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Wenn ein Erblasser mehrere Erben hat, wird der Nachlass im Rahmen einer Erbauseinandersetzung verteilt. Dabei kommt es vor, dass Streitigkeiten auftreten, Erben auf ihren Erbteil verzichten oder diesen verkaufen. Kann sich die Erbengemeinschaft nicht auf die Aufteilung des Nachlasses einigen, ist eine Erbauseinandersetzungsklage möglich.
Teilt eine Erbengemeinschaft den Nachlass eines Verstorbenen unter sich auf, wird dies als „Erbauseinandersetzung“ oder „Nachlassauseinandersetzung“ bezeichnet. Eine Erbauseinandersetzung ist nicht zwingend erforderlich, wenn sich die Erben einig sind.
Dann können sie den Nachlass auch gemeinsam verwalten. Bestehen jedoch unterschiedliche Vorstellungen über die Aufteilung der Erbmasse, sind Differenzen zwischen den Erben und Verzögerungen die Folge. Da der Erbauseinandersetzungsanspruch nicht verjährt, kann ein Miterbe jederzeit die Durchführung der Erbauseinandersetzung verlangen.
Auch eine Teil-Erbauseinandersetzung ist möglich. Vorausgesetzt, es liegen triftige Gründe vor, die eine gesplittete Erbauseinandersetzung rechtfertigen. Dabei teilt die Erbengemeinschaft den Nachlass nicht in einem Durchgang auf. Strittige Nachlassgegenstände werden zu einem späteren Zeitpunkt verteilt. Diese Splittung ist aufwendig und nur in seltenen Fällen zulässig.
Wichtig: Hat der Verstorbene im Testament einen Testamentsvollstrecker benannt, obliegt es ausschließlich diesem eine Erbauseinandersetzung durchzuführen.
Die Erben bilden eine sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“ mit dem Nachlass als gemeinschaftliches Vermögen (§ 2032 BGB):
Tipp: Um Streit unter den Erben zu vermeiden, wählen viele Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften das „Berliner Testament“, mit dem der lebende Partner zunächst Alleinerbe wird.
Es kommt zu einer Erbauseinandersetzung, wenn der Nachlass eines Verstorbenen unter mehreren Erben aufgeteilt werden muss, was als Erbengemeinschaft bekannt ist.
Konfliktfrei läuft die Aufteilung ab, wenn sich die Erbengemeinschaft über den Verkauf einer Nachlasssache einig ist.
Dann wird der Erlös gemäß Erbquote verteilt, sodass jeder Miterbe den ihm zustehenden Anteil der Erbschaft erhält.
Häufig führen jedoch Immobilien oder wertvolle Nachlassgegenstände, z. B. Antiquitäten und Kunstgegenstände zu Problemen.
Sind mehrere Personen erbberechtigt, treffen unterschiedliche Interessen aufeinander:
Eine Erbauseinandersetzung kann langwierige Konflikte verhindern helfen. So gehen Sie am besten vor:
Nachlass bewerten: Dafür trägt die Erbengemeinschaft den kompletten Nachlass zusammen und schätzt dessen Wert ein. Bei wertvollen Nachlässen empfiehlt es sich, einen Sachverständigen zu beauftragen.
Erbauseinandersetzungsvertrag abschließen: Sind sich alle Miterben über die Aufteilung des Erbes einig? Dann wird diese in einem „Erbauseinandersetzungsvertrag“ dokumentiert und von jedem Erben unterzeichnet. Bei vererbten Grundstücken und Immobilien muss der Vertrag zusätzlich notariell beurkundet werden.
Alternativen prüfen
Erbteil übertragen:
Ein Erbe kann seinen Erbteil übertragen und aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Er verzichtet damit auf alle Rechte und Pflichten aus der Erbschaft. Dazu kann der Erbteil verkauft oder verschenkt werden. Der Empfänger muss nicht Mitglied der Erbengemeinschaft sein, allerdings sind Miterben vorkaufsberechtigt (Frist: 2 Monate). Die Übertragung erfolgt mit einem „Erbteilübertragungsvertrag“, der notariell beurkundet werden muss.
Abschichtung vornehmen: Verzichtet ein Erbe auf seinen Anteil und bezahlt ihm die Erbengemeinschaft eine gemeinsame Abfindung, nennt man dies „Abschichtung“. Dieser Vorgang muss nicht schriftlich festgehalten werden.
Erbauseinandersetzungsklage einreichen: Kommt die Gemeinschaft nicht zu einer einvernehmlichen Erbauseinandersetzung, besteht für jeden Erben das Recht auf Klage. Dazu muss der Kläger einen Teilungsvorschlag des Nachlasses entwerfen und dem Gericht einreichen.
Dort wird der Teilungsplan geprüft und die Erbauseinandersetzung durchgesetzt.
Achtung: Auch eine Erbauseinandersetzungsklage führt häufig nicht zu einer beschleunigten Teilung des Nachlasses.
Vor allem bei einer großen Erbengemeinschaft kann das Verfahren teuer und umfangreich werden.
Jeder Erbe einer Immobilie hat das Recht, diese zu nutzen. Voraussetzung: Das Nutzungsrecht der übrigen Erben wird nicht eingeschränkt
(§ 2038 BGB). Daher ist zur Entscheidung über Verkauf oder Vermietung die Zustimmung aller Miterben erforderlich. Das gilt ebenfalls, wenn ein Haus bis auf Weiteres unbewohnt bleiben oder erst saniert werden soll. Auch die Belastung der Immobilie mit einer Hypothek ist zustimmungspflichtig.
Wenn mehrere Erben den Nachlass teilen möchten, müssen verschiedene Schritte unternommen werden, bevor die Erbengemeinschaft aufgelöst werden kann. Es besteht die Möglichkeit, dass die Erbauseinandersetzung je nach Art und Umfang des Nachlasses länger dauern kann.
Die Erbauseinandersetzung, d. h. die Verteilung des Nachlasses auf die Miterben setzt voraus, dass Steuern und Kosten beglichen sind.
Auf der Kostenseite finden sich beispielsweise Bestattungskosten, Sachverständigengebühren, Notarkosten und ggf. Gerichts- und Anwaltskosten.
Die Höhe der Aufwände ist von der Dauer der Erbauseinandersetzung und dem Nachlasswert abhängig.
Sämtliche Kosten werden von der Erbmasse abgezogen und der Rest des Nachlasses verteilt.
Damit tragen die Erben diese anteilig entsprechend ihren Erbquoten.
Kosten der Erbauseinandersetzung sind nicht steuerlich absetzbar.
Zusätzlich hat eine Erbauseinandersetzung steuerliche Folgen:
Sobald der Nachlass untereinander aufgeteilt wurde, ist die Erbauseinandersetzung beendet.
Dazu schließen die Beteiligten einen Erbauseinandersetzungsvertrag ab. Die Verteilung von Grundstücken und Immobilien beurkundet ein Notar und veranlasst die Änderung im Grundbuch.
Die Erbauseinandersetzung ist ebenfalls beendet, wenn die Miterben alle Anteile auf einen Erben übertragen haben.
Ein „Abschichtungsvertrag“ bestätigt, dass der ausgeschiedene Erbe keine weiteren Rechte und Pflichten aus dem Nachlass hat.
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