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Abfindung Aufhebungsvertrag: Wenn ein Manager, ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied das Unternehmen verlassen, winken oft hohe Abfindungen. Von diesen Abfindungssummen kann ein durchschnittlicher Arbeitnehmer nur träumen. Denn wenn ihm eine Kündigung droht, kann er nicht so ohne weiteres mit einer hohen Abfindung rechnen.
Noch immer herrscht die landläufige Meinung, dass nach einer Kündigung automatisch eine Abfindung gezahlt wird. Das ist falsch. Als Arbeitnehmer hat man einen etwaigen Anspruch auf eine Abfindung nur in bestimmten Ausnahmefällen. Der Grund, warum Arbeitgeber häufig zahlen aber liegt nahe: Sie möchten einen langwierigen Kündigungsschutzprozeß mit ungewissem Ausgang und die damit entstandenen hohen Kosten bei einem verlorenen Prozess vermeiden.
Die Abfindungshöhe ist stets das Ergebnis von Verhandlungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bzw. von den jeweiligen Anwälten in einem Kündigungsschutzprozeß vor dem Arbeitsgericht.
Unser Check in Sachen Abfindung in Verbindung mit einem Aufhebungsvertrag informiert nachfolgend darüber, wie hoch eine Abfindung sein könnte, was bei einer Abfindung abgezogen wird und was man tun kann, um seine Position für Verhandlungen zu stärken.
Mit einem Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden – es handelt sich hierbei um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Er kann auch Auflösungsvertrag oder Aufhebungsvereinbarung genannt werden.
Grundsätzlich kann kein Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags zwingen. Auch nicht, wenn er dem Arbeitnehmer in einem persönlichen Gespräch einen Aufhebungsvertrag anbietet. In diesem Fall ist es ohnehin wichtig, dass man in dieser Situation nicht unter Druck gerät. Denn der Arbeitgeber möchte etwas von dem Arbeitnehmer und nicht umgekehrt.
In diesem Moment hat man es selbst in der Hand, ob man einem Aufhebungsvertrag zustimmt oder nicht. Wenn der Arbeitnehmer einer Aufhebung nicht zustimmt, der Chef ihn aber loswerden möchte, wird er eine Kündigung aussprechen. Dazu braucht er allerdings einen triftigen Grund, der auch vor einem Arbeitsgericht standhält.
Ein anderer Grund für einen Auflösungsvertrag kann sein, wenn der Arbeitnehmer seinen Job wechseln möchte und der neue Arbeitgeber darum bittet, möglichst schnell mit der Arbeit zu beginnen.
Möglich ist dann die Einigung mit einem Aufhebungsvertrag und einer Verkürzung der Kündigungsfrist, wozu viele Arbeitgeber durchaus bereit sind.
Es sollte bei der Entscheidung zu einem Aufhebungsvertrag berücksichtigt werden, dass man mit einer solchen Vereinbarung automatisch auch auf viele wichtige Arbeitnehmerrechte verzichtet.
Ohne Kündigungsfrist – In einem Aufhebungsvertrag werden die üblichen gesetzlichen Kündigungsfristen nicht angewendet, daher ist es möglich, dass man sehr kurzfristig sein Arbeitsverhältnis beenden kann.
Ohne Kündigungsschutz – Bei einem Aufhebungsvertrag müssen die Arbeitgeber keine Regelungen nach dem Kündigungsschutzgesetz beachten. Daher spielen auch soziale Faktoren keine Rolle, die beispielsweise bei einer betrieblich bedingten Kündigung Bedeutung hätten. Auf Personengruppen, die einen besonderen Schutz bei Kündigungen genießen – wie unter anderem Schwangere oder Behinderte – muss der Arbeitgeber bei einem Aufhebungsvertrag keine Rücksicht nehmen.
Kein Betriebsrat – Bei einer Kündigung hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht, bei einem Aufhebungsvertrag hat er dies nicht. Auch wird bei einer normalen Kündigung vom Betriebsrat geprüft, ob soziale Gesichtspunkte des Arbeitnehmers berücksichtigt wurden – beispielsweise ob der Arbeitnehmer an anderer Stelle im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Bei einem Aufhebungsvertrag wird dies nicht überprüft und kommt demnach auch nicht zum Tragen.
Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Diese Zahlung kommt nur im Zuge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und im Zusammenhang mit einer Kündigung zustande. Eine Abfindung soll als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten dienen.
Die Höhe einer Abfindung ist auch abhängig davon, wie sehr der Arbeitgeber sich davor fürchtet, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren. Der Grund der Kündigung spielt daher eine wichtige Rolle – sie kann verhaltensbedingt, betriebsbedingt oder krankheitsbedingt ausgesprochen werden.
Die Arbeitgeber orientieren sich bei einer betriebsbedingten Kündigung meistens an der gesetzlichen Regelung, die sich nach der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers richtet.
Dabei wird
Die betriebsbedingte Kündigung muss deutlich im Kündigungsgrund erläutert sein. Ganz entscheidend dabei ist allerdings, dass der Arbeitnehmer die dreiwöchige Klagefrist für eine Kündigungsschutzklage verstreichen lässt und die Kündigung betriebsbedingt erfolgte. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer eine Abfindung erst mit Ablauf der Kündigungsfrist beanspruchen.
Damit muss sich allerdings kein Arbeitnehmer zufrieden geben und man sollte daher in Ruhe darüber nachdenken. In ganz vielen Fällen möchten Arbeitgeber einen Rechtsstreit vermeiden und zeigen sich großzügig bei der Abfindung.
Übrigens: Sobald rechtliche Zweifel auftauchen, ob der Arbeitgeber überhaupt kündigen darf, steigt die Chance auf eine hohe Abfindung.
Abfindungen sind keine beitragspflichtigen Arbeitsentgelte und sie werden auch nicht im Rahmen der Beschäftigungsdauer zugeordnet, sondern sie sollen den künftigen Wegfall der Einkünfte ausgleichen und auffangen.
Daher dürfen keine Sozialabgaben von der Abfindung abgezogen werden – das gilt sowohl für die Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung als auch für die Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Aber dennoch muss eine Abfindung besteuert werden, wobei für die Berechnung der Arbeitgeber zuständig ist.
Mit der sogenannten Fünftel-Regelung kann die Steuerlast allerdings gemindert werden, das bedeutet dass die Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt wird. Gewährt wird diese Ermäßigung jedoch nur, wenn die Steuern dennoch in einer Gesamtsumme an den Fiskus überwiesen werden.
Wer sich nach der Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitslos melden muss, braucht nicht zu befürchten, dass sich eine Abfindung negativ auf den Anspruch von Arbeitslosengeld auswirkt.
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