Anwalt für Erbrecht in Göppingen – Dory & Marx

Fachanwälte für Erbrecht in Göppingen

Das Erbrecht ist eine komplexe Rechtsmaterie, die zahlreiche individuelle Fragen und Herausforderungen aufwirft. In der Rechtsanwaltskanzlei Dory & Marx sind wir darauf spezialisiert, Sie umfassend und kompetent zu unterstützen – sei es bei der Gestaltung von Testamenten, der Regelung von Erbauseinandersetzungen oder der Sicherung von Vermögenswerten wie Immobilien. Vertrauen Sie auf die Erfahrung und das Fachwissen unserer Rechtanwälte Silke Hoffmann, Werner Dory und Elisabeth Marx, um Ihre erbrechtlichen Angelegenheiten optimal zu regeln.

Gut zu wissen

  • Effizient und schnell zu Ihrem Recht

  • Fundierte Betreuung und Expertise

  • Synergieeffekte durch direkten Austausch unter den Fachgebieten

Was regelt das Erbrecht?

Das Erbrecht legt fest, wie Vermögen nach dem Tod eines Menschen verteilt wird. Dies betrifft unter anderem:

  • Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

  • Gestaltung von Testamenten, z. B. Berliner Testament

  • Pflichtteilsansprüche

  • Erbauseinandersetzungen

  • Besondere Vermögenswerte wie Immobilien

  • Steuerliche Aspekte der Erbschaft (Erbschaftssteuer)

  • Nachlassverwaltung und digitaler Nachlass

Schwerpunkte unserer erbrechtlichen Beratung

Warum Dory & Marx?

Das deutsche Erbrecht ist vielfältig und mit komplexen Regelungen verbunden. Eine fachkundige Beratung ist essenziell, um Fehler zu vermeiden und rechtssichere Regelungen zu treffen. Unsere Kanzlei bietet Ihnen individuelle Lösungen, die exakt auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Ob Nachlassplanung, Streitbeilegung oder Immobilienfragen – wir sind immer Ihr verlässlicher Partner.

Unsere Leistungen im Erbrecht

  • Beratung zur Nachlassplanung:
    Gestaltung von Testamenten, Erbverträgen und Schenkungen.

  • Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen:
    Berechnung und Geltendmachung gesetzlicher Mindestansprüche.

  • Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung:
    Professionelle Abwicklung von Nachlassangelegenheiten.

  • Immobilienerbrecht:
    Fachkundige Betreuung bei Grundbucheintragungen und Immobilienübertragungen.

Kontaktieren Sie uns

Planen Sie Ihren Nachlass frühzeitig und rechtssicher. Die Rechtsanwaltskanzlei Dory & Marx ist Ihr verlässlicher Partner in allen Belangen des Erbrechts. Zögern Sie nicht, uns bei Fragen zum Erbrecht zu kontaktieren. Vereinbaren Sie einen unverbindlichen Beratungstermin in der Rechtsanwaltskanzlei Dory & Marx. Unsere Rechtsanwälte Silke Hoffmann und Werner Dory freuen sich darauf, Ihnen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.

Silke Hoffmann

Silke Hoffmann

Rechtsanwältin für Erbrecht, Medizinrecht und Schadenersatz

Werner Dory

Werner Dory

Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Erbrecht

Elisabeth Marx

Elisabeth Marx

Rechtsanwältin sowie Fachnwältin für Familienrecht und Arbeitsrecht

FAQ – Fragen und Antworten

Was regelt das Erbrecht?

Das Erbrecht regelt den Übergang des Nachlasses eines Verstorbenen auf die Erben. Es beinhaltet alle Regeln zur gesetzlichen Erbfolge und den letzten Willen eines Erblassers. Diese sind im Grundgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch verankert (Art. 14 GG, §§ 1922-2385 BGB).

Wer erbt oder enterbt wird, entscheidet in der Regel der Erblasser. Dazu verfasst er ein Testament oder einen Erbvertrag. Liegt nichts dergleichen vor, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Was versteht man unter gesetzlicher Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge gliedert die Verwandten eines Erblassers in Ordnungen (= Parentelsystem): Zuerst erben die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen (gesetzliche Erben erster Ordnung), danach die Eltern und Geschwister (gesetzliche Erben zweiter Ordnung). Die Großeltern des Verstorbenen und blutsverwandte Onkel und Tanten bilden die dritte Ordnung (gesetzliche Erben dritter Ordnung). Zuletzt kommen die Urgroßeltern des Erblassers sowie die Geschwister der Großeltern als deren Nachkommen (gesetzliche Erben vierter Ordnung).

Was ist beim Erbrecht unter Geschwistern wichtig?

Die Geschwister des Erblassers sind Erben zweiter Ordnung und erben daher nur, wenn es keine Nachkommen erster Ordnung gibt. Sie haben außerdem keinen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil. Geschwister sind nur dann erbberechtigt, wenn der Erblasser (z. B. der Bruder) unverheiratet und kinderlos ist und die Eltern verstorben sind. Leben die Eltern des Verstorbenen noch, steht ihnen dessen Erbe zu.

Ist ein Elternteil gestorben, treten an dessen Stelle die lebenden Kinder (= Geschwister des Erblassers) zu gleichen Teilen. Nach dem Tod beider Eltern haben sie Anspruch auf das vollständige Erbe. Diese Erbansprüche bleiben auch im Fall einer Scheidung bestehen.

Als Erbengemeinschaft unter Geschwistern müssen sie das Erbe selbstständig verwalten und aufteilen.

Wichtig: Halbgeschwister haben nur das Recht auf das Erbe des Elternteils, mit dem sie verwandt sind.

Was ist ein Vermächtnis im Erbrecht?

Die Verankerung im Grundrecht garantiert die Testierfreiheit, d. h. jede Person hat das Recht, ein Testament aufzusetzen. Der Verfasser kann darin eine Person mit einem Vermächtnis bedenken, ohne diese als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Mit dem Vermächtnis lässt der Erblasser dem Begünstigten beispielsweise einen Gegenstand, Wertpapiere oder Geld zukommen.

Auch wenn der Vermächtnisnehmer gleichzeitig Erbe ist, hat er nicht automatisch Zugriff auf das Vermächtnis. Vielmehr handelt es sich um ein „schuldrechtliches Verhältnis“ gegenüber der Erbengemeinschaft. Der Begünstigte muss seinen Anspruch gegenüber den Erben anmelden. Dazu bleiben drei Jahre Zeit, beginnend ab dem Tag, an dem dieser von der Zuwendung erfahren hat.

Gehört der Begünstigte nicht zur Erbengemeinschaft, entfallen auch die Pflichten als Erbe. Er haftet beispielsweise nicht für Nachlassschulden und die Begräbniskosten des Erblassers.

Wichtig: Ein Vermächtnis ist vererbbar. Stirbt der Vermächtnisnehmer vor Erhalt der Zuwendung und hat gegenüber dem Erblasser zu dessen Lebzeiten die Annahme erklärt, sind seine Erben erbberechtigt.

Was ist der Pflichtteil im Erbrecht?

Der Verfasser eines Testaments muss die im Erbrecht verankerten Pflichtteile berücksichtigen. Damit schützt das BGB die Kinder, Enkel, Ehegatten und Eltern des Erblassers. Auch wenn dieser eine der genannten Personen nicht begünstigen will, haben alle Pflichtteilsberechtigten einen monetären Anspruch von 50 % des gesetzlichen Erbteils.

Sachgegenstände und Immobilien werden bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs rechnerisch berücksichtigt und deren Wert anteilig ausgezahlt. Es besteht jedoch kein Anspruch auf den Übergang eines Gegenstandes an den Erben.

Wichtig: Der Erbe muss den Pflichtteil an den Pflichtteilsberechtigten auszahlen. Verfügt er nicht über ausreichende Barmittel, ist die Stundung des Betrages möglich (§ 2331a BGB).

Ist der Pflichtteilsverzicht durch einen Berechtigten möglich?

Ein Pflichtteilsberechtigter kann auf seinen Anspruch verzichten. Dieser Pflichtteilsverzicht erfolgt noch zu Lebzeiten des Erblassers per Vertrag und ist notariell zu beglaubigen. Allerdings verzichtet der Pflichtteilsberechtigte damit nicht nur auf seinen eigenen Anspruch, sondern auch auf den seiner Kinder und Enkel. Es sei denn, dies wird im Vertrag ausdrücklich abweichend geregelt.

Ändert der verzichtende Pflichtteilsberechtigte seine Meinung, kann der Verzicht nur mit Zustimmung des Erblassers, d. h. noch zu dessen Lebzeiten, im Beisein eines Notars widerrufen werden.

Wichtig: Erklärt der Erbe nur den Erbverzicht, besteht weiterhin ein Pflichtteilsanspruch. Um auch auf diesen wirksam zu verzichten, wird vom Notar der Erb- und Pflichtteilsverzicht aufgesetzt.

Wie wirkt sich ein Vermächtnis auf den Pflichtteil aus?

Pflichtteilsanspruch und Vermächtnis können miteinander kollidieren:

  • Schlägt der pflichtteilsberechtigte Begünstigte das Vermächtnis aus, kann er seinen Pflichtteil geltend machen.
  • Nimmt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis an, wird es auf seinen Pflichtteil angerechnet. Entspricht der Wert des Vermächtnisses dem Pflichtteilsanspruch, kann der Begünstigte diesen nicht mehr geltend machen (§ 2308 BGB).
Wie wirkt sich eine Schenkung im Erbrecht aus?

Verschenkt ein Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen an die zukünftigen Erben, nennt man dies „vorweggenommene Erbfolge“. Durch die Freibeträge im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) bleiben Zuwendungen oft steuerfrei. Diese Freibeträge können alle 10 Jahre ausgeschöpft werden (§ 16 ErbStG):

  • Ehepartner/eingetragene Lebenspartnerschaft: 500.000 EUR
  • Kinder und Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind, sowie Stief- und Adoptivkinder: 400.000 EUR
  • Enkelkinder: 200.000 EUR
  • Eltern und Großeltern: 100.000 EUR
  • Sonstige Erben: 20.000 EUR
Wichtig: Sämtliche Schenkungen des Erblassers der letzten 10 Jahre werden auf den Erbanspruch angerechnet.
Was bedeutet Nießbrauch im Erbrecht?

Wenn Eigentümer ihre Immobilie verkaufen wollen, ohne ausziehen zu müssen, bieten sie diese auf Nießbrauchbasis an. Damit bleibt ihnen ein lebenslanges Nutzungsrecht, zum Beispiel in einer Wohnung im Haus, das unentgeltlich, entgeltlich oder teilentgeltlich ausgestaltet sein kann. Als Nießbraucher sind sie verpflichtet, das nun fremde Eigentum zu erhalten und zu pflegen.

Der Anspruch endet mit dem Tod des Nießbrauchsberechtigten. Auch Angehörige haben keinen Anspruch auf Übertragung des Rechts. Es gilt: Der Nießbrauch kann grundsätzlich nicht vererbt werden (§ 1059 BGB).

Das gilt auch für den Fall, dass der Nießbraucher einem Dritten die Ausführung überantwortet hat. Das Recht selbst bleibt beim Berechtigten und erlischt mit dessen Tod.

Wann beginnt die Verjährungsfrist im Erbrecht?

Erben haben das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notarielle Erklärung oder direkt gegenüber dem Nachlassgericht. Das Recht ist zeitlich befristet:

  • Nach § 1944 BGB bleiben dafür sechs Wochen. Die Frist beginnt ab Kenntnis der Erbschaft bzw. nach Bekanntgabe der Verfügung durch das Nachlassgericht.
  • Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, bleiben den Erben sechs Monate Ausschlagungsfrist. Das gilt auch für den Fall, dass sich der Erbe bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Welche Aufgaben hat ein Anwalt für Erbrecht?

Sie möchten Ihr Vermögen für die Nachwelt sichern und die Steuerbelastung möglichst gering halten?

Wir von der Rechtskanzlei Dory unterstützen Sie bei der Gestaltung und Errichtung Ihres Testaments oder Erbvertrags und beraten Sie zu Pflichtteilsansprüchen und der gesetzlichen Erbfolge.

Als Erben informieren wir Sie z. B. über die Testamentseröffnung, eine Erbausschlagung und über die Besonderheiten eines Vermächtnisses. Wir unterstützen Sie bei der Nachlasspflege (§ 1960 BGB) ebenso wie bei der Kommunikation mit Behörden. Bei Bedarf setzen wir Ihre erbrechtlichen Ansprüche selbstverständlich auch vor Gericht durch.

Was kostet eine erbrechtliche Erstberatung?

Leistungen rechnet ein Anwalt nach dem RVG, dem „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ ab. Das Honorar können Sie mithilfe eines Gebührenrechners grob ermitteln.

Für eine Erstberatung in unserer Göppinger Rechtskanzlei berechnen wir 190,00 EUR zzgl. MwSt. Der Betrag ist sofort fällig und kann in bar oder per Girocard beglichen werden. Reicht die angesetzte Stunde für eine umfangreiche Erstberatung nicht aus, schließen wir mit Ihnen eine schriftliche Vergütungsvereinbarung ab.