeitgeber insoweit auf sein Kündigungsrecht verzichtet. Der Arbeitgeber kann also den selben Vertragsverstoß nicht abmahnen und deshalb gleichzeitig kündigen. Bei einem derartigen Vorgehen des Arbeitgebers wäre die Kündigung unwirksam.
Eine Ausschlussfrist, innerhalb der eine Abmahnung erklärt werden muss, besteht nicht. Allerdings kann das Recht auf Abmahnung verwirkt werden, wenn der abzumahnende Sachverhalt bereits längere Zeit zurückliegt und sich der Abzumahnende seitdem vertragstreu verhalten hat.
Die
Gegenrechte gegen eine Abmahnung sind eine Gegendarstellung oder das Verlangen auf Beseitigung und Rücknahme einer ungerechtfertigten Abmahnung. Befindet sich die Abmahnung wie üblich in der Personalakte, so ist sie daraus zu entfernen.
Fazit. Dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung stets drei Mal abmahnen muss, ist ein Irrglaube. Bei schweren Verstößen kann schon eine Abmahnung ausreichen, um dem Arbeitnehmer zu kündigen.
Der Arbeitnehmer wird durch die Abmahnung zunächst nur vor einer drohenden Kündigung gewarnt.
Ist die Abmahnung berechtigt, so ist jedes Vorgehen gegen die Abmahnung kontraproduktiv. Sie sollten sich die Abmahnung als Warnung dienen lassen und künftig hin Ihren Arbeitsvertrag gewissenhaft erfüllen. Denn das Recht aus der Abmahnung vorzugehen kann verwirken, wenn Sie sich nach der Abmahnung für längere Zeit vertragstreu verhalten.
Ist die Abmahnung unberechtigt, haben Sie zwar einen Beseitigungsanspruch, doch führt dies grundsätzlich zur Verhärtung der Fronten.
Lediglich wenn um den Preis der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verhandelt werden soll und Sie einen Anlass benötigen, in Auflösungsverhandlungen zur geraten, kann man die Abmahnung als Einstieg nehmen, einen Prozess gegen Ihren Arbeitgeber zu führen.
Wird dem Arbeitgeber vor Augen geführt, dass seine Abmahnung unberechtigt ist, enthält dies für ihn gleichzeitig den Hinweis, dass er neues Material gegen Sie benötigt, wenn er denn eine Kündigung tatsächlich vorbereiten möchte.
Bei der nächsten Abmahnung wird es daher richtig machen. Es ist somit deutlich sinnvoller, den Arbeitgeber sich im Recht wähnen zu lassen und die Frage der Wirksamkeit der Abmahnung dann gegebenenfalls in einem Kündigungsschutzprozess zu klären.
Denn nach den maßgeblichen Grundsätzen nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG trägt der Arbeitgeber die Beweislast für alles. Sie können sich daher auch in einem späteren Kündigungsschutzprozess noch immer auf die fehlende Berechtigung einer früheren Abmahnung berufen, um auf diese Art und Weise der Kündigung gegebenenfalls die Basis zu entziehen.
Es empfiehlt sich daher nur in seltenen Ausnahmefällen, etwas gegen eine ausgesprochene Abmahnung zu unternehmen, auch wenn dies für Sie belastend ist.
Für den Arbeitgeber ist des Weiteren zu beachten, dass zu häufige Abmahnungen die Warnfunktion schwächen.
Da dem Arbeitgeber bei der Abfassung einer Abmahnung erhebliche Fehler unterlaufen können, die unter Umständen einer späteren Kündigung die Rechtfertigung entziehen, empfiehlt es sich in jedem Fall anwaltlichen Rat einzuholen, um hier keinen Kunstfehler zu begehen. Umgekehrt sollte der Arbeitnehmer, bevor er sich in den offenen Kampf mit seinem Arbeitgeber begibt, den Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht einholen, um die richtige Reaktion auf eine ausgesprochene Abmahnung zu besprechen.
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