Rechtsanwaltskanzlei
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Eine Abfindung nach einer Kündigung durch den Arbeitgeber wird immer als Entschädigung für den verloren gegangenen Arbeitsplatz empfunden. Eine solche Zahlung ist allerdings nicht die Regel, denn meistens müssen sich die Arbeitnehmer eine Abfindung bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses regelrecht
erkämpfen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, ist eine Abfindungszahlung immer eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Arbeitnehmer haben grundsätzlich Chancen auf diese Zahlung, wenn
● Die Kündigung betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt durch den
Arbeitgeber erfolgte
● Es sich um einen Aufhebungsvertrag handelt
Die gesetzlichen Regelungen für eine Abfindung gelten nur für wenige Ausnahmen, weil insbesondere das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und das Arbeitsrecht den Erhalt von Arbeitsverhältnissen schützen möchten. Daher soll auch die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gegen Abfindungszahlung eine Ausnahme bleiben.
In der Praxis sieht das allerdings ein wenig anders aus.
Gegenstand in einem arbeitsgerichtlichen Prozess, der eigentlich durch eine freiwillige Zahlung vom Arbeitgeber verhindert werden könnte.
Mit der Aussicht auf eine Abfindungszahlung stellt sich allerdings für viele Arbeitnehmer die Frage nach den Sozialabgaben und zwar, ob diese noch davon
abgeführt werden müssen. Nähere Informationen dazu und auch zur Frage, welche Steuern anfallen, finden Sie im Folgenden.
Eine Abfindung ist eine besondere Entschädigungszahlung des Arbeitgebers und
daher fallen andere Abgaben an als beim regulären Gehalt oder Lohn.
● Eine Abfindung zählt nicht als Arbeitsentgelt, sondern es ist eine
Entschädigung für den Arbeitsplatzverlust (§ 14 SGB IV).
Aus diesem Grund muss der Arbeitnehmer auch keine Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung zahlen, was für ihn eine Abfindung generell finanziell interessant macht – siehe § 14 SGB IV SGB.
Eine Ausnahme bilden Arbeitnehmer, die freiwillig krankenversichert sind. Sie müssen direkt nach dem Erhalt einer Abfindung alle Beiträge nachzahlen.
Da eine Abfindung zum steuerpflichtigen Einkommen gezählt wird, kann es aber passieren, dass sich der Jahresbruttoverdienst erhöht und man dadurch in die nächst höhere Stufe des Steuersatzes rutscht.
Wer seinen Arbeitsplatz durch eine Kündigung verloren hat, hat gute Chancen auf eine Abfindung. Sie wird von manchen Arbeitgebern entweder in einem Aufhebungsvertrag vereinbart oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht angeboten. In beiden Fällen können die Parteien sich darauf
einigen, dass das Beschäftigungsverhältnis endet und der Mitarbeiter eine Entschädigung ausgezahlt bekommt.
Durch die Abfindungszahlung ergeben sich für den entlassenen ehemaligen Mitarbeiter geballte zusammengefasste Einkünfte im jeweiligen Veranlagungsjahr.
● Für diese sogenannten außerordentlichen Einkünfte hat der Gesetzgeber
eine Steuerermäßigung vorgesehen (§ 34 EStG und § 24 Nr. 1a EStG).
Möglich ist auch eine Begünstigung bei den Überstunden. Das jedenfalls wurde vom Finanzgericht Münster für einen entlassenen Arbeitnehmer mit einem Aufhebungsvertrag entschieden, dem für seine in drei Jahren geleisteten
Überstunden (330 Überstunden) nachträglich eine Pauschale in Höhe von 6.000 Euro zugesprochen wurden (23. Mai 2019, Az.:3 K 1007/18 E).
Bis zum Jahr 2003 wurden für Abfindungen keine Steuern erhoben und es gab Freibeträge sowie eine Übergangsregelung. Abfindungen seit dem 1. Januar 2006 sind vollumfänglich zu versteuern.
Steuern sparen kann man dank der sogenannten Fünftelregelung, durch die außerordentliche Einkünfte begünstigt werden. Man berechnet den Steuersatz hiernach so, als hätte man über fünf Jahre verteilt jeweils ein Fünftel der
Abfindungszahlung erhalten.
Bezüglich der Höhe einer Abfindung wird eine Faustformel angewendet und zwar
berechnet man ein halbes Monatsgehalt brutto pro Beschäftigungsjahr.
● Aber: Bei der Abfindungshöhe ist häufig viel Verhandlungsgeschick gefragt, da der Gesetzgeber gar keine Abfindung und dadurch auch keine Abfindungshöhe vorschreibt. Hier ist ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht gefragt, der unterstützt und den bestmöglichen Betrag für den Arbeitnehmer aushandelt.
Bei der Berechnung gibt es bestimmte Faktoren, die bei der Höhe einer Abfindung in
Verhandlungen berücksichtigt werden sollten:
● Beschäftigungsdauer
● Höhe des Lohns bzw. Gehalts
● eventuelle soziale Aspekte wie Familienstand, Alter etc.
● das mögliche Prozessrisiko
Sobald ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Abfindungsangebot anbietet, geht man in Verhandlung. Daher sollte man sich wie bereits erwähnt, anwaltliche Unterstützung einholen. Denn im Hinblick auf das Risiko, das auf den Arbeitgeber eine Kündigungsschutzklage zukommt, könnte sich der Arbeitgeber als deutlich großzügiger in der Höhe der Abfindung erweisen.
Nach einem Kündigungsschutzprozess, der für den Arbeitnehmer erfolgreich
ausgeht, kann die Abfindungshöhe auch durch das Arbeitsgericht festgelegt werden.
Denn oftmals ergibt sich hier eine Einigung auf einen Vergleich.
Übrigens:
Wer eine Kündigung vom Arbeitgeber bekommen hat, für den bleibt eine Drei- Wochen-Frist zur Entscheidung, ob er eine Kündigungsschutzklage einreichen möchte oder nicht.
Daher sollte man möglichst schnell in Verhandlung gehen – nach Fristablauf gilt die Kündigung nämlich als wirksam.
Wie sich eine Abfindung und das Alter des Arbeitnehmers auf das Arbeitslosengeld I
auswirken, ist in der Berechnung ein wenig kompliziert.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer war 14 Jahre lang bei seinem Arbeitgeber angestellt und ist 56 Jahre alt. Als Lohn wurden ihm zuletzt 120 Euro brutto pro Kalendertag gezahlt und als Abfindung hat er nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 25.000 Euro bekommen. Im Gegenzug hat er mit seinem Arbeitgeber
vereinbart, dass sein Beschäftigungsverhältnis drei Monate – also 90 Tage – früher endet, als es die gesetzliche Kündigungsfrist vorsieht.
Bei der Abfindung werden mindestens 25 Prozent und höchstens 60 Prozent berücksichtigt (§ 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB III) - Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung.
Nun müsste eigentlich der Anspruch auf Bezug des ALG I für diese 90 Tage ruhen. Der Arbeitnehmer kann aber eine günstigere Berechnung in Anspruch nehmen, da er über 55 Jahre ist und mehr als zehn Jahre im Betrieb beschäftigt war. Daher ergibt sich ein Prozentsatz von 30 Prozent für die Anrechnung der Abfindung, das
bedeutet, dass für die Ruhe-Dauer nur 7.500 Euro von 25.000 Euro zu berücksichtigen sind.
Anschließend wird berechnet, wie lange der Arbeitnehmer für diesen Berücksichtigungsbetrag von 7.500 Euro hätte arbeiten müssen. Das sind bei 120 Euro brutto (pro Tag) 62,5 Tage. Statt der kompletten 90 Tage ruht der Anspruch auf
Arbeitslosengeld deshalb im hier genannten Beispiel nur 62,5 Tage.
Bei Arbeitnehmern, denen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs eine Abfindung zugesprochen wurde und die zu diesem Zeitpunkt bereits ALG II bekommen, gilt die Abfindung als Vermögen. Das bedeutet, dass sich durch die
Abfindung die Sozialleistungen (BSG, Urteil vom 3. März 2009, Az. B 4 AS 47/08 R) in der Summe verringern.
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