Schenkungsvertrag – Sicherheit für Schenker und Beschenkte

Mit einem notariell beglaubigten Schenkungsvertrag sichert der Schenker die Zuwendung an eine Person oder mehrere Personen ab. Damit die Schenkung rechtlich wirksam ist, müssen die Bedingungen eindeutig formuliert sein.

Was ist ein Schenkungsvertrag?

Ein Schenkungsvertrag ist nach §§ 516 ff. BGB eine schriftliche Vereinbarung zwischen einer schenkenden Person und einem Beschenkten. Der Schenker verpflichtet sich zur unentgeltlichen dauerhaften Übertragung eines Vermögenswertes. Dabei kann die Zuwendung an Bedingungen und Fristen geknüpft sein.

Wird die Schenkung unmittelbar vollzogen, handelt es sich um eine „Handschenkung„. Diese ist grundsätzlich formfrei, sofern es sich nicht um ein Grundstück oder eine Immobilie handelt.

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Welche Arten von Schenkungen gibt es?

Eine rechtlich wirksame Schenkung erfolgt ohne Gegenleistung und erfordert eine beidseitige Willenserklärung, häufig in Form eines Schenkungsvertrages. Verschenkt werden können Barmittel, Sachmittel, Immobilien oder auch ein Schuldenerlass.

Mögliche Schenkungsarten:

Ist eine Schenkung ohne Notar gültig?

Mit einem Schenkungsvertrag verpflichtet sich der Schenker zur vertraglich beschriebenen Zuwendung. Diese wird nach § 518 BGB erst wirksam, wenn der Vertrag notariell beurkundet ist. Damit sollen die Beteiligten vor unüberlegten Zuwendungen geschützt werden. Zugleich wird sichergestellt, dass mögliche Auflagen und Annahmefristen berücksichtigt werden. Außerdem dient die Beurkundung dem Beschenkten als Nachweis, falls es zu Auseinandersetzungen mit Dritten um die Schenkung kommt. Auch Schenkungen, die Bestandteil eines Pflichtteilsverzichtsvertrags bzw. Erbvertrags sind, erfordern eine notarielle Beurkundung.

Tipp:
Wird der Schenkungsvertrag ohne Beurkundung eines Notars aufgesetzt, besteht ein Formmangel. Dieser kann durch die vollzogene Übergabe geheilt werden (Handschenkung).

Welche Informationen sollte ein Schenkungsvertrag enthalten?

In einem Schenkungsvertrag sind diese Angaben wichtig:

  • Namen und Anschriften der Beteiligten
  • Gegenstand der Schenkung, bei Grundstücken mit Grundbuchdaten

  • Erklärung der Schenkung

  • Datum Besitzübergang und Mängelhaftung

  • Rückforderungsrechte und Vorbehaltsrechte

  • Anrechnung auf ein Pflichtteilsrecht bei Schenkung an nahe Angehörige

  • Datum und Unterschriften der Beteiligten

Wann haften Schenker und wie schützen sie sich?

Die schenkende Person haftet nach § 521 BGB nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, da die Schenkung aus uneigennützigen Motiven erfolgt. Solange diese Haftungsgründe unangetastet bleiben, kann die Haftung des Schenkers vertraglich auch verschärft oder gemindert werden. Der Schenker sollte sich zudem bei jeder größeren Zuwendung absichern, insbesondere wenn Immobilien übertragen werden.

Dazu bieten sich das Wohnrecht, ein Nießbrauchsvorbehalt und vertragliche Rückforderungs- oder Widerrufsrechte an:

  • Vereinbart der Schenker ein Wohnrecht, darf er eine verschenkte Immobilie bzw. Teile davon in der Regel lebenslang weiter bewohnen.
    Gemäß § 1093 BGB handelt es sich um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
  • Beim Nießbrauch verbleibt das Nutzungsrecht an der verschenkten Sache beim Schenker. Er darf eine Immobilie weiterhin selbst bewohnen oder auch vermieten (§§ 1030 ff BGB ). Handelt es sich bei der Zuwendung um einen Gesellschaftsanteil eines Unternehmens, kann der Schenker mit dem Nießbrauchsvorbehalt weiterhin Gewinne realisieren und sein Stimmrecht ausüben.

Kosten eines Schenkungsvertrages

Von der Handschenkung abgesehen, ist ein Schenkungsvertrag grundsätzlich empfehlenswert. Da dieser notariell beurkundet werden muss, werden Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ermittelt, die vom Wert der Schenkung abhängig sind. Bei der Übertragung eines Grundstücks oder einer Immobilie muss zudem das Grundbuch korrigiert werden, was Grundbuchkosten verursacht.

Rückforderungs- und Widerrufsrechte

Wenn ein Schenker in finanzielle Not gerät oder sich das persönliche Verhältnis zum Beschenkten geändert hat, soll die Begünstigung meist rückgängig gemacht werden. Das ist jedoch nur möglich, wenn ein gesetzliches oder vertragliches Rückforderungsrecht besteht. Dabei sind steuerliche Besonderheiten zu beachten.

Muss eine Schenkung steuerlich berücksichtigt werden?

Schenkungen unterliegen grundsätzlich der Schenkungssteuer. Diese entspricht der Erbschaftssteuer mit den nachfolgenden Freibeträgen (§ 16 ErbStG ):

  • Ehepartner/-in, eingetragene(r) Lebenspartner/-in: 500.000 EUR
  • Kinder/Adoptivkinder, Stiefkinder: 400.000 EUR
  • Enkelkinder: 200.000 EUR (400.000 EUR, wenn der Elternteil des Enkelkindes, über das der Schenkende mit dem Enkel verwandt ist, verstorben ist)
  • Eltern/Großeltern/Schwiegereltern/Stiefeltern: 20.000 EUR
  • Geschwister, Neffen, Nichten: 20.000 EUR
  • Schwiegerkinder, Lebensgefährten, Bekannte, Freunde: 20.000 EUR
  • Von der Schenkungssteuer befreit sind „Gelegenheitsgeschenke“, z. B. bei Hochzeit, Examen, Jubiläum, Abitur.

10-Jahres-Frist

Um zu vermeiden, dass die Schenkungssteuer durch Aufteilung in mehrere kleinere Schenkungen entfällt, gilt ein 10-Jahres-Zeitraum. Alle Schenkungen und Erbschaften von derselben Person innerhalb dieses Zeitraums werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG ). Von der Gesamtsumme wird der Schenkungsfreibetrag einmalig abgezogen. Die Differenz unterliegt der Schenkungssteuer.

Wie kann ein Anwalt beim Aufsetzen eines Schenkungsvertrages unterstützen?

Ein Schenkungsvertrag ist die Grundlage für eine unentgeltliche Vermögensübertragung, die Sie nur in bestimmten Konstellationen wieder rückgängig machen können. Die Vertragsbedingungen müssen daher klar gefasst sein. Es gibt viele Punkte zu beachten, die zur rechtlichen Wirksamkeit und zur Zweckerfüllung der Schenkung unverzichtbar sind. Wir beraten Sie, wie Sie Ihre Schenkung rechtlich wirksam und steuerlich attraktiv gestalten können.

Haben Sie hierzu Fragen, wenden Sie sich vertrauensvoll an unsere Kanzlei für Vertragsrecht.