Rechtsanwaltskanzlei
Dory & Kollegen
Christophstraße 1
73033 Göppingen
Telefon: +49 7161 96062-0
Telefax: +49 7161 96062-30
E-Mail: ra.dory@dory.de
Mit einem notariell beglaubigten Schenkungsvertrag sichert der Schenker die Zuwendung an eine Person oder mehrere Personen ab.
Damit die Schenkung rechtlich wirksam ist, müssen die Bedingungen eindeutig formuliert sein.
Ein Schenkungsvertrag ist nach
§§ 516 ff. BGB eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer schenkenden Person und einem Beschenkten.
Der Schenker verpflichtet sich zur unentgeltlichen dauerhaften Übertragung eines Vermögenswertes. Dabei kann die Zuwendung an Bedingungen und Fristen geknüpft sein.
Wird die Schenkung unmittelbar vollzogen, handelt es sich um eine
„Handschenkung“. Diese ist grundsätzlich formfrei, sofern es sich nicht um ein Grundstück oder eine Immobilie handelt.
Eine rechtlich wirksame Schenkung erfolgt ohne Gegenleistung und erfordert eine beidseitige Willenserklärung, häufig in Form eines Schenkungsvertrages.
Verschenkt werden können Barmittel, Sachmittel, Immobilien oder auch ein Schuldenerlass.
Mögliche Schenkungsarten:
Handschenkung:
Übergabe eines Vermögenswertes ohne Schenkungsvertrag, z. B. Geschenke am Geburtstag.
Gemischte Schenkung:
Wird ein Vermögenswert teilweise unentgeltlich und teilweise gegen Entgelt übertragen, handelt es sich um eine „gemischte Schenkung“.
Remuneratorische Schenkung:
Damit bezeichnet man eine Zuwendung für erbrachte Dienste, z. B. als Dank für das Einkaufen im Krankheitsfall.
Zweckschenkung:
Übertragung eines Vermögenswertes in Verbindung mit einer Erwartung, z. B. ein Auto für Fahrdienste zugunsten des Schenkers.
Der Beschenkte muss dieser Erwartung jedoch nicht entsprechen.
Schenkung im Todesfall:
Schenkungsversprechen, das erst gültig wird, wenn die begünstigte Person den Erblasser überlebt (§ 2301 BGB).
Rechtsanwalt Göppingen
Meinungen unserer Mandanten
Frau Elisabeth Marx ist sehr kompetente und freundliche Anwältin. Sie hat sich viel Zeit genommen und ich wurde erstklassig beraten.
Vielen herzlichen Dank dafür!
A.R. Google MyBusiness
Ein grosses Dankeschön an die Kanzlei vorallem an Herrn Robert Dory mir wurde super geholfen beim durchsetzen meiner Rechte!! Kann diese Kanzlei nur weiter empfehlen, weiter so!!!!
Beste Grüße
N.T. - Google MyBusiness
Ich möchte mich bei der Kanzlei Dory rechtherzlich für die Tatkräftig Unterstützung bedanken.
Wir wurden sehr Gut von Ihrer Kanzlei Beraten und wie ich finde Erfolgreich vertreten. Ich kann diese Kanzlei mit besten Gewissen nur weiter empfehlen.
D.F. - Google MyBusiness
Ich wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Dory in einem komplexen erbrechtlichen Fall vertreten. Herr Rechtsanwalt Werner Dory hat gleich zu Beginn bereits die richtigen Maßnahmen getroffen, um eine gute Ausgangssituation zu schaffen. ...
C.K. - Google MyBusiness
Mit einem Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Schenker zur vertraglich beschriebenen Zuwendung. Diese wird nach § 518 BGB erst wirksam, wenn der Vertrag notariell beurkundet ist. Damit sollen die Beteiligten vor unüberlegten Zuwendungen geschützt werden. Zugleich wird sichergestellt, dass mögliche Auflagen und Annahmefristen berücksichtigt werden. Außerdem dient die Beurkundung dem Beschenkten als Nachweis, falls es zu Auseinandersetzungen mit Dritten um die Schenkung kommt.
Auch Schenkungen, die Bestandteil eines Pflichtteilsverzichtsvertrags bzw. Erbvertrags sind, erfordern eine notarielle Beurkundung.
Tipp:
Wird der Schenkungsvertrag ohne Beurkundung eines Notars aufgesetzt, besteht ein Formmangel. Dieser kann durch die vollzogene Übergabe geheilt werden (Handschenkung).
In einem Schenkungsvertrag sind diese Angaben wichtig:
Von der Handschenkung abgesehen, ist ein Schenkungsvertrag grundsätzlich empfehlenswert. Da dieser notariell beurkundet werden muss, werden Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ermittelt, die vom Wert der Schenkung abhängig sind. Bei der Übertragung eines Grundstücks oder einer Immobilie muss zudem das Grundbuch korrigiert werden, was Grundbuchkosten verursacht.
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Unsere Leistungen rechnen wir nach dem
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) ab.
Die schenkende Person haftet nach § 521 BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, da die Schenkung aus uneigennützigen Motiven erfolgt. Solange diese Haftungsgründe unangetastet bleiben, kann die Haftung des Schenkers vertraglich auch verschärft oder gemindert werden.
Der Schenker sollte sich zudem bei jeder größeren Zuwendung absichern, insbesondere wenn Immobilien übertragen werden.
Dazu bieten sich das Wohnrecht, ein Nießbrauchsvorbehalt und vertragliche Rückforderungs- oder Widerrufsrechte an:
Wenn ein Schenker in finanzielle Not gerät oder sich das persönliche Verhältnis zum Beschenkten geändert hat, soll die Begünstigung meist rückgängig gemacht werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Rückforderungsrecht besteht. Dabei sind steuerliche Besonderheiten zu beachten.
Im Schenkungsvertrag kann festgelegt werden, unter welchen Bedingungen die Vermögensübertragung rückabgewickelt werden soll. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Beschenkte bestimmte Auflagen missachtet, insolvent ist oder vor dem Schenker stirbt. Seltener wird ein unbedingtes Rückforderungsrecht vereinbart, das der Schenker jederzeit ausüben kann.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). Nur wenn seit der Schenkung bereits 10 Jahre vergangen sind, ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen (§ 529 BGB).
Kommt der Schenker vor Erfüllung des Schenkungsversprechens in eine finanzielle Notlage, darf er die vereinbarte Zuwendung verweigern (§ 519 BGB). Voraussetzung ist, dass sein eigener Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten durch die Schenkung gefährdet wären.
Auch „grober Undank“ gilt als Widerrufsgrund, wenn der Beschenkte eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen begangen hat. Dazu gehören die Bedrohung des Lebens und die körperliche Misshandlung (§ 530 BGB).
Häufig übertragen Eltern ihren Kindern und deren Partnern Vermögensteile durch bloße Überweisung des Betrages. Der Bundesgerichtshof (BGH) erkennt einen Widerruf dieser Vermögensübertragung ohne Schenkungsvertrag an, wenn den Beteiligten eine mögliche Rückforderung bei Scheitern der Ehe bekannt war (BGH, Urteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06).
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Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer. Diese entspricht der Erbschaftssteuer mit den nachfolgenden Freibeträgen (§ 16 ErbStG):
Um zu vermeiden, dass die Schenkungssteuer durch Aufteilung in mehrere kleinere Schenkungen entfällt, gilt ein 10-Jahres-Zeitraum.
Alle Schenkungen und Erbschaften von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Von der Gesamtsumme wird der Schenkungsfreibetrag einmalig abgezogen. Die Differenz unterliegt der Schenkungssteuer.
Ein Schenkungsvertrag ist die Grundlage für eine unentgeltliche Vermögensübertragung, die Sie nur in bestimmten Konstellationen wieder rückgängig machen können. Die Vertragsbedingungen müssen daher klar gefasst sein. Es gibt viele Punkte zu beachten, die zur rechtlichen Wirksamkeit und zur Zweckerfüllung der Schenkung unverzichtbar sind. Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Schenkung rechtlich wirksam und steuerlich attraktiv gestalten können.
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