Zahnarzt verklagen auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
Patienten, die unter einer fehlerhaften Behandlung leiden, wollen häufig ihren Zahnarzt verklagen. Schmerzen, schlechtsitzende Brücken und Kronen oder fehlerhafte Implantate gehören zu den häufigsten Beanstandungen. Um erfolgreich auf Schmerzensgeld und Schadenersatz zu klagen, müssen Patienten einfache Behandlungsfehler nachweisen können. Die Höhe der Entschädigungen richtet sich nach den individuellen Schäden und Einschränkungen. Vor der Klage sollten sich Patienten anwaltliche Unterstützung suchen.
Was tun, wenn das Ergebnis der Zahnarztbehandlung nicht zufriedenstellend ist?
Sie wollen Ihren Zahnarzt verklagen, weil Sie mit dem Behandlungsergebnis nicht zufrieden sind? Zahnärzte sind sehr gut ausgebildet und verfügen über modernste technische Geräte. Trotzdem kann es sein, dass ein Patient nicht zufrieden ist. Professionelle Methoden und digitale Bildgebung ersetzen nicht das gute Gefühl intakter Zähne und eines optimalen Zahnersatzes.
Das Ergebnis einer falschen Behandlung mit schmerzhaften Nachwirkungen beeinträchtigt die Lebensqualität. Auch Streitigkeiten wegen der Kosten sind keine Seltenheit. Lassen Sie sich durch uns beraten. Ob und wie viel Schmerzensgeld Ihnen zusteht, ermittelt Ihr Rechtsanwalt für Schmerzensgeld und Schadenerstz in Göppingen gerne für Sie.

Gut zu wissen
Wie beugen Patienten und Zahnärzte schlechten Ergebnissen vor?
Bevor Sie Maßnahmen ergreifen, um Ihren Zahnarzt zu verklagen, prüfen Sie die Umstände der Behandlung. Der Zahnarzt bespricht mit dem Patienten, was nach seiner Einschätzung zahnärztlich notwendig und machbar ist. Im Fokus stehen die Zahngesundheit und die ganzheitliche Gesundheit des Patienten. Danach folgen ästhetische Aspekte.
Zahnarzt und Patient entscheiden sich gemeinsam für die nächsten Behandlungsschritte. Hat ein Patient Wünsche, die mit seinem Zahn- oder Kieferstatus kollidieren, muss der Zahnarzt die Behandlung ablehnen. Jegliche Maßnahmen sollen der Verbesserung der Zahngesundheit dienen und auf Schmerzfreiheit abzielen.
Wann haftet der Zahnarzt?
Der Gesetzgeber legt bestimmte Voraussetzungen fest, bevor Sie einen Zahnarzt verklagen können. Nicht jeder Fehler verpflichtet zu Schadenersatz und Schmerzensgeld. Um den Eindruck der Falschbehandlung zu bestätigen, ist ein Gutachten hilfreich. Der Gutachter prüft, ob dem Zahnarzt nach aktuellen medizinischen Standards ein Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Kann der Schaden korrigiert werden, muss der Arzt die Nachbesserung innerhalb einer gesetzten Frist durchführen. Erst ab dieser Nachbesserung kann der Patient den Zahnarzt haftbar machen. Überlassen Sie unseren Experten die Prüfung der Zahnarzthaftung.
Alternative Anlaufstellen bei Behandlungsfehlern
Einen Zahnarzt zu verklagen, kann langwierig und aufwendig sein. Statt gerichtlich vertreten wir Sie gerne auch außergerichtlich. Erste Anlaufstelle ist der Zahnarzt. Erweist er sich als nicht kooperativ, können sich Patienten an die Schlichtungsstellen der Zahnärztekammern wenden.
Diese Berufsaufsicht der Zahnärzte geht gegen Behandlungsfehler vor und ermöglicht außergerichtliche Einigungen. Voraussetzung ist, dass der Zahnarzt dem Verfahren zustimmt. Zudem ist es mit Kosten für den Patienten verbunden, über die wir Sie gerne informieren.
Wichtige Anlaufstelle ist außerdem Ihre Krankenkasse, die ein Mängelgutachten erstellen kann. Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherungsnehmer bei Behandlungsfehlern zu schützen. Ihr Service ist gratis. Wenden Sie sich an die Menschen in unserer Kanzlei. Wir stehen Ihnen zur Seite.
Gibt es beim Zahnarzt einen Behandlungsvertrag?
Wenn Sie Ihren Zahnarzt verklagen wollen, ist der Behandlungsvertrag wichtig. Er bildet den vertraglichen Rahmen für die zahnärztliche Behandlung.
Inhalte sind Rechte und Pflichten für Patienten und Zahnarzt. Der Behandlungsvertrag verpflichtet den Arzt, die Behandlung unter Berücksichtigung geltender medizinischer Standards durchzuführen.
Der Abschluss erfolgt entweder schriftlich oder stillschweigend durch Terminvereinbarung und Erscheinen zur Behandlung (§§ 630a ff. BGB ).
Bei Kindern unter 7 Jahren ist der Vertrag mit den Erziehungsberechtigten zu schließen. Ist das Kind älter als 7 Jahre und jünger als 15 Jahre, wird der Behandlungsvertrag mit ihm geschlossen, sofern die Eltern vorher oder nachher zustimmen.
Unsere Experten prüfen Ihren Behandlungsvertrag gerne. Informieren Sie sich über unsere Kosten.
Muss der Patient den Behandlungsfehler nachweisen?
Als Patient können Sie Ihren Zahnarzt verklagen, wenn Sie von einem Behandlungsfehler ausgehen. Handelt es sich um einen einfachen Behandlungsfehler, müssen Sie diesen im Rahmen des Gerichtsverfahrens belegen. Die Beweislast ist insbesondere für Laien eine komplexe Aufgabe und erfordert in der Regel ein Sachverständigengutachten.
Hilfreich können für Gutachter und Anwalt die Dokumentationen des Zahnarztes sein. Dieser ist nach § 630f BGB gehalten, die erheblichen und wesentlichen Behandlungsschritte, Diagnosen und Befunde zu dokumentieren.
Davon profitieren auch Patienten, die übrigens ein Anrecht auf Kopien der Dokumentation haben. Wurde diese vernachlässigt oder die Patientenakte nicht 10 Jahre lang aufbewahrt, gilt nach § 630h BGB eine Maßnahme des Zahnarztes als nicht erfolgt.
Der lückenlosen Beweispflicht können Patienten trotz Dokumentation der Behandlung nur schwer nachkommen. Unsere Kanzlei Dory & Marx in Göppingen unterstützt sie dabei.
Gibt es eine Mitschuld des Patienten am Behandlungsfehler?
Das Gericht prüft eine Mitschuld am Behandlungsfehler, wenn Sie Ihren Zahnarzt verklagen. Stellt es eine Mitschuld fest, mindert sich der Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Das kann der Fall sein, wenn:
- Patienten relevante Vorerkrankungen oder Allergien verschweigen
- nicht über Schmerzen nach der Behandlung informieren
- Anweisungen des Zahnarztes missachten
Um eine Mitschuld zu vermeiden und optimale Behandlungsergebnisse zu gewährleisten, ist die aktive Mithilfe des Patienten erforderlich. Nur wenn dieser dem Zahnarzt alle für die Behandlung wichtigen Informationen liefert, kann eine Mitschuld ausgeschlossen werden.
Schildern Sie uns vertrauensvoll den Behandlungsverlauf. Als Ihr Rechtsanwalt in Göppingen sind wir unvoreingenommen in unserer Ersteinschätzung.
Wie viel Entschädigung vom Zahnarzt steht Patienten zu?
Sie können einen Behandlungsfehler nachweisen und wollen Ihren Zahnarzt verklagen? Dann können Sie für den sogenannten immateriellen Schaden Schmerzensgeld nach § 253 BGB fordern. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach dem Schweregrad der Verletzung und der Einschränkung der Lebensqualität.
Als Orientierung dienen Schmerzensgeldtabellen, die im Internet abrufbar sind. Sie stellen Sammlungen bereits zugesprochener Schmerzensgelder dar. Beispiele sind:
Behandlungsfehler | Entschädigungssumme |
Nicht auf erforderliche Nachuntersuchung nach Wurzelbehandlung hingewiesen | 1.500 € |
Schmerzen und Einschränkungen beim Essen durch fehlerhafte Zahnbrücke | 4.000 € |
Nervenschädigung bei Extraktion eines Weisheitszahns | 5.000 € |
Grob fehlerhafte Zahnbehandlung mit nachfolgenden Schmerzen | 10.000 € |
Falschbehandlung verursacht dauerhafte Notwendigkeit eines Zahnersatzes | 30.000 |
Zur Ermittlung der Schadenshöhe berücksichtigen wir die Umstände des Behandlungsfehlers, eine mögliche Mitschuld und vergleichbare Fälle vor Gericht.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: So gehen Sie bei einem zahnärztlichen Behandlungsfehler vor
Um Ihren Zahnarzt zu verklagen, sollten Sie Schritt für Schritt vorgehen:
- 1Sprechen Sie mit Ihrem Zahnarzt, wenn Sie unzufrieden sind. Schmerzen mit neuem Zahnersatz oder Schwierigkeiten beim Essen können vorübergehend sein. Häufig lassen sich Probleme ohne große Umstände lösen. Zudem hat Ihr Zahnarzt Anspruch auf die Gelegenheit zur Nachbesserung. Vereinbaren Sie dafür eine angemessene Frist.
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Ist die Nachbesserungsfrist ungenutzt verstrichen oder das Ergebnis erneut nicht zufriedenstellend? Informieren Sie Ihre Krankenkasse und suchen Sie sich eine zweite Meinung. Nur wenn die Behandlung nachweislich mangelhaft war, können die Kosten für die Zweitbehandlung dem erst behandelnden Zahnarzt in Rechnung gestellt werden. Informationen zum bundesweiten Zweitmeinungsmodell erhalten Sie hier.
- 3
Nehmen Sie Kontakt mit einem unserer erfahrenen Anwälte für Medizinrecht auf. Gemeinsam entscheiden wir über die nächsten Schritte. Sie haben insbesondere die Möglichkeit, sich außergerichtlich zu einigen, Klage zu erheben oder die Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer einzuschalten.
- 4Waren die bisherigen Schritte ohne den gewünschten Erfolg, erhebt Ihr Anwalt in Göppingen für Sie Klage.
Wann verjährt der Schadenersatzanspruch gegen einen Zahnarzt?
Beachten Sie die Verjährungsfrist, wenn Sie einen Zahnarzt verklagen wollen. Ob Implantate, Zahnextraktionen oder Zahnbrücken, alle Behandlungen unterliegen dem Dienstleistungsrecht. Dazu gehören:
Diese Ansprüche verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB ).
Ein Fehler des Zahnlabors dagegen betrifft das werkvertragliche Gewährleistungsrecht (§§ 633 ff BGB ). Dessen Verjährung beträgt zwei Jahre. Hat der Zahnarzt den Mangel arglistig verschwiegen, verlängert sich die Gewährleistung auf drei Jahre (§ 634 BGB ).
Was gilt als Behandlungsfehler?
Wenn Sie einen Zahnarzt verklagen, muss ein Behandlungsfehler vorliegen. Dabei gilt nicht jeder Anlass zur Unzufriedenheit als Behandlungsfehler. Erst wenn die Behandlung nicht nach den aktuellen medizinischen Standards verlaufen ist, kann Arzthaftung geltend gemacht werden.
Unter Behandlung sind sowohl die Diagnose, bildgebende Verfahren, das Aufklärungsgespräch, die Behandlungsschritte und die Nachsorge zu verstehen.
Auch das Unterlassen notwendiger Maßnahmen gilt als Behandlungsfehler.
Beispiele:
- Zahnersatz oder Kronen sitzen schlecht
- Es wird der falsche Zahn gezogen
- Füllungen fallen aus dem Zahn
- Implantat falsch in den Kiefer eingesetzt
- Wurzelbehandlung mangelhaft durchgeführt
Hat Ihr Zahnarzt Ihrer Meinung nach einen Behandlungsfehler begangen? Unsere Experten im Fachgebiet Medizinrecht prüfen Ihren Sachverhalt.
Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei für Schadenersatz und Schmerzensgeld.