Darlehensvertrag – Das sollten Verbraucher wissen

Darlehensvertrag, Formvorschriften, Rückzahlungsmodalitäten – unerfahrene Verbraucher stehen vor einigen Herausforderungen, wenn sie ein Darlehen benötigen.

Was ist ein Darlehensvertrag?

Der Darlehensvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber. Er kommt gem. §§ 145 ff. BGB zustande und hat die Bereitstellung finanzieller Mittel (§ 488 Abs. 1 BGB ) oder von Sachen (§ 607 Abs. 1 BGB ) zum Inhalt. Die Bereitstellung kann an einen bestimmten Zweck gebunden sein oder zweckungebunden erfolgen.

Gläubiger ist meist eine Bank oder Sparkasse (geschäftliches Darlehen), es kann jedoch auch ein Verwandter oder Bekannter sein (privates Darlehen). Der Darlehensgeber ist vertraglich verpflichtet, die Darlehenssumme wie vereinbart zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug hat der Darlehensnehmer (Privatperson, Unternehmen oder sonstiger Gewerbetreibender) die Verpflichtung zur Rückzahlung zum Fälligkeitstermin, ggf. inklusive Zinsen und Gebühren bzw. Kosten des Darlehens.

Was ist ein Verbraucherdarlehen?

Um weniger geschäftserfahrene Darlehensnehmer zu schützen, regelt der Gesetzgeber in §§ 491 505 d BGB das Verbraucherdarlehen. Es kommt zwischen einer Person, die den Vertrag zu privaten Zwecken abschließt, und einem Unternehmer als Darlehensgeber, vorwiegend einer Bank, zustande (§ 13 , 14 BGB). Der Darlehensgeber hat gegenüber dem Verbraucher vorvertragliche Informationspflichten zu Nettodarlehensbetrag, Sollzinssatz, Laufzeit etc. Im Regelfall ist die notarielle Beurkundung nicht erforderlich, außer beim Verbraucherdarlehensvertrag für Immobilien.

Wird der Vertrag zu privaten Zwecken abgeschlossen, kann er innerhalb von 14 Tagen formlos und ohne Gründe widerrufen werden. Davon ausgeschlossen sind u. a. gewerbliche Kredite und Kleinkredite (max. 200 EUR Darlehenssumme) sowie Darlehen mit 0-Prozent-Finanzierung.

Tipp: Sofern die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, kann das Verbraucherdarlehen noch mindestens ein Jahr lang nach abgelaufener Widerrufsfrist widerrufen werden (§ 356b BGB ).

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Gut zu wissen

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Welche Arten von Darlehensverträgen gibt es?

Diese Informationen sollte ein Darlehensvertrag enthalten

  • Angaben zum Darlehensnehmer
  • Angaben zum Darlehensgeber
  • Darlehenssumme
  • Darlehenslaufzeit
  • Verwendungszweck
  • Auszahlungsmodalitäten
  • Zinsen und Zinsbindung (effektiver Jahreszins)
  • Sicherheiten
  • Rückzahlungs- und Kündigungsbedingungen
  • Verzugszinsen
  • Kosten und Gebühren
  • Schufa-Klausel
  • Widerrufsbelehrung
  • Gesetzliche Informationspflichten
  • Unterschriften

Unterschiede zwischen privaten und geschäftlichen Darlehen

Private Darlehensverträge

Private Darlehensverträge werden ausschließlich zwischen Privatpersonen abgeschlossen. Sie erfordern keine Schriftform und unterliegen weniger rechtlichen Voraussetzungen als geschäftliche Darlehensverträge. Ihre Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Die Darlehensgeber fordern meist keine Sicherheiten und verzichten oft auch auf eine Zweckbindung und die Verzinsung des Darlehens. Informationen dazu werden nicht an die Schufa übermittelt.

Geschäftliche Darlehen

Geschäftliche Darlehen werden überwiegend mit Kreditinstituten abgeschlossen und unterliegen zahlreichen Rechtsvorschriften. Die meisten Banken und Sparkassen nehmen Schufa-Abfragen vor, um die Kreditwürdigkeit des Kunden zu prüfen. Die Darlehensverträge werden nur bei geringen Darlehenssummen ohne Sicherheiten abgeschlossen. Zudem erheben Finanzinstitute bei vorzeitiger Kündigung oft eine Vorfälligkeitsentschädigung.

Wann ist ein Darlehensvertrag ungültig?

Geschäftliche und Verbraucherdarlehensverträge müssen in Schriftform vorliegen. Darlehensnehmer sollten vor allem auf diese Punkte achten:

  • Sind die Angaben zu den Vertragsparteien vollständig und korrekt?
  • Stimmen Darlehenssumme, Auszahlungsbetrag und Auszahlungszeitpunkt?
  • Entsprechen Sollzins, anfängliche Tilgung und Effektivzins den Angaben im Angebot?
  • Sind die Rückzahlungs-, Kündigungs- und Widerrufsmodalitäten vollständig aufgeführt?
  • Werden Bereitstellungszinsen, Gebühren, Sonderzahlungsaufschläge genannt?
  • Sind alle Darlehenssicherheiten angegeben?
  • Verstößt ein Darlehensvertrag gegen die guten Sitten nach § 138 BGB , ist er unwirksam. Darüber hinaus gibt es weitere Gründe für einen ungültigen bzw. rechtswidrigen Darlehensvertrag, z. B. Betrügerische Absichten einer der beiden Vertragspartner
  • Fehlende Widerrufs- und Rechtsbelehrung
  • Einseitige Veränderungen des Darlehensvertrages ohne Zustimmung der anderen Partei
  • Geschäftsunfähigkeit einer oder beider Parteien

Rückforderungs- und Widerrufsrechte

Wenn ein Schenker in finanzielle Not gerät oder sich das persönliche Verhältnis zum Beschenkten geändert hat, soll die Begünstigung meist rückgängig gemacht werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Rückforderungsrecht besteht. Dabei sind steuerliche Besonderheiten zu beachten.

  • Mündlicher Darlehensvertragsabschluss
    Während Verbraucherdarlehensverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen, können private Darlehensverträge auch mündlich zustande kommen. Dazu bedarf es ausschließlich eines mündlichen Angebots und einer mündlichen Annahmeerklärung. Problematisch ist die fehlende schriftliche Vereinbarung, wenn sich eine Partei vertragswidrig verhält, da die Beweislage in einem Rechtsstreit schwierig ist.

  • Zinsloses Verwandtendarlehen
    Zu den formlos wirksamen Darlehensverträgen gehört auch das Verwandtendarlehen nach § 15 AO , das u. a. Eheleute, Geschwister und Kinder abschließen können. Meist wird ein Darlehen in der Familie zinslos vereinbart, was jedoch problematisch sein kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein zinsloses Darlehen ohne Gegenleistung eine unentgeltliche Zuwendung, die der Schenkungssteuer unterliegt.
  • Kreditwürdigkeitsprüfung
    Eine Bank hat die Kreditwürdigkeit eines Antragstellers zu prüfen (§ 505d BGB ). Verstößt das Finanzinstitut dagegen, ermäßigt sich der im Darlehensvertrag vereinbarte Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz. Der Darlehensnehmer kann den Verbraucherdarlehensvertrag in diesem Fall jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung fristlos kündigen.
  • Fehlerhafte Belehrung
    In geschäftlichen Darlehensverträgen finden sich häufig Mängel in den erforderlichen Informationen. Die Verträge weisen z. B. Fehler bei gesetzlichen Pflichtangaben, der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Berechnung des effektiven Jahreszinses oder bei den Kündigungsbedingungen auf.

  • Rückzahlungsmodalitäten
    Insbesondere bei privaten Darlehen verzichten die Beteiligten oft auf Details zu Kündigung und Rückzahlung. In diesem Fall läuft ein Privatdarlehen zeitlich unbegrenzt und kann von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden (§ 488 BGB ). Das bedeutet, dass der Darlehensgeber das zur Verfügung gestellte Darlehen ohne Angabe von Gründen fällig stellen kann.

Wie kann Ihnen ein Anwalt beim Darlehensvertrag helfen?

Darlehensverträge sind ebenso vielschichtig wie die möglichen Fehler beim Vertragsabschluss. Ob ein mündlicher Vertrag im Familienkreis oder ein Verbraucherdarlehensvertrag mit Ihrer Bank — unklare Vereinbarungen und fehlerhafte Belehrungen können unangenehme Folgen haben. Die plötzliche Rückforderung eines Darlehens oder die Erhebung von Schenkungssteuer durch die Finanzbehörde sind nur einige Probleme, bei denen Sie sich anwaltliche Unterstützung suchen sollten.

Wir empfehlen die Prüfung eines Darlehensvertragsentwurfs vor Unterzeichnung durch unsere Experten. Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei für Vertragsrecht.

Wann kann ein Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Ein Darlehensvertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Darlehensnehmer oder/und Darlehensgeber gekündigt werden. Dabei sieht der Gesetzgeber sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung vor:

  • In §§ 489 ff BGB ist die ordentliche Kündigung geregelt, bei der je nach Ausgangssituation eine Kündigungsfrist zwischen einem und sechs Monaten einzuhalten ist. Während ein befristeter Darlehensvertrag nur vom Darlehensnehmer ordentlich gekündigt werden kann, ist ein unbefristeter Darlehensvertrag nach § 488 BGB von beiden Vertragspartnern kündbar.
  • Auch das außerordentliche Kündigungsrecht aus einem wichtigen Grund besteht für beide Vertragsparteien (§ 490 BGB).
  • Die Beteiligten können sich außerdem auf einen Aufhebungsvertrag oder den Rücktritt vom Vertrag einigen. In jedem Fall müssen beide Parteien zustimmen.